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Angriff gegen Festgehaltene/im Handgemenge befindliche


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Ein bewegungsloser Gegner, z .B . ein an einen Baumstamm gefesselter oder ein schlafender Abenteurer, wird von jedem Hieb kritisch getroffen. Es ist noch nicht einmal ein EW:Angriff nötig. Der Treffer ist aber nicht in jedem Fall tödlich - es sei denn, der Angreifer hat unbegrenzt Zeit und muß mit keinerlei Störungen rechnen. Will er unter Zeitdruck sein Opfer auf einen Schlag töten, so muß ihm ein EW: Meucheln gelingen.

 

Dies läßt für mich offen, ob es sich nicht auch um eine Art gezielten Hieb handeln kann. Liefe es über die Schiene gezielter hieb, wäre auch beim Betäuben immer auch ein EW: Betäuben/ Meucheln nötig.

 

Ich glaube, dass weder noch hier richtig ist. Einem geziehlten Hieb ausgesetztem Opfer steht selbst in wehrlosem Zustand der zweite WW:Abwehr zu. Von Bewegungslosigkeit ist nicht die Rede, jedoch schließt ein gezielter Hieb das Treffen einer bestimmten Stelle des Körpers mit vorhersehbaren Folgen ein (der Angreifer bestimmt Ziel und Wirkung - ergo wäre Zeitfaktor unberechtigt). Meucheln beschäftigt sich lediglich mit dem Betäuben und dem töten der Opfer und nicht mit "treffer am rechten Arm" o.Ä..

Ich würde diese Textstelle so auslegen, dass das bewegungslose Opfer mit einem ganz normalen Angriff angegriffen wird, bei welchem kein EW mehr nötig ist und der auf jeden Fall kritischen Schaden anrichtet (siehe Tabelle im DFR)

 

PS @ Tuor: müsste sich das Zitat nicht auf das DFR (nicht das ARK) beziehen? ;)

Bearbeitet von KageMurai
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Ein bewegungsloser Gegner, z .B . ein an einen Baumstamm gefesselter oder ein schlafender Abenteurer, wird von jedem Hieb kritisch getroffen. Es ist noch nicht einmal ein EW:Angriff nötig. Der Treffer ist aber nicht in jedem Fall tödlich - es sei denn, der Angreifer hat unbegrenzt Zeit und muß mit keinerlei Störungen rechnen. Will er unter Zeitdruck sein Opfer auf einen Schlag töten, so muß ihm ein EW: Meucheln gelingen.

 

Dies läßt für mich offen, ob es sich nicht auch um eine Art gezielten Hieb handeln kann. Liefe es über die Schiene gezielter hieb, wäre auch beim Betäuben immer auch ein EW: Betäuben/ Meucheln nötig.

 

Ich glaube, dass weder noch hier richtig ist. Einem geziehlten Hieb ausgesetztem Opfer steht selbst in wehrlosem Zustand der zweite WW:Abwehr zu. Von Bewegungslosigkeit ist nicht die Rede, jedoch schließt ein gezielter Hieb das Treffen einer bestimmten Stelle des Körpers mit vorhersehbaren Folgen ein (der Angreifer bestimmt Ziel und Wirkung - ergo wäre Zeitfaktor unberechtigt). Meucheln beschäftigt sich lediglich mit dem Betäuben und dem töten der Opfer und nicht mit "treffer am rechten Arm" o.Ä..

Ich würde diese Textstelle so auslegen, dass das bewegungslose Opfer mit einem ganz normalen Angriff angegriffen wird, bei welchem kein EW mehr nötig ist und der auf jeden Fall kritischen Schaden anrichtet (siehe Tabelle im DFR)

 

PS @ Tuor: müsste sich das Zitat nicht auf das DFR (nicht das ARK) beziehen? ;)

 

Ich folgte folgender Überlegung:

 

Natürlich steht jedem Opfer eines gezielten Hiebes ein zweiter WW Abwehr zu. Wenn der Angreifer aber genügend Zeit hat und nicht gestört wird, kann er so oft zuschlagen, bis er sein Ziel erreicht hat. In einer solchen Situation wäre es reiner Formalismus, den Angreifer noch würfeln zu lassen. Ihm stehen schließlich unbegrenzt viele Versuche zur Verfügung.

 

DFR natürlich. :patsch:

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Ich folgte folgender Überlegung:

 

Natürlich steht jedem Opfer eines gezielten Hiebes ein zweiter WW Abwehr zu. Wenn der Angreifer aber genügend Zeit hat und nicht gestört wird, kann er so oft zuschlagen, bis er sein Ziel erreicht hat. In einer solchen Situation wäre es reiner Formalismus, den Angreifer noch würfeln zu lassen. Ihm stehen schließlich unbegrenzt viele Versuche zur Verfügung.

 

DFR natürlich. :patsch:

 

Gut, der Überlegung kann ich folgen. ;)

(wobei nur wehrlosen Opfern noch weiterhin der zweite WW:Abwehr zusteht - von Bewegungsunfähigen Opfern ist dort keine Rede)

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Ist der Schluss nun klar geworden?

 

Betäuben hat aber dieselben Voraussetzungen wie Meucheln (Ahnungslosigkeit des Opfers) und erleichtert wird es nur in dem Fall, dass Meucheln ungelernt ist.

 

Diese Aussage ist insofern nicht korrekt, als dass ein Opfer eines meuchlerischen Angriffs, sei es nun, um Tod oder Betäubung herbeizuführen, nicht zwingend ahnungslos sein muss. Bewegungslos ist unter bestimmten Bedingungen ebenso eine hinreichende Voraussetzung.

 

Ah, jetzt, ja. :patsch:

 

Danke für die Korrektur/Erklärung.

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(wobei nur wehrlosen Opfern noch weiterhin der zweite WW:Abwehr zusteht - von Bewegungsunfähigen Opfern ist dort keine Rede)

 

Hier darf man ruhig auch mal die Logik über den Regeltext stellen (also einfach den SL entscheiden lassen, anstatt in den Regeln zu blättern).

 

Man könnte aber auch einfach die Regeln lesen: Bewegungsunfähige Gegner gelten auch laut Regeltext als wehrlos, wie man auf Seite 95 des DFR zwanglos erkennen kann.

 

Grüße

Prados

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  • 1 Monat später...
(wobei nur wehrlosen Opfern noch weiterhin der zweite WW:Abwehr zusteht - von Bewegungsunfähigen Opfern ist dort keine Rede)

 

Hier darf man ruhig auch mal die Logik über den Regeltext stellen (also einfach den SL entscheiden lassen, anstatt in den Regeln zu blättern).

 

Man könnte aber auch einfach die Regeln lesen: Bewegungsunfähige Gegner gelten auch laut Regeltext als wehrlos, wie man auf Seite 95 des DFR zwanglos erkennen kann.

 

Grüße

Prados

 

Nach Deiner eigenen Aussage ist ein im Handgemenge festgehaltener Gegner allerdings nicht bewegungsunfähig.

 

Also ist es regelgerecht überhaupt nicht möglich, dass Kämpfer A den Hallodri B festhält, damit Faustkämpfer C eben jenen B ins Land der Träume schicken kann? :confused:

 

Das ist richtig. Solange der Festgehaltene nicht endgültig gefesselt ist, kann er sich loszureißen versuchen. Das bedeutet, die beiden Kontrahenten A und B ringen miteinander, bewegen sich also. Für einen Angriff von außen bedeutet das weiterhin, dass die Gefahr eines Treffers gegen das falsche Ziel besteht.

 

:hiram:

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