Meeresdruide
Mitglieder
-
Beigetreten
-
Letzter Besuch
-
Momentan
Liest Thema: Computer machen sowas/Computer-FU-thread
- Computer machen sowas/Computer-FU-thread
-
LvD Entscheidungsbogen vor jeder Session mit neuen SF
Im Gegenteil. Wenn es darum geht, was man - zum Beispiel auf einem Con - vor der Runde absprechen sollte, dann müsste man gerade auch häufige Hausregeln mit einbeziehen. Fast keine Spielleitung hält sich immer exakt an die Regeln. Wenn dein Herz am Raster und der Initiative hängt, dann kannst du auch bei M5 bitter enttäuscht werden, wenn die Spielleitung die Positionen lieber "Handwedeln" und bei der Reihenfolge lieber "im Uhrzeigersinn" möchte.
-
LvD Entscheidungsbogen vor jeder Session mit neuen SF
Vor allem: Das sind nicht wesentlich mehr Entscheidungen als bei M4 oder M5. Auch dort gibt es optionale Regeln bzw. Optionen oder Spielleitungen benutzen einfach Hausregeln ("Handwedeln"). Beispiele gefällig: PP bei Wissensfertigkeiten (nur M4) EP-Vergabe pauschal nach Zeit oder individuell (nur M5, haben aber viele SL auch bei M4 schon gemacht) Kampfrunden oder sekundengenauer Ablauf Initiative nach Regelwerk, "der Reihe nach" oder ganz anders (häufige Hausregel) Welche Regeln gelten für gezielte Angriffe (bei M5)? Entbehrungsregeln Schicksalsgunst für besondere/hochgradige NSF (häufige Hausregel) Spielleitung bekommt Glückspunkte (häufige Hausregel) Und es ist auch nicht so, dass "individuelle Zauber" jetzt etwas völlig Neues wären. Es gab auch bisher schon Artefakte oder Zauber, die sich eine Spielleitung oder Abenteuer-Autor-inn-en ausgedacht haben. Figuren, die die ganze Zeit in Tiergestalt rumlaufen.
-
Bezahlung von RSP-Autoren
Die Berufsgruppe, die sich am meisten Sorgen machen muss, sind die Übersetzer-innen. Früher haben wir in der Arbeit gelegentlich Fach-Übersetzer-innen für Verträge und andere juristische Dokumente engagiert. Das haben wir inzwischen so gut wie vollständig durch KI-Übersetzer wie DeepL ersetzt. Eine Überarbeitung durch Anwälte ist sowieso in beiden Fällen notwendig, da auch Fach-Übersetzer nicht immer eine treffgenaue Übersetzung liefern. Bei Rollenspielbüchern kann ich mir vorstellen, dass es ähnlich laufen wird. Auch da muss letztlich eine Redaktion eine Endkontrolle machen, egal ob von Menschen oder KI übersetzt.
-
Bezahlung von RSP-Autoren
Wie viel haben denn die Künstler bekommen, wenn jemand ein Lied auf CD gehört hat? Aus den verlinkten Quellen geht hervor, dass Streaming inzwischen einen ähnlichen Umsatz (1,96 Mrd. EUR p.a.) erreicht wie der Verkauf von CDs zum Höhepunkt (2,31 Mrd. EUR). Nur gehen beim Streaming ca. 70% an die Künstler-innen, bei CDs habe ich sehr unterschiedliche Angaben von 4% bis 15% gefunden. Es gehen also heute 1,37 Mrd. EUR an Künstler-innen, bei CDs waren es maximal 0,35 Mrd. EUR. Die Verteilung bei CDs ging allerdings nach verkauften Tonträgern, beim Streaming danach, wie oft der Stream angehört wird. Ich halte das alte System nicht unbedingt für fairer, aber Künstler-innen, die zahlungskräftige Fans (kaufen CDs) mit wenig Zeit (hören sie seltener) haben, schneiden natürlich im Verhältnis etwas schlechter ab.
-
Bezahlung von RSP-Autoren
Muss wirklich jedes Bild in einem Rollenspiel-Werk von Hand gezeichnet werden? Man könnte ja zum Beispiel das Titelbild und die wichtigsten Charaktere (wichtige NPCs und vorgefertigte PCs) zeichnen lassen. Aber es gibt auch Bilder, die nur Beiwerk oder Lückenfüller sind. Karten sind auch so eine Sache. Da gibt es viele von Menschen erstellte Karten, denen man einfach ansieht, dass sie mit einem speziellen Programm zum Zeichnen von Karten erstellt wurden, weil alle Bäume, alle Berge usw. gleich aussehen. Da würde ein KI-Filter, der die Karten wie von Hand gezeichnet aussehen lässt, die Qualität verbessern.
- WestCon 2026 - Schwampf
-
Die Träume der Kinder
Wie lange hat das Abenteuer eigentlich auf den Cons gedauert? Ich überlege mir, es mal anzubieten.
-
Frage zum Urheberrecht
Interessanterweise macht es BEAMON AI, was auch nur ein ChatGPT mit Zugang zu Fachliteratur ist, richtig: Darf ich online gekaufte PDFs weiterverkaufen? Kurzantwort Der Weiterverkauf online gekaufter PDFs (z. B. eBooks, Hörbücher, sonstige digitale Inhalte) ist nach aktueller deutscher und europäischer Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts gilt nach der InfoSoc-Richtlinie für Online-Inhalte nicht, und deutsche Gerichte halten entsprechende AGB‑Weiterverkaufsverbote für wirksam. Eine wichtige Ausnahme betrifft Computerprogramme: Beim digitalen Erwerb von Software hat der EuGH in “UsedSoft/Oracle” die Erschöpfung bejaht, sodass ein Weiterverkauf von Softwarelizenzen unter engen Voraussetzungen möglich ist. Diese Rechtsprechung gilt aber nicht für eBooks/PDFs. (OLG Hamm GRUR 2014, 853; HansOLG ZUM 2015, 503; EuGH, C‑128/11 UsedSoft; EuGH, C‑419/13 Art & Allposters) Es folgen dann noch Erläuterungen inkl. Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.
-
Frage zum Urheberrecht
Ja, das ist aber das Problem: Was ChatGPT schreibt, klingt immer gut. Egal wie falsch es ist. Das ist für Software falsch. Software ist hier die Ausnahme, weil es hierfür eine gesonderte EU-Richtlinie gibt, die vom Gerichtshof der EU entsprechend ausgelegt wurde. Das ist unpräzise, weil das Urheberrecht hierfür in bestimmten Fällen Schranken vorsieht. Hier sind "ausdrücklich" und "schriftlich" falsch (wenn auch aus Beweisgründen zu empfehlen).
-
(PTG 3) Weltbeschreibung/ -karte(n) Damatu und Vergleich zu Midgard
Wir kennen aus dem PTG-v3 gerade einmal die Karte, zwei Seiten "Wahrheiten", zwei Seiten Geschichte und weniger als zwei Seiten Weltbeschreibung. Dass da noch was fehlt, ist klar.
- Frage zum Urheberrecht
- Frage zum Urheberrecht
-
Frage zum Urheberrecht
Nein. Es gilt letztlich der Grundsatz: Für alles, was nach den AGB nicht audrücklich oder implizit erlaubt ist, gilt das normale Urheberrecht. Danach darf man ein geschütztes Werk nur mit Zustimmung aller Urheber vervielfältigen, verbreiten (auf Datenträgern), öffentlich wiedergeben (zum Beispiel zum Abruf im Internet), verändern, usw., wenn keine der Ausnahmen (Schranken) greift. Der Weiterverkauf (Verbreitung) von physischen Datenträgern und digitalen Programmkopien bei Computerprogrammen ist erlaubt, weil es hierfür eine Ausnahme gibt (Erschöpfung des Urheberrechts). Diese Regelung greift aber nicht für andere digitalen Inhalte als Computerprogramme. Der Teil mit den eigenen Geräten dürfte unwirksam sein, weil er die Kunden unangemessen benachteiligt. Das würde eine Nutzung verbieten, wenn das Gerät einem anderen Familienmitlglied, dem Arbeitgeber, dem Verkäufer (mit Eigentumsvorbehalt) oder einer Leasingbank gehört, und zwar selbst dann, wenn man das betreffende Gerät ausschließlich selbst nutzt.
-
Suche: Regelwerke PDF - Aktuelle und ältere
Zur Ergänzung: PDFs darf man, anders als physische Produkte oder digitale Programmkopien von Computerprogrammen, auch nicht weiter verkaufen.