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ChatGPT & Midgard für den Hausgebrauch


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb draco2111:

Nach dem Text darf man nicht mal Fehler korrigieren oder mehrere PDF aneinanderhängen. Ziemlich restriktiv.

Darauf bezog ich mich weiter oben. Diese PDFs dürfen in keine Weise elektronisch verarbeitet werden.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb Abd al Rahman:

Wie gut passt die zu Deiner Vorgabe?

Ich hatte keine große Vorgabe und es ist auch nicht so anspruchsvoll, von daher... gut. Im dritten Versuch. Ich hätte gerne die Brücke noch etwas schmaler (soll eigentlich eher ein schmales Holzbrett sein), das habe ich mit der Auswahlfunktion hinbekommen, dafür siehts dann nicht mehr so cool aus.

Dieses Geländer passt mit dem staubigen Boden ganz gut, dort sind dann Zuschauer (auf der Brücke findet ein kleiner Wettkampf statt)

Mir ist nur gerade aufgefallen, dass genau eine Kästchenreihe sehr schmal ist :lol: Der ist lustigerweise nach der Auswahlfunktion (obwohl an anderer Stelle) weg.

Der "Fluss" passt im übrigen auch sehr gut, weils nur ein niedriger, ausgehobener Wassergraben sein soll

Bearbeitet von Patrick
  • Like 2
Geschrieben

Bis jetzt hat das nie gut geklappt, aber mit dem neuen Bildtool scheint es besser zu gehen. Ich werde mehr ausprobieren, wenn ich dazu komme, und dann hier berichten

  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)

Was ich auch mega finde, ist, dass es jetzt viel besser möglich ist, vorhandene Personen in Bilder zu integrieren (ok, insgesamt ne fragwürdige Option, für mich als SL aber genial).

Spoiler für meine Runde von morgen

Ich habe das Bild eines Gnoms aus der Runde

Blobagg.png

Ich habe zwei NSpF generieren lassen

Inspector.png

Leonessischer Geheimdienstler.png

Jetzt sucht die Gruppe in einem Rosengarten nach einem verlorenen Ring, hier findet ihn der Gnom vor einem Pavillon - und belauscht dann die zwei NSpF bei einem Gespräch, kann sie aber nur undeutlich erkennen.

Indem ich die alten Bilder in den Anhang hinzufüge, kriege ich das hier raus:

Blobagg im Rosengarten.png

(Jaaa, der Ring ist doppelt da - editier ich gleich weg ;))

Bearbeitet von Patrick
  • Like 6
Geschrieben
Am 6.4.2025 um 18:30 schrieb Akeem al Harun:

Ok, das ist eindeutig.

Eindeutig vielleicht, aber irrelevant, s. § 53 Abs. 1 UrhG. Hierzu eine kurze Zusammenfassung der Uni Bremen:

Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig (§ 53 Absatz 6 UrhG).

 

Bei Gelegenheit prüfe ich das gerne mal etwas genauer, habe mich lange nicht mehr mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt. Meine erste Einschätzung ist aber: In einem geschlossenen ChatGPT-Bereich (d.h. also keine Nutzung zu Trainingszwecken oder Upload in öffentlich zugängliche Clouds oder Datenbanken) ist es ohne weiteres möglich, zum privaten Gebrauch Midgard-pdfs hochzuladen und auf dieser Basis ChatGPT Antworten generieren zu lassen.

  • Like 1
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb avant3000:

Bei Gelegenheit prüfe ich das gerne mal etwas genauer, habe mich lange nicht mehr mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt. Meine erste Einschätzung ist aber: In einem geschlossenen ChatGPT-Bereich (d.h. also keine Nutzung zu Trainingszwecken oder Upload in öffentlich zugängliche Clouds oder Datenbanken) ist es ohne weiteres möglich, zum privaten Gebrauch Midgard-pdfs hochzuladen und auf dieser Basis ChatGPT Antworten generieren zu lassen.

Ich kann Deine Rechtskompetenz nicht einschätzen da ich Dich nicht kenne. Auf jeden Fall Danke für die Einschätzung und die Verweise auf bisherige Urheberrechtsprechung.

Solange es kein Urteil eines deutschen Gerichts zu Urheberrecht und ChatGPT gibt würde ich mich vorsichtshalber nicht trauen ein pdf in ChatGpt (oder vergleichbaren Anwendungen) hoch zu laden. Ich hätte zu viel Angst vor einer Musterklage und dem damit verbundenen Ärger.

  • Like 1
Geschrieben
Am 2.5.2025 um 02:02 schrieb Hiram ben Tyros:

Ich kann Deine Rechtskompetenz nicht einschätzen da ich Dich nicht kenne. Auf jeden Fall Danke für die Einschätzung und die Verweise auf bisherige Urheberrechtsprechung.

Solange es kein Urteil eines deutschen Gerichts zu Urheberrecht und ChatGPT gibt würde ich mich vorsichtshalber nicht trauen ein pdf in ChatGpt (oder vergleichbaren Anwendungen) hoch zu laden. Ich hätte zu viel Angst vor einer Musterklage und dem damit verbundenen Ärger.

Ich bin promovierter Rechtsanwalt und arbeite in-house für ein Pharmaunternehmen. Mit dem Urheberrecht habe ich mich immer mal wieder beschäftigt, allerdings nie vertieft, deshalb behaupte ich nicht, Experte dafür zu sein und müsste wie gesagt recherchieren, was ziemlich zeitaufwendig ist. Auch ohne Recherche kann ich aber sagen, dass Du so leicht gar nicht in eine Klage hineinkommen würdest. Bei Urheberrechtsverstößen wird üblicherweise erst einmal abgemahnt, d.h. vom Verletzer verlangt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nur im Falle der Nicht- oder Teilabgabe der Unterlassungserklärung könnte der Angreifer gerichtlich gegen Dich vorgehen. Um Dich abmahnen zu können, müsste der Rechteinhaber von der -angeblichen- Verletzung seiner Rechte durch Dich auch erst einmal erfahren - das dürfte schwierig sein, wenn das von Dir hochgeladene pdf nicht Teil der Trainingsdatenbank von ChatGPT wird.

Aber wie gesagt, man müsste das Ganze mal genauer prüfen.

 

  • Thanks 3
Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb avant3000:

 Bei Urheberrechtsverstößen wird üblicherweise erst einmal abgemahnt, d.h. vom Verletzer verlangt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nur im Falle der Nicht- oder Teilabgabe der Unterlassungserklärung könnte der Angreifer gerichtlich gegen Dich vorgehen.

 

 

Was schon mit der Übersendung einer Kostennote verbunden ist, zu deren Ausgleich aufgefordert wird. Insofern ist es schon vor einer potentiellen Klage rechtlich unangenehm und daher verständlich, dass man nicht den Testdummie spielen möchte, insbesondere vor dem Hintergrund einer wagen Rechtseinschätzung.

  • Thanks 2
Geschrieben

Da ich bis auf weiteres keine Zeit habe, mich mit dem Thema näher auseinanderzusetzen, habe ich einfach mal den Co-Pilot gefragt (=Chat GPT 4.0). Kurze Zusammenfassung: Es ist zulässig. Vielleicht überzeugt Dich das ja mehr als meine "wage" Einschätzung ;)) . Ob jemand Restrisiken eingehen will oder nicht, ist natürlich jedem selbst überlassen, anderes habe ich glaube ich auch nie gesagt.

Hier der vollständige Chatverlauf, Modus "deep thinking", wirklich interessant sind die letzten ca. 15 Zeilen:

Heute
Sie sagten
Darf ich nach deutschem Urheberrecht eine pdf-Datei, deren Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, im Edge-Browser öffnen?
Copilot sagte
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich kann dir eine allgemeine Einschätzung geben:

Grundsätzliches zur privaten Nutzung: Das deutsche Urheberrecht schützt zwar die Rechte des Urhebers (z. B. Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrechte), sieht aber auch Schrankenregelungen vor. Wenn du eine PDF-Datei, deren Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, rechtmäßig erworben hast, fällt der bloße Zugriff und das reine Betrachten unter die erlaubte Privatnutzung. Das bloße Öffnen und Lesen – auch in einem Browser wie Microsoft Edge – stellt in der Regel keine Urheberrechtsverletzung dar, da es sich nicht um eine unautorisierte Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung handelt. Dabei entstehen zwar temporäre Kopien im Arbeitsspeicher, diese gelten aber in der Regel als integraler Bestandteil des technischen Ablaufs und sind von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt.

Spezielle Schutzmechanismen und DRM: Es gibt aber Ausnahmen: Wird ein Dokument zusätzlich durch technische Schutzmaßnahmen (wie DRM) geschützt und ist zugleich daran gebunden, dass nur über bestimmte, lizenzierte Software auf den Inhalt zugegriffen werden darf, könnte das Umgehen oder Umfunktionieren dieser Schutzmaßnahmen problematisch sein. Wenn das Dokument also so konzipiert ist, dass es nur in bestimmten Viewer-Anwendungen geöffnet werden darf, und du diesen Schutz – etwa durch das Nutzen einer alternativen Anzeige wie in Edge – umgehst, kann dies unter Umständen als rechtswidrige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen und damit als Urheberrechtsverletzung gewertet werden.

Fazit:

Legitime Nutzung: Wenn du die PDF-Datei rechtmäßig erworben hast und der Zugriff über den integrierten PDF-Viewer von Edge nicht das Umgehen eines wirksamen technischen Schutzes bedeuten soll, ist das reine Öffnen zum Lesen in der Regel unproblematisch.

Technische Schutzmaßnahmen: Falls allerdings der Urheber oder Rechteinhaber bestimmte technische Maßnahmen implementiert hat, um den Zugriff zu kontrollieren, könnte das Öffnen des Dokuments über alternative Wege (wie den Edge-Browser) unter Umständen problematisch sein, wenn dadurch diese Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Da Fragekonstellationen und Einzelumstände oft sehr speziell sind und die rechtliche Bewertung davon abhängt, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren, der deinen konkreten Fall beurteilen kann.

Weitere Aspekte, die du bedenken könntest:

Rechtmäßige Beschaffung: Wichtig ist, dass das Dokument über rechtlich erlaubte Wege erworben wurde.

Verwendungszweck: Auch der Verwendungszweck (z. B. rein privates Lesen versus Weitergabe oder Vervielfältigung) spielt eine wesentliche Rolle.

Aktualität der Rechtslage: Die Rechtslage kann sich mit Gerichtsurteilen oder Gesetzesänderungen weiterentwickeln, daher ist es sinnvoll, auch aktuelle Urteile oder Fachpublikationen zu Rate zu ziehen.

Diese Punkte können dir einen allgemeinen Rahmen bieten. Solltest du beabsichtigen, urheberrechtlich geschützte Inhalte regelmäßig oder in speziellen Kontexten anzuzeigen, lohnt sich eine detaillierte rechtliche Beratung, um auf der sicheren Seite zu sein.

Wenn du beispielsweise daran interessiert bist, wie auch technische Fragen rund um die Integration von Schutzfunktionen in Browsern oder alternativen PDF-Viewern gelöst werden können, können wir uns auch diese Themen vertieft anschauen.

Sie sagten
Ist es auch zulässig, wenn ich dich bitte, eine Zusammenfassung des urheberrechtlich geschützten Dokuments zu erstellen?
Copilot sagte
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber grundsätzlich gilt Folgendes:

Eine Zusammenfassung eines urheberrechtlich geschützten Dokuments fällt in der Regel unter das Transformationsprinzip. Das heißt, wenn du das Werk auf Grundlage der wesentlichen Aussagen in eigenen Worten wiedergibst, wird daraus ein neues, eigenständiges Werk. Das reine Erfassen und Zusammenfassen der Inhalte – ohne längere, wortwörtliche Passagen zu zitieren – gilt als zulässige Bearbeitung, die die Schrankenregelungen des Urheberrechts berücksichtigt.

Wichtig ist dabei, dass:

Eigene Formulierungen: Die Zusammenfassung muss als eigenständige Darstellung erkennbar sein und nicht in wesentlichen Teilen den Originaltext imitieren.

Kurzzeitige Zitate: Solltest du kurze Zitate zur Illustration einfügen, sollten diese den Umfang dessen nicht überschreiten, was zur Veranschaulichung notwendig ist.

Zweck und Nutzung: Bei einer privaten oder wissenschaftlichen Nutzung ist dies in der Regel unproblematisch. Bei einer öffentlichen oder kommerziellen Verbreitung kann es ratsam sein, genauer zu prüfen, ob dadurch schutzwürdige Elemente des Originals in unzulässiger Weise übernommen werden.

Daher ist es grundsätzlich zulässig, wenn du mich bittest, eine Zusammenfassung des urheberrechtlich geschützten Dokuments zu erstellen – vorausgesetzt, dass dabei keine umfangreichen, schutzwürdigen Textpassagen direkt übernommen werden. Für eine detaillierte rechtliche Bewertung der konkreten Situation empfehle ich jedoch, im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Urheberrecht zu konsultieren.

Möchtest du darüber hinaus mehr über verwandte Themen wie die Grenzen des "Zitierrechts" oder die unterschiedlichen Schrankenregelungen im Urheberrecht erfahren?

Sie sagten
Das urheberrechtlich geschützte Dokument enthält unter anderem Spielregeln zur Erstellung von fiktiven Charakteren für ein Rollenspiel. Ist es zulässig, wenn ich dich bitte, auf Grundlage dieser Spielregeln einen Charakter zu generieren?
Copilot sagte
Aus urheberrechtlicher Sicht ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Idee bzw. dem Konzept und der konkreten sprachlichen Ausgestaltung eines Werkes. Die Spielregeln für ein Rollenspiel, also die zugrunde liegenden Ideen und Mechaniken, gelten als nicht schutzfähig, während die konkrete Ausdrucksweise des Originals urheberrechtlich geschützt sein kann.

Im Fall der Charakterschöpfung auf Basis dieser Spielregeln liegt in der Regel ein transformatorischer Vorgang vor. Wenn du mich also bittest, anhand der Inhalte und Mechaniken, ohne längere, wortwörtliche Übernahmen des geschützten Ausdrucks, einen neuen, eigenständigen Charakter zu generieren, handelt es sich um eine zulässige schöpferische Bearbeitung. Sofern du den Charakter in eigenen Worten und mit eigener kreativer Leistung gestaltest, dürfte dies im Rahmen des deutschen Urheberrechts unproblematisch sein.

Es ist dabei wichtig zu beachten:

Transformation und Eigenleistung: Der neu generierte Charakter muss als eigenständige Schöpfung erkennbar sein und die Originalformulierungen nicht ungeändert verwenden.

Zweck und Verbreitung: Für private oder nicht-kommerzielle Zwecke ist dies üblicherweise unbedenklich. Bei einer geplanten kommerziellen Nutzung empfiehlt sich im Zweifel eine rechtliche Beratung.

Keine wortwörtliche Übernahme: Sollten schützenswerte Passagen der Spielregeln exakt übernommen werden, könnte dies problematisch werden.

Zusammenfassend: Ja, es ist zulässig, einen Charakter basierend auf diesen Spielregeln zu generieren, solange der Vorgang transformatorisch erfolgt und keine umfassende, wortwörtliche Wiedergabe geschützter Textpassagen stattfindet.

Gibt es spezielle Aspekte oder Vorgaben, die du in den Charakter einfließen lassen möchtest? Wir können uns auch vertieft damit auseinandersetzen, wie man dem Charakter eine einzigartige Hintergrundgeschichte oder maßgeschneiderte Fähigkeiten verleiht.

Sie sagten
Die Charaktere haben laut den Spielregeln bestimmte Eigenschaften, z.B. Intelligenz, denen ein numerischer Wert zugewiesen wird. Abhängig von den numerischen Werten kann man dann einen Beruf auswählen, der laut den Spielregeln bestimmte Fertigkeiten mit sich bringt. Ist es urheberrechtlich zulässig, wenn Du auf Grundlage der Spielregeln auf meine Anweisung hin einen Charakter mit zufällig zugewiesenen Eigenschaftswerten erstellst? Ich möchte den Charakter zu rein privaten Zwecken (Spiel mit Freunden) verwenden.
Copilot sagte
Auf Basis der bisherigen Erläuterungen zum Urheberrecht lässt sich Folgendes sagen:

Die Mechaniken und Konzepte – also die Idee, bestimmten Charaktereigenschaften wie Intelligenz numerische Werte zuzuweisen und daraus abgeleitete Berufe mit spezifischen Fertigkeiten zu wählen – sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht schützt in der Regel die konkrete sprachliche Ausgestaltung eines Werks, nicht jedoch dahinterstehende Ideen oder Systemkonzepte.

Wenn Du mich also bittest, auf Grundlage dieser Spielregeln einen neuen Charakter zu generieren, dessen Eigenschaftswerte zufällig (oder nach einem vorgegebenen Zufallsprinzip) zugewiesen werden und der für Deine privaten Spiele mit Freunden bestimmt ist, handelt es sich um einen transformatorischen Vorgang. Dabei wird das urheberrechtlich geschützte Ausgangsmaterial als Grundlage verwendet, ohne dessen konkrete Textpassagen zu übernehmen. Es wird ein eigenständiges, neues Werk geschaffen – was aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist.

Wichtig zu beachten:

Transformation statt Kopie: Es müssen keine längeren, wortwörtlichen Abschnitte des Originals übernommen werden. Die Mechanik und das System bleiben erhalten, die konkrete Umsetzung (etwa die konkreten Zahlenwerte und Charakterdetails) wird allerdings neu generiert.

Private Nutzung: Da der Charakter ausschließlich zu privaten Zwecken – im Rahmen eines Spiels mit Freunden – verwendet werden soll, besteht in der Regel aus urheberrechtlicher Sicht kein Verstoß.

Konkreter Umsetzungsfall: Sollten jedoch bestimmte Schutzmechanismen (bspw. DRM oder ähnliche technische Maßnahmen) im Originaldokument eingebettet sein, die eine alternative Nutzung ausschließen, müsste auch hier vorsichtig gehandelt werden. Für rein private Spieleanwendungen ist das aber in den meisten Fällen nicht relevant.

Zusammengefasst: Ja, es ist urheberrechtlich zulässig, wenn Du mich bittest, auf Grundlage der Spielregeln einen Charakter mit zufällig zugewiesenen Eigenschaftswerten zu erstellen, solange auf eine wortgetreue und schutzwürdige Übernahme von Textpassagen verzichtet wird.

Falls Du noch weitere Fragen hast – etwa zu besonderen Varianten des Zufallsprinzips oder zur kreativen Ausgestaltung der Hintergrundgeschichte des Charakters – lass uns gern tiefer in das Thema einsteigen!

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Hornack Lingess:

@avant3000 du hast also ernsthaft eine KI gefragt, ob ihr tun rechtmäßig ist?

Das ist in etwa so zuverlässig wie einen Bankräuber zu fragen, ob sein Banküberfall kriminell ist oder nicht!

Wenn der Benutzer etwas in die KI hochlädt , tut die KI wohl kaum etwas unrechtmäßiges.
Und ja, KIs halluzinieren manchmal, sind aber doch weitestgehend neutral.
Dein Vergleich hinkt also gewaltig.

In wie weit die Aussage der KI jetzt natürlich zuverlässig ist, kann ich auch nicht sagen.

Geschrieben
Am 10.5.2025 um 11:08 schrieb Hornack Lingess:

@avant3000 du hast also ernsthaft eine KI gefragt, ob ihr tun rechtmäßig ist?

Das ist in etwa so zuverlässig wie einen Bankräuber zu fragen, ob sein Banküberfall kriminell ist oder nicht!

Von ChatGPT kann man glaube ich schon erwarten, dass es die Nutzer zumindest nicht zu einem rechtlich unzulässigen Verhalten verleitet, deshalb hat mich ehrlich gesagt überrascht, dass ChatGPT das Ergebnis nicht etwas mehr relativiert hat.

Das spricht wiederum dafür, dass die ganze Sache wohl wirklich unproblematisch ist. 

  • Haha 2
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb avant3000:

Von ChatGPT kann man glaube ich schon erwarten, dass es die Nutzer zumindest nicht zu einem rechtlich unzulässigen Verhalten verleitet, deshalb hat mich ehrlich gesagt überrascht, dass ChatGPT das Ergebnis nicht etwas mehr relativiert hat.

Das spricht wiederum dafür, dass die ganze Sache wohl wirklich unproblematisch ist. 

Gabs da nicht diesen Kollegen in den USA, für den ChatGPT bei der Urteilsrecherche eines erfunden hat und mit welchem er dann bei Gericht argumentierte?

  • Like 1
  • Thanks 5
Geschrieben
Am 10.5.2025 um 10:34 schrieb avant3000:

Da ich bis auf weiteres keine Zeit habe, mich mit dem Thema näher auseinanderzusetzen, habe ich einfach mal den Co-Pilot gefragt (=Chat GPT 4.0). Kurze Zusammenfassung: Es ist zulässig. Vielleicht überzeugt Dich das ja mehr als meine "wage" Einschätzung ;)) . Ob jemand Restrisiken eingehen will oder nicht, ist natürlich jedem selbst überlassen, anderes habe ich glaube ich auch nie gesagt.

Ein Anwalt, der für eine Rechtsaussage ChatGPT befragt und meint, dass dessen Aussage dann glaubwürdig ist. :lol:

Bei welcher Anwaltskammer bist du? Das würde dich zum Gespött der Kollegen machen. :sly: 

  • Thanks 1
Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Blaues Feuer:

Ein Anwalt, der für eine Rechtsaussage ChatGPT befragt und meint, dass dessen Aussage dann glaubwürdig ist. :lol:

Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass dieses Vorgehen irgendwann nicht mehr experimentell sein wird.

  • Sad 1
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb dabba:

Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass dieses Vorgehen irgendwann nicht mehr experimentell sein wird.

Joa und wir gewöhnen uns auch daran, dass autonom fahrende Autos nicht mehr nur experimentell sind, aber aktuell ist so eine Antwort halt trotzdem potentieller Bullshit.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Blaues Feuer:

Joa und wir gewöhnen uns auch daran, dass autonom fahrende Autos nicht mehr nur experimentell sind, aber aktuell ist so eine Antwort halt trotzdem potentieller Bullshit.

Joa, vermutlich wird dann auch nicht Copilot/ChatGPT nicht direkt genutzt werden, sondern eine speziell geprompte Variante, welche explizit mit bestimmten deutschen Gesetzen und Urteilen gefüttert wurde.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Blaues Feuer:

Ein Anwalt, der für eine Rechtsaussage ChatGPT befragt und meint, dass dessen Aussage dann glaubwürdig ist. :lol:

Bei welcher Anwaltskammer bist du? Das würde dich zum Gespött der Kollegen machen. :sly: 

Die Antwort von ChatGPT entspricht meinem Laienhaften Verständnis von Urheberrecht. Ich hab mich als Forenadmin mit dem Thema (als Laie) etwas beschäftigt und für mich klingt die Antwort plausibel. 

Dass es vermutlich Nuancen gibt, die ChatGPT nicht beachtet mag sein, aber ich bin lieber vorsichtig. 

Geschrieben

Deine Antwort von ChatGPT geht davon aus, dass das Hochladen des PDF einer Veröffentlichung gleichkommt. Jedoch ist das nicht zwangsläufig der Fall.

Anders wäre es, wenn die PDF in die Trainingsdaten einfließen würden.

  • Thanks 1
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Akeem al Harun:

Deine Antwort von ChatGPT geht davon aus, dass das Hochladen des PDF einer Veröffentlichung gleichkommt. Jedoch ist das nicht zwangsläufig der Fall.

Diese Beurteilung überlasse ich lieber den Volljuristen.

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