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Hervorgehobene Antworten

Ist nicht hierzu jetzt erst einmal alles gesagt (und sei es auch, möglicherweise, noch nicht im Einzelfall jeweils von allen)? Wäre jetzt nicht der Moment, diese Diskussion, nachdem wir alle, wie Leachlain es sehr schön beschrieben hat, unsere Gedanken mitgenommen haben, sanft einschlafen zu lassen? 

  • 2 Wochen später...
vor 2 Minuten schrieb Bro:

Danke, lieber @Fabian Wagner, dass wenigstens Du es verstanden hast. 

Ich glaube, es haben alle verstanden. Es fanden nur nicht alle lustig oder ironisch, sondern irgendwie anders.

Euer Problem sind nicht die Leute, die ein Bierchen am Abend zischen sondern der eine, der sich volllaufen lässt.

Man könnte ja vorab klar stellen dass diejenigen, die im Suff Blödsinn machen und/oder unverdauten Alkohol über den Boden verteilen, am nächsten Morgen unter Aufsicht die ganze Burg feucht durch wischen müssen.

Ich denke mal, dass die ganze Sache inzwischen allen, die sich angesprochen fühlen, hinlänglich peinlich ist. Ich meine, es spräche viel dafür, jetzt erst mal die nächsten Cons abzuwarten und zu schauen, ob sich so was wiederholt.  Wenn ja, kann man gezielt mal ein ernstes Wort mit den Betreffenden sprechen, auch wenn noch nicht der krasseste Zustand erreicht war und es "nur" unangenehm wurde. Ansonsten fände ich es gut, wenn man die Sache jetzt mal auf sich beruhen lassen und den Betreffenden die Gelegenheit geben würde, zu zeigen, dass sie auch anders auf einem Con Spaß haben können. Dass sich hier das Karussel immer wieder dreht und vielleicht ein oder zwei Leute hier immer wieder die gleiche Geschichte aufs Brot geschmiert bekommen, finde ich inzwischen persönlich unangenehm. Wie gesagt, wartet doch auch erst mal ab, wie sich das entwickelt.

Bearbeitet ( von Eleazar)

Am 29.11.2019 um 07:44 schrieb Yon Attan:

Ein Wirt dürfte (nach meiner persönlichen Einschätzung, ohne juristische Prüfung) auch dann in Probleme kommen, wenn er Alkohol an ein 6-jähriges Kind ausgibt und die Eltern im selben Raum sind.

Davon würde ich ebenfalls ausgehen, denn es gilt das Jugendschutzgesetz, das den Ausschank von bestimmten Alkoholika an Minderjährige, erst ab 16 Jahren gestattet. Im Beisein der Erziehungsberechtigten ist ein Ausschank bestimmter alkoholhaltiger Getränke ab 14 Jahren gestattet. Sicherlich jedoch nicht ab 6 Jahren.

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