Blaues Feuer Geschrieben Gestern um 11:12 report Geschrieben Gestern um 11:12 vor 23 Minuten schrieb Abd al Rahman: Die Antwort von ChatGPT entspricht meinem Laienhaften Verständnis von Urheberrecht. eben. 1
Akeem al Harun Geschrieben Gestern um 11:18 report Geschrieben Gestern um 11:18 vor 11 Minuten schrieb Abd al Rahman: Diese Beurteilung überlasse ich lieber den Volljuristen. Das ist fair.
Einskaldir Geschrieben Gestern um 11:22 report Geschrieben Gestern um 11:22 Am 10.5.2025 um 10:34 schrieb avant3000: Ob jemand Restrisiken eingehen will oder nicht, ist natürlich jedem selbst überlassen, anderes habe ich glaube ich auch nie gesagt. Ich habe deine Beiträge jetzt noch mal durchgelesen. Einen Verweis auf ein "Restrisiko" habe ich nicht gefunden. Nur deine Einschätzung, dass nicht so schnell geklagt werde und zunächst Abmahnungen erfolgen würden und Unterlassungserklärungen abzugeben seien. Das würde aus meiner Sicht bei einem Laien die Einschätzung befeuern, erstmal ohne Kostenrisiko agieren zu können. Schlimmstenfalls kommt halt ein böses Schreiben und dann kann man ja aufhören. Finde ich eine spannende Haltung und so gar nicht anwaltlich. 1 2
Einskaldir Geschrieben Gestern um 11:28 report Geschrieben Gestern um 11:28 Lustiger Artikel zum Thema 2 1
avant3000 Geschrieben Gestern um 17:09 report Geschrieben Gestern um 17:09 vor 5 Stunden schrieb Einskaldir: Lustiger Artikel zum Thema Geht ja ganz schön hoch her, scheint ein emotionales Thema zu sein :)) Der Artikel zeigt, dass es auch als Anwalt nicht so abwegig ist, ChatGPT zu befragen, wen es interessiert, es gibt schon ein Juristen-LLM namens Libra, habe ich allerdings noch nicht ausprobiert. Findet Ihr den Artikel denn klar verständlich? Ich nicht. Auch die private Nutzung wird leider nur indirekt angesprochen. Ein typischer Artikel, den man als Kanzleianwalt auf die Seite schreibt, um ein bisschen Unsicherheit zu verbreiten und so Mandate zu generieren. Interessanter ist an sich die von Dir, Abd el Rahman, gepostete Übersicht. Wo hast Du die Übersicht denn her, ist das wirklich von ChatGPT, mit explizitem Verweis auf D&D, Midgard und Pathfinder?
avant3000 Geschrieben Gestern um 17:12 report Geschrieben Gestern um 17:12 vor 1 Minute schrieb avant3000: Geht ja ganz schön hoch her, scheint ein emotionales Thema zu sein :)) Der Artikel zeigt, dass es auch als Anwalt nicht so abwegig ist, ChatGPT zu befragen, wen es interessiert, es gibt schon ein Juristen-LLM namens Libra, habe ich allerdings noch nicht ausprobiert. Findet Ihr den Artikel denn klar verständlich? Ich nicht. Auch die private Nutzung wird leider nur indirekt angesprochen. Ein typischer Artikel, den man als Kanzleianwalt auf die Seite schreibt, um ein bisschen Unsicherheit zu verbreiten und so Mandate zu generieren. Interessanter ist an sich die von Dir, Abd el Rahman, gepostete Übersicht. Wo hast Du die Übersicht denn her, ist das wirklich von ChatGPT, mit explizitem Verweis auf D&D, Midgard und Pathfinder? kleine Korrektur, bevor man mich wieder kreuzigt: libra ist wohl nicht nur LLM, sondern kann auch noch andere KI-Sachen, aber das nur nebenbei.
Abd al Rahman Geschrieben vor 23 Stunden report Geschrieben vor 23 Stunden vor 20 Minuten schrieb avant3000: . Wo hast Du die Übersicht denn her, ist das wirklich von ChatGPT, mit explizitem Verweis auf D&D, Midgard und Pathfinder? Ja. Ist direkt von ChatGPT. ChatGPT kennt mich und meine Chat-Verläufe.
avant3000 Geschrieben vor 23 Stunden report Geschrieben vor 23 Stunden vor 6 Minuten schrieb Abd al Rahman: Ja. Ist direkt von ChatGPT. ChatGPT kennt mich und meine Chat-Verläufe. Lustig, habe die gleiche Frage mal bei Co-Pilot eingegeben, da kommt etwas anderes raus: Heute Sie sagten Darf man ein gekauftes PDF in ChatGPT hochladen? Copilot sagte Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab. Wenn du ein PDF käuflich erworben hast, besitzt du in der Regel das Recht, es für deinen privaten Gebrauch zu lesen und zu verarbeiten. Das bedeutet, dass es in einem privaten Kontext, beispielsweise um den Inhalt zu analysieren oder Zusammenfassungen zu erstellen, meist unproblematisch ist, wenn du Ausschnitte oder Inhalte in ChatGPT einfügst. Wichtige Punkte, die du beachten solltest: Lizenz- und Nutzungsbedingungen: Viele gekaufte PDFs werden mit einer Lizenz geliefert, die den Umfang der Nutzung regelt. Prüfe daher die AGB oder die Lizenzvereinbarung, um sicherzustellen, dass das Hochladen oder Kopieren von Inhalten in digitale Tools wie ChatGPT nicht ausdrücklich untersagt ist. Urheberrecht: Auch wenn du das PDF legal erworben hast, bleibt das Urheberrecht beim ursprünglichen Autor. Das bedeutet, dass das massenhafte oder vollständige Hochladen geschützter Inhalte, insbesondere in einem Kontext, der über den rein privaten Gebrauch hinausgeht, problematisch sein kann. Für private Analysen oder das Stellen einzelner Fragen stellt dies in der Regel kein Problem dar, jedoch solltest du vermeiden, große Mengen urheberrechtlich geschützten Materials öffentlich zugänglich zu machen oder weiterzugeben. Art der Nutzung: Wenn du ChatGPT lediglich zur persönlichen Unterstützung nutzt und die Inhalte nicht veröffentlichst oder weiterverteilst, bewegt sich deine Nutzung meist im Rahmen der zulässigen Privatkopie. Es ist ratsam, nur die für deine Frage relevanten Abschnitte zu teilen, statt das gesamte Dokument hochzuladen. Abschließend: Ja, für den privaten Gebrauch kannst du, innerhalb der Grenzen der Lizenzbedingungen und des Urheberrechts, in der Regel auch gekaufte PDFs in ChatGPT nutzen. Dennoch gilt: Es ist immer sinnvoll, die spezifischen Nutzungsbedingungen des jeweiligen PDFs sowie die Richtlinien des Dienstes zu überprüfen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, da ich kein Anwalt bin. Solltest du mehr über Fragen zur fairen Nutzung oder die praktischen Aspekte der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten in digitalen Tools erfahren wollen, können wir diese Themen gerne weiter vertiefen.
Hornack Lingess Geschrieben vor 23 Stunden report Geschrieben vor 23 Stunden @avant3000 Solange Chatgpt nur mit Meinungen und keinen handfesten Belegen hantiert, traue ich dem Ding soweit, wie ich es werfen kann. Das, was du da postest, lässt sich so gar nicht nachprüfen. Ich dachte, Anwälte lernen im Studium, dass man mit §§ und Zitaten hantieren sollte, wenn man seine Rechtsauslegung belegen möchte.
avant3000 Geschrieben vor 22 Stunden report Geschrieben vor 22 Stunden vor einer Stunde schrieb Hornack Lingess: @avant3000 Solange Chatgpt nur mit Meinungen und keinen handfesten Belegen hantiert, traue ich dem Ding soweit, wie ich es werfen kann. Das, was du da postest, lässt sich so gar nicht nachprüfen. Ich dachte, Anwälte lernen im Studium, dass man mit §§ und Zitaten hantieren sollte, wenn man seine Rechtsauslegung belegen möchte. Hab ich ja ursprünglich auch (ansatzweise) gemacht. Es wäre für mich aber wie gesagt viel Aufwand, das ordentlich zu recherchieren - dazu müsste ich in die Uni-Bib und wahrscheinlich einen halben Tag Zeitschriften und Kommentare wälzen. Einfacher wäre es, wenn mal jemand einigermaßen plausibel begründen würde, warum die Beschränkung des Urheberrechts aus § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) in unserem Fall (= ohne dass ChatGPT mit dem pdf trainieren darf) nicht einschlägig sein soll. Die Frage des privaten Gebrauchs wird von ChatGPT in Abd al Rahmans Dokument seltsamerweise überhaupt nicht erwähnt, bei meiner identischen Frage wird der Punkt dagegen zentral thematisiert - wie ich meine, zurecht. Aber wenn einer eine gute Begründung hat, die das widerlegt, lasse ich mich gerne überzeugen.
Einskaldir Geschrieben vor 21 Stunden report Geschrieben vor 21 Stunden vor 12 Minuten schrieb avant3000: .Einfacher wäre es, wenn mal jemand einigermaßen plausibel begründen würde, warum die Beschränkung des Urheberrechts aus § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch) in unserem Fall (= ohne dass ChatGPT mit dem pdf trainieren darf) nicht einschlägig sein soll. Frag nen Kollegen, der Ahnung von dem Thema hat?
Lemeriel Geschrieben vor 5 Stunden report Geschrieben vor 5 Stunden (bearbeitet) Am 1.5.2025 um 21:01 schrieb avant3000: Eindeutig vielleicht, aber irrelevant, s. § 53 Abs. 1 UrhG. Hierzu eine kurze Zusammenfassung der Uni Bremen: Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig (§ 53 Absatz 6 UrhG). Bei Gelegenheit prüfe ich das gerne mal etwas genauer, habe mich lange nicht mehr mit dem Urheberrecht auseinandergesetzt. Meine erste Einschätzung ist aber: In einem geschlossenen ChatGPT-Bereich (d.h. also keine Nutzung zu Trainingszwecken oder Upload in öffentlich zugängliche Clouds oder Datenbanken) ist es ohne weiteres möglich, zum privaten Gebrauch Midgard-pdfs hochzuladen und auf dieser Basis ChatGPT Antworten generieren zu lassen. Das Gutachten der Verbraucherzentrale kommt zu einem gänzlich anderen Ergebnis, weil sie es passgenauer betrachtet hat, ob es zulässig ist § 53 UrhG durch AGBs weiter einzuschränken. Die in § 53 UrhG genannten Medien zahlen schon eine entsprechende Abgabe an VG Wort, z. B Fotokopierer usw. Das ist bisher bei KI-Anbietern nicht der Fall. ".Mit anderen Worten soll die Privatkopieschranke nach Auffassung des Gesetzgebers nicht die Verbraucher, sondern die Rechteinhaber schützen." (s. S. 6) https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/urheberrecht_gutachten_2011.pdf Bearbeitet vor 5 Stunden von Lemeriel 1 1
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