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ChatGPT & Midgard für den Hausgebrauch

Hervorgehobene Antworten

Vor 9 Minuten, Abd al Rahman schrieb:

Vor allem gibt es auch ein Englischsprachiges System mit dem Namen Midgard.

Danke für den sehr freundlichen Hinweis, dass ich Klammerung vergass, habs geändert ;-)

+ Rollenspiel ergänzt -Sorry, das war bei mir durch englischsprachig automatisch mit dabei

Bearbeitet ( von seamus)

  • 2 Wochen später...
Zeit: 8.9.2025 um 17:32, Abd al Rahman schrieb:

Vor allem gibt es auch ein Englischsprachiges System mit dem Namen Midgard.

Das Ding von Kobold Press ist kein System, das ist ein Setting. schwampfpertef

  • 4 Wochen später...
Zeit: 5.4.2025 um 18:36, Lemeriel schrieb:

Für mich sagt das eingeräumte Nutzungsrecht für die PDFs etwas anderes. 
"Wir gestatten Ihnen, Downloads einmalig herunterzuladen und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch auf eigene Endgeräte Ihrer Wahl zu kopieren. "
https://branwensbasar.de/informationen-zu-download-artikeln.html

Für etwas, was gesetzlich erlaubt ist (Privatkopie, § 53(1) UrhG), benötigst du kein gesondertes Nutzungsrecht. Eine Einschränkung der Privatkopie auf "eigene Endgeräte" wäre in AGB auch ziemlich sicher unwirksam - erst recht, da man die Formulierung so verstehen kann, dass das Gerät im Eigentum stehen muss, was geliehene, gemietete oder (wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde) noch nicht vollständig bezahlte Geräte ausschließen würde. Letzteres wäre klar eine unangemessene Benachteiligung, weil es die gewöhnliche Nutzung zu sehr einschränkt.

Für die gesetzlich erlaubte Privatkopie macht es wiederum keinen Unterschied, ob das Endgerät bei mir zu Hause steht oder eine zugewiesene Ressource in der Cloud ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Online-Videorekordern sehr deutlich entschieden: Man darf Nutzer Speicherplatz in der Cloud anbieten, damit diese Fernsehsendungen im Rahmen der Privatkopie in der Cloud aufzeichen können, solange das jeder individuell macht und es keine Master-Kopie gibt, die dann an die Nutzer verteilt wird. Bei den Online-Videorekordern ist es letztlich nur daran gescheitert, dass die Zuführung des Antennensignals zu den virtuellen Online-Videorekordern eine unerlaubte Weitersendung war.

Die Einschränkung, dass man keine ganzen Bücher kopieren darf - außer durch Abschreiben - (§ 53(7) UrhG) greift nach wohl herrschender Meinung außerdem nur bei gedruckten Büchern, nicht bei E-Books. Die Vorschrift ist ein verkappter Leistungsschutz für Drucker.

Für Data Mining gibt es außerdem eine gesonderte gesetzliche Erlaubnis (§ 44b UrhG). Hier kann sich der Urheber diese Rechte zwar vorbehalten, davon lese ich bei Branwensbasar aber nichts.

Bearbeitet ( von Meeresdruide)

Bei der Privatkopie geht es gerade nicht um das Zurverfügungstellen der gekauften Inhalte für Dritte. Eine KI ist „Dritter“.

Andere Nutzungsszenarien (inkl. KI) sind keine Privatkopie, daher unter anderen Kriterien zu beurteilen.

Vor 3 Minuten, Godrik schrieb:

Bei der Privatkopie geht es gerade nicht um das Zurverfügungstellen der gekauften Inhalte für Dritte. Eine KI ist „Dritter“.

Andere Nutzungsszenarien (inkl. KI) sind keine Privatkopie, daher unter anderen Kriterien zu beurteilen.

Ich befürchte, da muss erst die Rechtssprechung drüber gehen.

Ich hab bei ChatGPT einen Team-Account. Bei dem wird garantiert, dass die Daten nicht zum Training herangezogen werden.

Vor 25 Minuten, Godrik schrieb:

Bei der Privatkopie geht es gerade nicht um das Zurverfügungstellen der gekauften Inhalte für Dritte. Eine KI ist „Dritter“.

Eine KI ist Software, kein "Dritter". Ob diese Software auf meinem eigenen Rechner läuft oder auf einer mir ausschließlich zugewiesenen Cloud-Ressource, macht keinen Unterschied.

Interessant wird es erst, wenn die KI die Dokumente zum Training für andere Nutzer einsetzt. Dann ist es nicht mehr nur ein privater Zweck.

Vor 23 Minuten, Abd al Rahman schrieb:

Ich hab bei ChatGPT einen Team-Account. Bei dem wird garantiert, dass die Daten nicht zum Training herangezogen werden.

Das wäre dann OK, aber das "Team" darf dann eben nur aus persönlich verbundenen Personen bestehen. Ob man für rein persönliche Nutzung einen Team-Account haben möchte, ist eine andere Frage.

Vor 7 Minuten, Meeresdruide schrieb:

Das wäre dann OK, aber das "Team" darf dann eben nur aus persönlich verbundenen Personen bestehen. Ob man für rein persönliche Nutzung einen Team-Account haben möchte, ist eine andere Frage.

Auch das Team hat nicht :) Stell Dir das wie ein Familienabo für OneDrive vor. Da hat auch jeder seinen eigenen Bereich. Außer natürlich etwas wird explizit geteilt. Das wäre dann natürlich was anderes.

So ein Team-Abo ist zu teuer für ne Einzelperson. Mindestabnahme zwei Personen...

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