Zu Inhalt springen

Hervorgehobene Antworten

Vor 39 Minuten, Panther schrieb:

woher bekommt ein Käufer in Drivethru irgendeinen Hinweis, dass er es nicht weiterverkaufen dürfte...? Er bekommt je keinerlei Nutzervereinbarung!

Keine Ahnung. Vielleicht hast du was übersehen. Ich kann mir nur nicht vorstellen, dass Drivethru dieser gängigen Praxis nicht folgt oder dass irgendein Autor so bescheuert wäre, dort irgendein PDF zum Verkauf zu stellen, wenn dann ein Käufer das weiterverkaufen und am besten noch vervielfältigen und weiterverkaufen kann.

Aber vielleicht kommst du ja durch, wenn du dich unwissend stellst und das ausprobierst. Das glaube ich nur nicht.

Und ich denke, das glaubst du auch nicht.

Getreu dem Motto "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" würde ich trotzdem zur Vorsicht raten!

Auch wenn auf der Homepage oder im Bestellprozess nicht gezielt auf das Urheberrecht hingewiesen wird, würde ich nicht daraus folgern, dass es aufgehoben wurde.

Vielleicht gilt es da wirklich nicht, vielleicht darf man gekaufte PDF von dort vervielfältigen und weiter geben. Aber nur vielleicht.

Ich gehe aber zur Sicherheit lieber davon aus, dass es verboten ist!

Wäre doch sinnlos, eine PDF zum Kauf anzubieten, wenn sie nur ein einziger zahlen braucht, um sie dann weltweit zu verteilen. Da spricht für mich jede Logik dagegen.

Daher mein Rat: Wenn jemand mit dem Gedanken spielt, es weiter zu geben, dann vorher die Rechtslage abklären.

Man muss ja nicht gleich eine Anfrage schreiben, ob man es darf (denn man möchte sich vielleicht nicht outen diesbezüglich). Aber man kann ja fragen, wie man verhindern kann, das eigene Werke von anderen vervielfältigt werden, falls man sein Produkt über diese Plattform zum Verkauf anbieten würde.

Edit möchte darauf hinweisen, dass sich mein Post NICHT auf Eleazar's Post bezieht! Ich habe nur lange zum Tippen gebraucht und nicht gesehen, dass zwischenzeitlich schon eine weitere Antwort kam.

Bearbeitet ( von Puschel)
Siehe Edit

Ich glaube auch. das Urheberrecht gilt immer und auch wenn nicht darauf hingewiesen wird.... wäre eben einfach nur schöner gewesen..

Bleibt nur noch die traurige Sache, dass Drivethru es wohl nicht als notwendig erachtet, AGBs zu haben, obwohl die EU-Rechtsprechung ganz klar in die Richtung geht. dass es Pflicht ist für Webshops...

Vor einer Stunde, Panther schrieb:

woher bekommt ein Käufer in Drivethru irgendeinen Hinweis, dass er es nicht weiterverkaufen dürfte...? Er bekommt je keinerlei Nutzervereinbarung!

Just my 2ct,...:

Drivethru ist ja auch nur der Händler. generell steht das was du suchst - also bezüglich weiterverkaufen - im Produkt das du dort kaufst. Drivethrugh kann es ja fast egal sein. Den Ärger würdest du also nicht von Drive bekommen sondern von dem rechteinhaber, da Drive das Zeugs zum Teil zumindest mit deinem Namen verseht kann man es schon ggf nachverfolgen das du es warst der da von Drive runtergeladene PDF irgendwo "anbietest".

Bearbeitet ( von Irwisch)

Es gibt einmal das Urheberrecht und zum Anderen die AGB. Branwen hat durch Letztere für Klarheit gesorgt. Wenn es die nicht gibt, bleibt halt das bloße Recht an sich. Und was sagt das?

Nein.

Jedenfalls, wenn mich ChatGPT nicht angeschmiert hat:

Kurzantwort: Ein weiterverkaufen eines gekauften E-Books (PDF) ist nach deutschem Urheberrecht grundsätzlich nicht erlaubt – auch wenn keine AGB existieren.

Warum?

1. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Werke

Beim Kauf eines physischen Buchs ist es so:

Du darfst es weiterverkaufen, weil das Verbreitungsrecht des Urhebers am konkreten Exemplar „erschöpft“ ist.

Aber bei Downloads (PDFs, MP3s, Software etc.) sagt der BGH ganz klar:

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht für unkörperliche Kopien (Downloads).

→ Deshalb kein Weiterverkaufsrecht.

(BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 4/14 „UsedSoft II“)

Der EuGH hatte schon zuvor entschieden, dass E-Books nicht wie gebrauchte Software behandelt werden dürfen.

2. Ohne AGB gelten nur die gesetzlichen Regeln – und die erlauben keinen Weiterverkauf

Auch wenn der Händler keine AGB hatte, ändert das nichts:

Du erwirbst nur ein Nutzungsrecht, das nicht übertragbar ist, außer der Rechteinhaber erlaubt es ausdrücklich.

Der Grund:

Eine Weitergabe eines PDFs bedeutet eine neue Vervielfältigung oder zumindest Zugänglichmachung, und dafür bräuchtest du die Erlaubnis des Urhebers.

Was wäre erlaubt?

  • Du darfst die Datei privat nutzen.

  • Du darfst Sicherheitskopien machen.

  • Du darfst sie nicht öffentlich anbieten, nicht verkaufen, nicht tauschen und nicht verschenken.

Ein Weiterverkauf ist also rechtlich ausgeschlossen.

Einzige Ausnahme (theoretisch)

Wenn der Rechteinhaber dir ausdrücklich schriftlich das Recht einräumt, das PDF weiterzuverkaufen, wäre es möglich – das ist aber praktisch nie der Fall.

Wenn du willst, kann ich dir auch eine kurze juristisch wasserdichte Erklärung formulieren, die du jemandem schicken kannst.

Vor 38 Minuten, Einskaldir schrieb:

Puh.....

Chatti als Rechtsberatung....

Völlig unabhänging von der Thematik..

Ja, ich war auch gespannt, was kommt, besonders nach dem Fiasko mit der VG Wort. Aber es klang jetzt einigermaßen verlässlich.

Vor 4 Minuten, Ma Kai schrieb:

Ja, ich war auch gespannt, was kommt, besonders nach dem Fiasko mit der VG Wort. Aber es klang jetzt einigermaßen verlässlich.

Du hast aber viel Vertrauen in ChatGPT. lol

Bist Du sicher, dass kein Urteil erfunden wurde? D

1 Stunde her, Ma Kai schrieb:

1. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für körperliche Werke

Beim Kauf eines physischen Buchs ist es so:

Du darfst es weiterverkaufen, weil das Verbreitungsrecht des Urhebers am konkreten Exemplar „erschöpft“ ist.

Aber bei Downloads (PDFs, MP3s, Software etc.) sagt der BGH ganz klar:

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht für unkörperliche Kopien (Downloads).

→ Deshalb kein Weiterverkaufsrecht.

(BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 4/14 „UsedSoft II“)

Das BGH Urteil gibt es.... genau das mit dem Erschöpfungsgrundsatz

Ich würde Chatty nicht bei dingen trauen wo ich auch generell dem netz nicht trauen würde, insbesodere bei Themen in denen es auch andere Meinungen da draussen gibt was richtug und was falsch ist. Juritischer Krahm fällt da darunter, ebenso Medizin,... ich mein ich weis seit letzter Woch das selbst bei sowas wie Mathe die KIs ihre Probleme haben wobei da die Meinung was das ergebniss von 2+2 sein könnte eher nicht stark Meinungsbelastet ist, selbst wenn man Pipi L. in betracht zieht.

Jedenfalls wurde die KI was mehrdimensionale Probleme betrifft etwas in ihre Schranken verwiesen, wenn man für die gleiche Aufgabenstellung verschiedene Lösungen (die nicht konjungiert komplex zueinander sind und sonstige mathemtische Spitzfindigkeiten) bekommt ist möglicherweise auch etwas faul.

3 Stunden her, Ma Kai schrieb:

Ja, ich war auch gespannt, was kommt, besonders nach dem Fiasko mit der VG Wort. Aber es klang jetzt einigermaßen verlässlich.

Ja, das ist aber das Problem: Was ChatGPT schreibt, klingt immer gut. Egal wie falsch es ist.

4 Stunden her, Ma Kai schrieb:

Aber bei Downloads (PDFs, MP3s, Software etc.) sagt der BGH ganz klar:
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nicht für unkörperliche Kopien (Downloads).

Das ist für Software falsch. Software ist hier die Ausnahme, weil es hierfür eine gesonderte EU-Richtlinie gibt, die vom Gerichtshof der EU entsprechend ausgelegt wurde.

4 Stunden her, Ma Kai schrieb:
  • Du darfst sie nicht öffentlich anbieten, nicht verkaufen, nicht tauschen und nicht verschenken.

Das ist unpräzise, weil das Urheberrecht hierfür in bestimmten Fällen Schranken vorsieht.

4 Stunden her, Ma Kai schrieb:

Wenn der Rechteinhaber dir ausdrücklich schriftlich das Recht einräumt, das PDF weiterzuverkaufen, wäre es möglich – das ist aber praktisch nie der Fall.

Hier sind "ausdrücklich" und "schriftlich" falsch (wenn auch aus Beweisgründen zu empfehlen).

4 Stunden her, Ma Kai schrieb:

Aber es klang jetzt einigermaßen verlässlich.

Mit der Idee kommen immer mehr Mandanten ins Notariat, bringen ihre Chatti Testamente mit und treiben alle in den Wahnsinn, weil deren dringend erforderliche Überarbeitung viel mehr Arbeit ist, als wenn wir den Entwurf erstellen.

Vor 22 Minuten, Einskaldir schrieb:

Mit der Idee kommen immer mehr Mandanten ins Notariat, bringen ihre Chatti Testamente mit und treiben alle in den Wahnsinn, weil deren dringend erforderliche Überarbeitung viel mehr Arbeit ist, als wenn wir den Entwurf erstellen.

Oh weh...

Zeit: 6.12.2025 um 13:50, Panther schrieb:

wie sieht es denn mit dem Urheberrechten aus bei Drivethru?

ISBN sagen sie N/A..... Kann ich also zB den KODEX bei Drivethru kaufen und dann privat weiter verkaufen?

Müsste man nicht vor dem Kauf über die Rechte informiert werden? Wo sind die AGB von Drivethru?

PS: Beim Kauf bei Branwen war es klar, da ging es nicht... da gab es die AGB

was hat das mit der ISBN zu tun? confused

und warum sollte das Urheberrecht auf einer beliebigen Internetplattform plötzlich nicht mehr gelten?

Nochmal nur am Rande:

Es ist schon klar, dass auch AGBs unwirsam sein können, oder?

Genau wie blind auf Chatti gehört wird, scheint mir ein grundsätzlicher unkritischer AGB Glaube vorzuliegen.

Ich bin bin Fachidiot und in meinem Bereich sind u.a. Arbeitsverträge die relevanten AGBs.

Und euch ist schon klar, dass egal was ihr da teilweise unterschrieben habt, bestimmte Klauseln schlichtweg nicht gelten?

Die Prüfung zu einer Rechtslage endet also nicht zwingend im Lesen von AGBs.

Bearbeitet ( von Einskaldir)

1 Stunde her, Einskaldir schrieb:

Mit der Idee kommen immer mehr Mandanten ins Notariat, bringen ihre Chatti Testamente mit und treiben alle in den Wahnsinn, weil deren dringend erforderliche Überarbeitung viel mehr Arbeit ist, als wenn wir den Entwurf erstellen.

So als ganz allgemeinten Tipp zum Umgang mit ChatGPT:

Glaubt nicht ChatGPT sondern schaut Euch die Quellen an. ChatGPT ist richtig gut im Finden relevanter Quellen. Die Auswertung der Quellen und das Ziehen der Schlüsse ist ein anderes Thema. Deswegen: Klickt auf die Quellen und bildet Euch Eure Meinung aus den Quellen.

Immer daran denken das Chatty nur das "weiß" was es selbst irgendwo, hauptsächlich im Internett, gelesen hat. Wir wissen alle das es da draussen Leute gibt welche es mit einigen dingen etwas laxer nehmen als es ... die Juristen tun.

Ich hab gerade leztens von einer File Sharing Datenbank im Darknet gehört die immer wieder versucht wird abzuschalten aber das geling nicht - da liegen dann viele Dinge welche sonst hinter einer Paywal liegen und/oder eben Copyrighted sind. Die betreiber dieser Datenbank schreiben etwas von "Freiheit für die Daten, öffentlicher Zugang zu aller information und immer." Wenn die "Meinungen" der Betreiber davon dann als "Informationen" dann eben auch in die KI mit einfliessen, dann muss man sich nicht wundern wenn die KI dann ins Schlingern kommt und ggf etwas unklares ausgibt.

Also mich wundert bei KI auch nichts mehr. Ich hatte hier eine KI die wusste von den ganzen Bänden von Harry Potter ziemlich genau bescheid,... sicher da kann sie auch mal einfach ein FanForum&Wiki gelesen haben - aber eben auch die Bücher selbst, warum nicht? Nur weil es illegal ist? Soll der KI doch erstmal jemand beweisen,... Dan fauliert sie eben das sie es im FanForum gelesen hat das nun wegen Urheberrechtsverletzungen gesperrt wurde, oh - sorry hat man mir nicht gesagt,...

Punkt ist der: Ich würd einfach mal vorsichtig sein, sowohl mit dem was da rechtlich rumhüft bezüglich Urheberrecht aber nich mehr von dem was etwas das sich KI nennt raushaut.

Ki ist nur ein neues Werkzeug, aber wenn ich einen Nagel in die Wand schlagen will nehm ich immer noch,... hm wie hieß das Werkzeug nochmal,...? ich frag mal die KI,...

Interessanterweise macht es BEAMON AI, was auch nur ein ChatGPT mit Zugang zu Fachliteratur ist, richtig:

Darf ich online gekaufte PDFs weiterverkaufen?

Kurzantwort

  • Der Weiterverkauf online gekaufter PDFs (z. B. eBooks, Hörbücher, sonstige digitale Inhalte) ist nach aktueller deutscher und europäischer Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nach der InfoSoc-Richtlinie für Online-Inhalte nicht, und deutsche Gerichte halten entsprechende AGB‑Weiterverkaufsverbote für wirksam.

  • Eine wichtige Ausnahme betrifft Computerprogramme: Beim digitalen Erwerb von Software hat der EuGH in “UsedSoft/Oracle” die Erschöpfung bejaht, sodass ein Weiterverkauf von Softwarelizenzen unter engen Voraussetzungen möglich ist. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für eBooks/PDFs.
    (OLG Hamm GRUR 2014, 853; HansOLG ZUM 2015, 503; EuGH, C‑128/11 UsedSoft; EuGH, C‑419/13 Art & Allposters)

Es folgen dann noch Erläuterungen inkl. Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.

Vor 36 Minuten, Meeresdruide schrieb:

Interessanterweise macht es BEAMON AI, was auch nur ein ChatGPT mit Zugang zu Fachliteratur ist, richtig:

Darf ich online gekaufte PDFs weiterverkaufen?

Kurzantwort

  • Der Weiterverkauf online gekaufter PDFs (z. B. eBooks, Hörbücher, sonstige digitale Inhalte) ist nach aktueller deutscher und europäischer Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nach der InfoSoc-Richtlinie für Online-Inhalte nicht, und deutsche Gerichte halten entsprechende AGB‑Weiterverkaufsverbote für wirksam.

  • Eine wichtige Ausnahme betrifft Computerprogramme: Beim digitalen Erwerb von Software hat der EuGH in “UsedSoft/Oracle” die Erschöpfung bejaht, sodass ein Weiterverkauf von Softwarelizenzen unter engen Voraussetzungen möglich ist. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für eBooks/PDFs.
    (OLG Hamm GRUR 2014, 853; HansOLG ZUM 2015, 503; EuGH, C‑128/11 UsedSoft; EuGH, C‑419/13 Art & Allposters)

Es folgen dann noch Erläuterungen inkl. Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.

"Mein" ChatGPT sagt ähnliches:

Kurz gesagt: In Deutschland/EU darfst du online gekaufte PDFs (z.B. E-Books, Regelwerke etc.) in aller Regel nicht weiterverkaufen, es sei denn, der Rechteinhaber erlaubt das ausdrücklich.

Ich geh das einmal kurz strukturiert durch:


1. Unterschied: gedrucktes Buch vs. PDF

  • Bei gedruckten Büchern gilt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz: Wenn der Urheber (bzw. Verlag) ein Exemplar einmal verkauft hat, ist sein Verbreitungsrecht an genau diesem Exemplar „erschöpft“. Du darfst das physische Buch gebraucht weiterverkaufen – das ist rechtlich anerkannt. Kanzlei Weiß & Partner

  • Bei Downloads (PDF, E-Book, MP3 etc.) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Weiterverkauf nicht unter diesen Erschöpfungsgrundsatz fällt. Der Weiterverkauf eines heruntergeladenen E-Books wurde als „öffentliche Wiedergabe / Kommunikation an die Öffentlichkeit“ eingestuft, für die die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist. Eur-Lex+2ipcuria.eu+2

Aktuelle Übersichten zum Erschöpfungsgrundsatz im digitalen Bereich sagen daher ziemlich klar:

Der Weiterverkauf von als Download erworbenen E-Books oder Musikdateien ist in der Regel eine Urheberrechtsverletzung. Kanzlei Weiß & Partner


2. Speziell zu E-Books/PDFs

In einem viel beachteten Fall („Tom Kabinet“, C-263/18) hat der EuGH ausdrücklich entschieden:

  • Ein Online-Marktplatz für „gebrauchte“ E-Books verletzt Urheberrechte, weil die Verbreitungsrechte an diesen nicht durch den Erstverkauf erschöpft sind. Dejure+1

  • Konsequenz: Kein legaler „Gebrauchtmarkt“ für E-Books/PDF-Downloads ohne Zustimmung des Rechteinhabers. CMShs Bloggt

Deutsche Gerichte haben außerdem entschieden, dass Anbieter in ihren AGB den Weiterverkauf von E-Books und Hörbüchern vertraglich verbieten dürfen – und dass solche Klauseln grundsätzlich wirksam sind. VOELKER & Partner mbB


3. Ausnahme: Software (aber das hilft für PDFs meist nicht)

Für Computerprogramme (Software) hat der EuGH im Fall UsedSoft vs. Oracle (C-128/11) gesagt:

  • Wenn eine unbefristete Lizenz für heruntergeladene Software verkauft wird, kann das als „Verkauf“ gelten, und das Verbreitungsrecht an dieser Lizenz kann erschöpfen.

  • Unter bestimmten Bedingungen dürfen gebrauchte Softwarelizenzen daher weiterverkauft werden. Eur-Lex+2Dejure+2

Aber: Das gilt explizit für Software, nicht für E-Books, Musik oder sonstige PDF-Inhalte. Für typische „Lesepdfs“ (Romane, RPG-Regelwerke, Fachbücher, Comics etc.) ist diese Ausnahme nicht anwendbar. CMShs Bloggt


4. AGB / Lizenzbedingungen

Zusätzlich zur gesetzlichen Lage kommen die AGB bzw. Lizenzbedingungen deines Anbieters:

  • Meist steht dort sowas wie „nur zur persönlichen Nutzung“, „nicht übertragbar“, „kein Weiterverkauf / keine Weitergabe“.

  • Selbst wenn das Urheberrecht im Grenzfall unklar wäre, würdest du mit einem Weiterverkauf wahrscheinlich gegen den Vertrag mit dem Anbieter verstoßen – also zusätzlich ein zivilrechtliches Problem bekommen. VOELKER & Partner mbB+1


5. Typische Einzel-Fragen (kurz)

Darf ich die PDF an jemand anders „verkaufen“ und danach selbst löschen?

Nach heutiger EU-Rechtslage: In aller Regel nein, bei E-Books/PDFs gilt keine Erschöpfung; das wird wie eine neue öffentliche Zugänglichmachung behandelt, die die Zustimmung des Urhebers braucht.

Darf ich eine gedruckte Version der PDF verkaufen?

Auch hier ist die Lage heikel: Die Ausdrucke sind in der Regel Privatkopien, die du nicht einfach in den Verkehr bringen darfst. Der Privatkopie-Privileg ist auf einen engen privaten Kreis beschränkt, nicht auf den Verkauf an Dritte.

Darf ich die Datei „verschenken“ statt verkaufen?

Urheberrechtlich ist das Problem dasselbe: Weitergabe/Zurverfügungstellung ohne Erlaubnis kann eine Rechtsverletzung sein – unabhängig davon, ob Geld fließt.


6. Fazit

  • Normale Antwort für Deutschland/EU:
    👉 Online gekaufte PDFs (E-Books, Regelwerke, Hörbuch-Begleit-PDFs usw.) darfst du grundsätzlich nicht weiterverkaufen oder weitergeben, wenn der Rechteinhaber das nicht ausdrücklich erlaubt.

  • Nur im Sonderfall Software (klassische Programme, keine Bücher als PDF) gibt es unter konkreten Voraussetzungen eine erlaubte Weiterveräußerung von Lizenzen.


Ich darf keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne machen. Wenn du mit konkreten PDFs (z.B. RPG-Material, Fachbüchern etc.) wirklich „auf Nummer sicher“ gehen willst, wäre der beste Weg:

  • AGB/Lizenztext des Anbieters genau lesen und

  • bei größerem Risiko (gewerblich, viele Titel, eigener Marktplatz o.Ä.) einen Fachanwalt für IT-/Urheberrechtoder die Verbraucherzentrale fragen.

Wenn du magst, kannst du mir auch ein Beispiel nennen („Ich habe PDF X bei Shop Y gekauft“) und ich schaue mir mit dir gemeinsam die Lizenzsprache an und übersetze sie in Klartext.

Nimm an der Diskussion teil

Du kannst jetzt einen Beitrag schreiben und dich später registrieren. Wenn du bereits ein Konto hast, melde dich an, um den Beitrag über dein Konto zu veröffentlichen.

Gast
Auf dieses Thema antworten

Kürzlich Online 0

  • Kein Mitglied betrachtet die Seite.

Wichtige Informationen

Wir setzen Cookies, um die Benutzung der Seite zu verbessern. Du kannst die zugehörigen Einstellungen jederzeit anpassen. Ansonsten akzeptiere bitte diese Nutzung.

Browser-Push-Nachrichten konfigurieren

Chrome (Android)
  1. Klicke das Schloss-Symbol neben der Adressleiste.
  2. Klicke Berechtigungen → Benachrichtigungen.
  3. Passe die Einstellungen nach deinen Wünschen an.
Chrome (Desktop)
  1. Klicke das Schloss-Symbol in der Adresszeile.
  2. Klicke Seiteneinstellungen.
  3. Finde Benachrichtigungen und passe sie nach deinen Wünschen an.