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Urheberrecht / Copyright im Forum


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Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.
Ich bin neulich mit einem Fahrrad nach Hause gefahren, was nicht abgeschlossen an einer Ecke stand. Hat prima geklappt und war somit offensichtlich kein Rechtsbruch.

 

Neulich hat mir ein Typ auf einem Parkplatz Lautsprecher aus seinem Transporter verkauft, ich habe sogar eine Quittung bekommen, also war es keine Hehlerware, obwohl an der Seite Inventarnummern vom Hessischen Rundfunk waren.

 

Was ich mit diesen hinkenden Vergleichen sagen will: Nur weil es geht oder es einer macht und danach keine polizeiliche Vorladung kommt ist es noch lange nicht erlaubt.

 

Und warum ich Dich auffordere bestimmte Dinge zu tun: Du brauchst offensichtlich das erlebte praktische Beispiel, damit Du merkst, dass Du auf dem Holzweg bist.

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Wenn der Copyshop es nicht besser weiß, darf er annehmen, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Dies ist in § 1006 BGB nachzulesen. Also kann ich kein Fehlverhalten des Copyshops sehen. Aber eigentlich brauch man hier auch nur gesunden Menschenverstand und nicht die Gesetzbücher.

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Ich weiß nicht, wer dir das da genau gesagt hat, also in welcher Funktion sie da sitzt. In den meisten Uni-Bibliotheken hast du gute Chancen, dass das eine Studentische Hilfskraft ist.

Ja, sah aus wie eine ewige Studentin, 40. Semester würde ich tippen. Sie hat mir auch gesagt, dass ich unter keinen Umständen 'Private Nutzung' ankreuzen soll. Das wäre nur ein Fehler im Formular, der seit Ewigkeiten mitgeschleift wird. Das wäre komischer Weise genauso, falls ich bspw. ein Kapitel eines Buches aus der DNB kopiert haben möchte. Da gibt es auch diese ominöse private Verwendung.

Und dann war da noch das ominöse Seminar, das ich mal geleitet habe. Da war es komischer Weise so, dass man mir sagte, dass ich mit einer Kopie von Arbeitsmaterialien zu privaten Zwecken auf der sicheren Seite wäre. Bei wissenschaftlichen Zwecken würde man defizil zwischen Forschung und Lehre unterscheiden. Aber jetzt wo du es sagst, hätte ich mich wohl kaum auf die Aussagen von studentischen Hilfskräften verlassen dürfen.

 

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Naja, das führt eigentlich ein wenig vom eigentlichen Thema weg. Also zurück zum eigentlichen Fall. Dort erscheint mir die Rechtslage nicht sonnenklar. Ich sehe im Wesentlichen zwei Knackpunkte:

  1. Das Angebot erscheint mir weder durch die Schrankenbestimmung des privaten Gebrauchs (vulgo Privatkopie) gedeckt, noch ist es gewerblich
  2. Es handelte sich nicht um Kopien kompletter Werke, sondern nur um Teile daraus

 

zu 1) Ich nehme mal an, dass die Kopie rechtmäßig im Rahmen einer privaten Nutzung angefertigt wurde (Kopie für sich selbst oder Freunde/Verwandte). Mir stellt sich die Frage, ob einem tatsächlich nur die Option bleibt, die Kopie zu vernichten oder ob man sie in irgendeiner Art veräußern darf (und sei es sie zu verschenken). Auf der einen Seite also die Möglichkeit eine Kopie zur privaten Nutzung anzufertigen und auf der anderen Seite die Bestimmung, dass eine Vervielfältigung nicht gewerblichen Zwecken dienen darf. Ich sehe den vorliegenden Fall irgendwo in der Mitte, daher bin ich mir unschlüssig.

 

zu 2) Dem Augenschein nach handelt es sich um Teilkopien aus vergriffenen Spielwelten. Der Umfang dürfte in etwa in den Bereich der entsprechenden Rechtssprechung fallen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich eine Kopie eines Abenteuers (also eine Teilkopie) aus einem vergriffenen Abenteuerband über eine Bibliothek erhalten würde. In der DNB sollten eigentlich alle Midgard-Publikationen erhältlich sein.

 

Ich bewerte im Übrigen die Rechte des Urhebers (bzw. die des Verlages) in einem solchen Zweifelsfall als vorrangig. Was mich im Wesentlichen an der Diskussion gestört hat, waren die Äußerungen, dass ein solches Angebot 'frech' oder 'dreist' wäre. Für mich hört sich das etwas scheinheilig an und ich möchte nicht wissen, welche Kopien diese Personen vielleicht in ihrem eigenen Besitz haben, die in einer ähnlich gearteten Grauzone liegen. Die private Nutzung kennt diverse Schranken (z.B. bzgl. des Umfangs) -- ob die immer so eingehalten werden :sly:

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Ich kann mir schon vorstellen, warum du keine „Private Nutzung“ ankreuzen sollst. Für private Zwecke dürfen Bücher nur in Auszügen, nicht aber vollständig kopiert werden. Für eine vollständige Kopie benötigst du wieder die Einwilligung des Urhebers. Anders ist es aber, wenn die Kopie wissenschaftlichen Zwecken dient, dann ist auch eine vollständige Kopie ohne Genehmigung des Urhebers erlaubt.

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Leute, es hat schon was von Volksbelustigung, wenn Branwen hier klar und eindeutig Stellung bezieht und manche Diskutanten das total zu ignorieren scheinen.

:popcorn:

 

Oder habt ihr Branwen auf eurer Ignorierliste?

 

 

Verstehen muss man das nicht, oder?

 

Euer

 

Bruder Buck

 

Klar die Sache mit Branwen ist geklärt. Es geht aber doch auch um Grundsätzliches - oder?

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Leute, es hat schon was von Volksbelustigung, wenn Branwen hier klar und eindeutig Stellung bezieht und manche Diskutanten das total zu ignorieren scheinen.

:popcorn:

 

Oder habt ihr Branwen auf eurer Ignorierliste?

 

 

Verstehen muss man das nicht, oder?

 

Euer

 

Bruder Buck

 

Klar die Sache mit Branwen ist geklärt. Es geht aber doch auch um Grundsätzliches - oder?

 

Deutungshoheit musst du schon anderen überlassen.

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@ Parathion:

Hast du dir einmal die Mühe gemacht, dir den Gesetzestext durchzulesen, bzw. den Link zu subito_doc.de? Der betreffende Paragraph ist eigentlich relativ eindeutig. Zeige mir bitte mal den Paragraphen im Urheberrecht, aus dem du deine Erkenntnis des Veräußerungsrechts ziehst. Du argumentierst rein nach Gefühl und ignorierst unsere Einwände, verschanzt dich hinter dem Zitat von der VG Wort, das aber mitnichten auch nur im Ansatz das beinhaltet, was du behauptest.

 

Der einzige dort zitierte § dreht sich um Kopienversand auf Bestellung. Hat das was hiermit zu tun?

 

Ich verschanze mich nicht, das VG Wort-Zitat diente einzig dem Zweck zu zeigen, dass in jeder (legalen) Kopie prinzipiell eine Art Autorenabgabe steckt (was manche nicht wussten oder glauben wollten). Alles weitere an Interpretation habt Ihr da hineingelegt.

 

Zum Veräußerungsrecht habe ich das Beispiel des Copyshops herangezogen. Verkauft der mir wirklich eine Dienstleistung? Oder passt es nur gerade prima in Eure Argumentation? Deine Argumentation hört sich zumindest überzeugend an.

 

Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?

 

Ich versuche nur, die Grenzen auszuloten und Begründungen für die offensichtliche Rechtslage zu finden.

 

ad Spiele und Urheberrecht: Ich nehme an, du hast den Fall nur von Hörensagen mitbekommen. Denn du hast den Fall hier verzerrt wiedergegeben. Der Humboldt-Verlag hat ein Kompendium von Würfelspielen herausgebracht, in denen auch aktuelle Würfelspiele vorgestellt werden, nicht aber Regeltexte wörtlich zitiert wurden. Reiner Knizia sah seine Urheberrechte beschnitten, da sein Spiel "Heckmeck am Bratwurmeck" nach dieser Beschreibung seindeutig spielbar war.

Das urteil hat hier festgestellt, dass die Anleitung in diesem Falle als Gebrauchsanleitung zu werten ist und keine eigene schöpferische Höhe hat, was vor allem auch dara liegt, dass sie äußerst kurz ist und in ihrer Form keinen eigenen schöpferischen Wert hat. Das Spiel an sich ist als Idee nicht zu schützen. Die spezielle materielle Ausführung im übrigen bisweilen schon.

 

Wie unterscheidet sich ein Rollenspiel-Regelwerk nun von dem Regelwerk von "Heckmeck am Bratwurmeck"? Nun, es ist ein schriftliches Werk von gewissem Umfang, es ist nicht alleine ein Gebrauchstext, sondern hat auch einen literarischen Wert. Dieser ist geschützt. Du darfst also durchaus (in eigenen Worten) über die Inhalte (=Ideen) schreiben, nicht aber den genauen Wortlaut benutzen (außer in den relativ engen Grenzen des Zitatrechts innerhalb des Urheberrechts.

 

Nichts anderes habe ich gemeint: Die im Urteil benannte Spielregel an sich hat keinen schöpferischen Wert und genießt somit kein Urheberrecht.

 

Für den Midgardregelmechanismus in seiner ganzen scheinbaren Komplexität könnte (ich schreibe KÖNNTE) etwas ähnliches gelten. Im Prinzip ist es -ganz stark auf die Basis reduziert- eine Anleitung, bei Spielsituation X zu würfeln und das Ergebnis gemäß Regel Y anzuwenden (was bei Heckmeck ganz genauso gemacht wird).

 

Im Extremen gedacht, könnte ich nach Deiner Ausführung die gesamten Midgardregeln mit völlig eigenen Worten abschreiben, das ganze Werk MADGIRD nennen und publizieren.

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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?

 

Weil Du erst ein Original hast und nach dem Verkauf keins mehr.

 

Gruß

Bernd

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@ Parathion:

ad subito: Ja, das hat was mit dem Fall zu tun, denn es erläutert auch, warum sie das nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich auf Bestellung tun dürfen. Der Punkt "Bestellung" ist der entscheidende. Du darfst keine solche Kopien anfertigen, in dem Verdacht,es könnte jemand benötigen. Nicht einmal Bibliotheken dürfen das! Subito ist ein Bibliotheksdienst.

Ich habe auch den zugehörigen Paragraphen in Urheberrecht zitiert, wo das eindeutig drin steht, wer wann zu welchen Zwecken und unter welchen Einschränkungen eine Kopie anfertigen darf.

 

ad Humbodt vs. Knizia:

In dem Urteil wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein Anleitungstext Schöpfungshöhe haben kann, wenn der Text über eine reine Durchführungsanweisung hinausgeht. Das tut das Midgardregelwerk eindeutig, indem es z.B. die Umwelt beschreibt und Geschichten erzählt.

 

ad Extrembeispiel:

Wie Bloxmox sagte, haben wir es dann mit einem Plagiat zu tun, weil das Vorlagewerk Schöpfungshöhe hat.

 

ad Grenzen:

Die Grenzen sind fließend. Der Rahmen ist im Gesetz vorgegeben und eigentlich relativ eindeutig. Statt "gesunden Menschenverstand" an konstruierte Beispiele zu verwenden, empfehle ich den Blick in den Gesetzestext. (Tipp: §53 ist relevant.)

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Ah, Leute - ruhig Blut. Ich habe die Sache zur Kenntnis genommen. Ich kenne meine Rechte. Ich habe mich um die Sache gekümmert und darum gebeten, bei einem künftigen Angebot die Kopien weg zu lassen. Keine Sorge, ich war nicht brutal: es gab keine Abmahnung. Halte ich im vorliegenden Fall auch für übertrieben.

 

Was ich für eine angemessene Reaktion halte. :thumbs:

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@ Parathion:

ad subito: Ja, das hat was mit dem Fall zu tun, denn es erläutert auch, warum sie das nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich auf Bestellung tun dürfen. Der Punkt "Bestellung" ist der entscheidende. Du darfst keine solche Kopien anfertigen, in dem Verdacht,es könnte jemand benötigen. Nicht einmal Bibliotheken dürfen das! Subito ist ein Bibliotheksdienst.

Ich habe auch den zugehörigen Paragraphen in Urheberrecht zitiert, wo das eindeutig drin steht, wer wann zu welchen Zwecken und unter welchen Einschränkungen eine Kopie anfertigen darf.

Das interessante an den Dokumentlieferern ist, daß sie im Besitz des Originals (die Bezeichnung ist eigentlich nicht richtig, ich weiß) sind und nicht der Beziehende. Subito muss allerdings inzwischen auf Verträge mit den Verlegern selbst ausweichen und darf z.B. keine Kopien mehr anbieten, wenn es der Verleger selbst tut.

 

ad Extrembeispiel:

Wie Bloxmox sagte, haben wir es dann mit einem Plagiat zu tun, weil das Vorlagewerk Schöpfungshöhe hat.

Falls man es schon als Plagiat ankündigt, ist man schnell geliefert. Aber ein Plagiat aus dem Nichts heraus nachzuweisen, ist schon ziemlich tricky.

 

ad Grenzen:

Die Grenzen sind fließend. Der Rahmen ist im Gesetz vorgegeben und eigentlich relativ eindeutig. Statt "gesunden Menschenverstand" an konstruierte Beispiele zu verwenden, empfehle ich den Blick in den Gesetzestext. (Tipp: §53 ist relevant.)

'Relativ eindeutig'. Nette Umschreibung. Frag mal die Schulen nach dem Paragraphen, frag mal Fachhochschulen und Hochschulen nach dem Paragraphen, frag mal Bibliotheken nach dem Paragraphen, frag mal Dokumentlieferer nach dem Paragraphen, frag mal Google und Co. nach dem Paragraphen, frag mal Online-Videorecorder nach dem Paragraphen, frag mal Ebay nach dem Paragraphen, frag mal Juristen und Richter nach dem Paragraphen. Ich bin mir ganz sicher, daß du eine relativ eindeutige Aussage bekommen wirst.

Solche Geschichten glaubt dir nicht mal meine Oma.

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Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.

 

UrhG §53

1. Absatz:

...

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

 

Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

 

bis dann,

Sulvahir

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Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.

 

UrhG §53

1. Absatz:

...

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

 

Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

 

bis dann,

Sulvahir

 

Hmm? Die Vervielfältigung ist doch nicht in Zweifel gezogen worden. Vielmehr der Verkauf.

 

Im gleichen § heißt es, dass die Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden dürfen (Verleihen ist erlaubt - beinhaltet das auch kostenpflichtiges Verleihen?!)

 

Frage an die Juristen: Ist es "Verbreiten", wenn ich meine einzige legale Kopie (mal angenommen, ich hatte das Original ausgeliehen und legal kopiert) verkaufe?

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UrhG §53

1. Absatz:

...

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

 

Bei der Formulierung warte ich nur auf den Tag, wo jemand ein Musikstück auf einem Blatt Papier aufzeichnet. Also, digital und nicht als Notensatz. Eine gescannte A4-Seite in 24 Bit/300 dpi sind 20 MB Daten, mit ein wenig Redundanz und Fehlerkorrektur sollten 10 MB pro Seite kein Problem sein, das sind 10 Minuten Musik in FM-Qualität. Musik vervielfältigen mit Photokopierer, da sehe ich Leute rotieren.

 

(Ja, ich weiss, dass zur Übertragung auf ein Blatt Papier und zurück auch wieder ein Kopiervorgang vonnöten wäre. Der vorige Absatz sollte aufzeigen, dass dem Gesetzgeber manchmal die Phantasie fehlt.)

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UrhG §53

1. Absatz:

...

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

 

Bei der Formulierung warte ich nur auf den Tag, wo jemand ein Musikstück auf einem Blatt Papier aufzeichnet. Also, digital und nicht als Notensatz. Eine gescannte A4-Seite in 24 Bit/300 dpi sind 20 MB Daten, mit ein wenig Redundanz und Fehlerkorrektur sollten 10 MB pro Seite kein Problem sein, das sind 10 Minuten Musik in FM-Qualität. Musik vervielfältigen mit Photokopierer, da sehe ich Leute rotieren.

 

(Ja, ich weiss, dass zur Übertragung auf ein Blatt Papier und zurück auch wieder ein Kopiervorgang vonnöten wäre. Der vorige Absatz sollte aufzeigen, dass dem Gesetzgeber manchmal die Phantasie fehlt.)

 

Der Gesetzgeber macht das relativ eindeutig. Deswegen haut der auch regelmäßig neue 'Körbe' raus und führt mal die Bildungseinrichtungen in Rechtsunsicherheit, mal den Privatnutzer, mal den Autor und mal den Verleger. Frag mal in den Bibliotheken nach analoger und digitaler Nutzung, dem Hin und Her und den daraus resultierenden Kosten.

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Der Gesetzgeber macht das relativ eindeutig. Deswegen haut der auch regelmäßig neue 'Körbe' raus und führt mal die Bildungseinrichtungen in Rechtsunsicherheit, mal den Privatnutzer, mal den Autor und mal den Verleger. Frag mal in den Bibliotheken nach analoger und digitaler Nutzung, dem Hin und Her und den daraus resultierenden Kosten.

 

Was die sogenannte "Privatkopie" angeht: Solange ich das für mich mache, geht das in erster Linie ja keinen etwas an. Woher soll irgendjemand wissen, dass in der Abgeschlossenheit meines Heimes mein Hobby darin besteht, mittels meines privaten Fotokopierers Kopien eines Buches zu machen, die ich dann wahnsinnig lachend ins Kaminfeuer werfe?

 

Von daher ist jedes Gesetz, egal, ob das im Korb kommt oder nicht, das sich über die Erlaubnis, Kopien für den privaten Gebrauch zu machen, auslässt und diese sogar einschränkt, eher lächerlich. In dem Moment, wo ich damit an die Öffentlichkeit gehe und z.B. Kopien auf eBay oder dem wöchentlichen Trödel verkaufe, sieht das anders aus, aber das war ja schon immer so.

 

Natürlich sieht das auch bei Bibliotheken usw. anders aus, aber da zeigt sich in meinen Augen nur, dass irgendjemand irgendwas nicht zuende gedacht hat und jetzt verzweifelt mit der Axt auf den Besen einhaut, auf dass er mit dem Wassertragen innehalte.

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@ Parathion:

ad subito: Ja, das hat was mit dem Fall zu tun, denn es erläutert auch, warum sie das nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich auf Bestellung tun dürfen. Der Punkt "Bestellung" ist der entscheidende. Du darfst keine solche Kopien anfertigen, in dem Verdacht,es könnte jemand benötigen. Nicht einmal Bibliotheken dürfen das! Subito ist ein Bibliotheksdienst.

Ich habe auch den zugehörigen Paragraphen in Urheberrecht zitiert, wo das eindeutig drin steht, wer wann zu welchen Zwecken und unter welchen Einschränkungen eine Kopie anfertigen darf.

Das interessante an den Dokumentlieferern ist, daß sie im Besitz des Originals (die Bezeichnung ist eigentlich nicht richtig, ich weiß) sind und nicht der Beziehende. Subito muss allerdings inzwischen auf Verträge mit den Verlegern selbst ausweichen und darf z.B. keine Kopien mehr anbieten, wenn es der Verleger selbst tut.

Was mit der Natur des Dienstes zusammenhängt, der ein Dienst der öffentlichen Bibliotheken ist und im Rahmen deren Auftrags tätig ist. Früher konntest du direkt bei den Bibliotheken Kopien anfordern, das haben sie ausgegliedert. Aber das geht jetzt hier an diesem Ort wohl zu sehr ins Detail. An dem Punkt haben sich die Verleger (imho leider) durchgesetzt, zum Leidwesen der Bibliotheken.

 

ad Extrembeispiel:

Wie Bloxmox sagte, haben wir es dann mit einem Plagiat zu tun, weil das Vorlagewerk Schöpfungshöhe hat.

Falls man es schon als Plagiat ankündigt, ist man schnell geliefert. Aber ein Plagiat aus dem Nichts heraus nachzuweisen, ist schon ziemlich tricky.

Unbenommen, ist aber hier gar nicht das Thema. ;) Deswegen sprach ich auch von fließenden Grenzen. Ansonsten wären wohl so circa 95% der Weltliteratur Plagiate von Homer und Co. (Und selbst der hat Stoff "geklaut").

 

ad Grenzen:

Die Grenzen sind fließend. Der Rahmen ist im Gesetz vorgegeben und eigentlich relativ eindeutig. Statt "gesunden Menschenverstand" an konstruierte Beispiele zu verwenden, empfehle ich den Blick in den Gesetzestext. (Tipp: §53 ist relevant.)

'Relativ eindeutig'. Nette Umschreibung. Frag mal die Schulen nach dem Paragraphen, frag mal Fachhochschulen und Hochschulen nach dem Paragraphen, frag mal Bibliotheken nach dem Paragraphen, frag mal Dokumentlieferer nach dem Paragraphen, frag mal Google und Co. nach dem Paragraphen, frag mal Online-Videorecorder nach dem Paragraphen, frag mal Ebay nach dem Paragraphen, frag mal Juristen und Richter nach dem Paragraphen. Ich bin mir ganz sicher, daß du eine relativ eindeutige Aussage bekommen wirst.

Solche Geschichten glaubt dir nicht mal meine Oma.

 

Man kann auch überinterpretieren. Im Verhältnis zu sonst üblichen Fragen, und insbesondere in bezug auf die hiesige Fragestellung ist es durchaus eindeutig. Nicht in Bezug auf die genauen Grenzen, unbenommen. Ich weiß, Parathion will diese herausfinden. Nur, wo er sie ansetzt, sind sie imho schon lange überschritten und es gibt auch bei wohlwollener Auslegung keine Lesart, die das zuläßt.

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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
Nein. Das gedruckte Werk gilt als "Original". Das darfst Du weiterverkaufen (ob der Verlag sich darüber freut, ist eine andere Sache). Bearbeitet von Kazzirah
Quote repariert
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