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Parathion

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  1. Hm, das ist irgendwie unbefriedigend. Was sag ich einem Spieler, der jemanden aus einem (z.B. aussichtlosen) Handgemenge rausziehen will? Geht nicht, Du musst mit ins Handgemenge, wenn Du was tun willst? Wie handhabt Ihr es z.B. beim Fesseln eines Festgehaltenen - muss sich der Fesselnde ebenfalls (mit Seil) dem Handgemenge anschließen und dann den EW:Seilkunde schaffen? Oder darf der Fesselnde ausnahmsweise von aussen anders einwirken als durch einen Angriff? Vielleicht gehört das besser in einen eigenen Strang "Einwirken auf ein Handgemenge von Aussen".
  2. Ich bin nicht ganz sicher, ob das hierher passt: Wie würde man es regeltechnisch abhandeln, wenn ein Aussenstehender einen im Handgemenge befindlichen Kämpfer dabei unterstützen will sich zu lösen oder auch loszureißen, ohne sich dem Handgemenge selbst anzuschließen?
  3. Nun ja, seit 2007 hat Pegasus "Quest" in der Schublade liegen, das genau diese Zielsetzung hat. Schaun wir mal, was es bringt, wenn es denn mal auf dem Markt ist. Dass die Zielsetzung gleich ist, war mir klar. Mal schauen, wie es mit der Umsetzung sein wird. Du hast in Deinem langen Posting weiter oben ziemlich genau das beschrieben, was mit Descent und seinen Erweiterungen schon seit einiger Zeit existiert. Nun habe ich schon einige Leute (idR Brettspieler) mit Descent angefixt, und sie wollen davon immer mehr. Keiner davon wollte die dahinterliegende Welt weiter ergründen oder mehr RPG-Elemente haben. Die Kampagnenerweiterung, die ein einer RPG-Kampagne ähnliches, episches Spielgefühl vermitteln kann (und auch so lange dauert!) und die Einzeldungeons in eine Welt und einen größeren Zusammenhang setzt, kam eher gemischt an. In Einzelfällen würden sich sicher ein paar P&P-Spieler gewinnen lassen, die Mehrzahl wird bei dem guten Brettspiel bleiben. Andersherum nutze ich teilweise Elemente des Descentmaterials um Midgarddungeons samt Gegnern sehr plastisch darzustellen und die taktische Komponente mehr zu betonen - was bei allen Midgard-Spielern bisher extrem gut ankam. Eine Mischung aus beidem (leichtes Regelwerk mit optischer und haptischer Komponente) wäre für eine Einsteigervariante sicher ganz günstig.
  4. Nach wie vor bei einer Regelfrage. Du hast es zwar aus Deiner Sicht entsprechend ausgelegt, aber so 100% klar, wann genau die Wirkung (und damit die evlt.doppelte Reichweite) des Zauberspruchs feststeht (schon zu Beginn der Zd? Erst beim oder nach dem Würfeln?), ist es denke ich nicht. Vielleicht gibt´s ein offizielles Statement?
  5. Hm, wenn man es auf mechanistische Abläufe filettiert, stellt sich gleich die Frage, was passiert bei sekundengenauem Ablauf der Handlungen? Zu Beginn des Zauberspruchs ist das Opfer noch in der Reichweite, wäre also gültig. Am Ende ist es ausserhalb, dann wird gewürfelt, danach (bei krit. Erfolg) könnte es wieder innerhalb sein?!
  6. Gibt´s noch eine weitere Begründung dafür? Ein kritischer Machtspruch kann ja durchaus eine Rw von 60m haben...
  7. Nach langem Suchen fand ich diesen Strang mit einigen wenigen halbwegs (aber nicht ganz) passenden Beiträgen zu meiner Frage. Folgende Situation: Reiter (Pferd mit B36) will sich rasch vom Zauberer entfernen. Zauberer möchte das Pferd mit Macht über die belebte Natur (Zd 10sec, Rw 30m) kontrollieren und anhalten. Kann der Zauberer -wenn er verzweifelt genug ist- darauf spekulieren mit einem kritischen Erfolg die Reichweite des Spruches auf 60m zu erhöhen und so den Reiter "einzufangen" ? Oder ist die Verdopplung der Reichweite hier nicht zulässig, da am Ende der Zauberdauer kein gültiges Ziel innerhalb der Standardreichweite ist?
  8. Dem Spieler mit gelernter Wahrnehmung steht in jedem Fall -wie bei jeder Entdeckungsfertigkeit- ein automatischer Wurf zu (nur bei 20 erfolgreich), sowie zusätzlich ein Wurf, wenn der Spieler die Fertigkeit ansagt. Oder hat man diese Grundregel bei M4 geändert? (DFR grad nicht zur Hand)
  9. Plumpe Pornographie als Ziel wurde ja im ersten verlinkten Beitrag explizit ausgeschlossen. Es war vermutlich mehr in diesem Experiment, als die Themenerstellerin und viele Poster meinten - nichtsdestotrotz fand ich es einen interessanten Ansatz. Und: Mit Sexualität kommt ziemlich sicher auch Erotik auf (hoffe ich zumindest!), andersrum natürlich nicht zwingend, wie Du völlig richtig schilderst.
  10. In der Dresdner Community gab es mal ein solches Experiment. Ich war nicht dabei, aber es soll funktioniert haben. Hier zum Nachlesen: http://dresden-spielt.sinnev.de/index.php?topic=859.0
  11. UrhG §53 1. Absatz: Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. bis dann, Sulvahir Hmm? Die Vervielfältigung ist doch nicht in Zweifel gezogen worden. Vielmehr der Verkauf. Im gleichen § heißt es, dass die Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden dürfen (Verleihen ist erlaubt - beinhaltet das auch kostenpflichtiges Verleihen?!) Frage an die Juristen: Ist es "Verbreiten", wenn ich meine einzige legale Kopie (mal angenommen, ich hatte das Original ausgeliehen und legal kopiert) verkaufe?
  12. Der einzige dort zitierte § dreht sich um Kopienversand auf Bestellung. Hat das was hiermit zu tun? Ich verschanze mich nicht, das VG Wort-Zitat diente einzig dem Zweck zu zeigen, dass in jeder (legalen) Kopie prinzipiell eine Art Autorenabgabe steckt (was manche nicht wussten oder glauben wollten). Alles weitere an Interpretation habt Ihr da hineingelegt. Zum Veräußerungsrecht habe ich das Beispiel des Copyshops herangezogen. Verkauft der mir wirklich eine Dienstleistung? Oder passt es nur gerade prima in Eure Argumentation? Deine Argumentation hört sich zumindest überzeugend an. Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen? Ich versuche nur, die Grenzen auszuloten und Begründungen für die offensichtliche Rechtslage zu finden. Nichts anderes habe ich gemeint: Die im Urteil benannte Spielregel an sich hat keinen schöpferischen Wert und genießt somit kein Urheberrecht. Für den Midgardregelmechanismus in seiner ganzen scheinbaren Komplexität könnte (ich schreibe KÖNNTE) etwas ähnliches gelten. Im Prinzip ist es -ganz stark auf die Basis reduziert- eine Anleitung, bei Spielsituation X zu würfeln und das Ergebnis gemäß Regel Y anzuwenden (was bei Heckmeck ganz genauso gemacht wird). Im Extremen gedacht, könnte ich nach Deiner Ausführung die gesamten Midgardregeln mit völlig eigenen Worten abschreiben, das ganze Werk MADGIRD nennen und publizieren.
  13. Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.
  14. Ich habe extra geschrieben, dass Urteile idR nicht generalisierbar sind. Die Komplexität des Würfelspiels und die Länge der Regeln waren nicht Gegenstand des Urteils oder Teil der Urteilsbegründung, wenn ich mich recht entsinne. Warum will mich eigentlich ständig jemand dazu anstiften, irgendwas zu tun? Ich würde hier gerne eine sachliche Diskussion führen. Zu meinem Kopierbeispiel oben und der dort gestellten Frage habe ich noch keine sachliche Antwort gesehen (z.B. von Tuor, der doch sicher ein gewisses Rechtsverständnis hat).
  15. Du könntest es wissen, wenn Du die Beiträge zur VG Wort gelesen hättest. Im übrigen war das ein recht sinnfreier Beitrag von Dir. Die Welt ist nicht immer so (einfach), wie man sie gerne hätte.
  16. Was soll ich genau machen? Ich wollte nie was kopiertes verkaufen. Und: Seit wann werden Beleidigungen im Forum geduldet? Ich setz nochmal von vorne an: Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein! Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?). Fällt Euch hierzu was ein? NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.
  17. Woher hast du diese spannende Erkenntnis? Das, was in der Kopie an Geld für die VG Wort (bzw. Bild) drin ist, ist keine Lizenz für die Weiterverbreitung, sondern allein für die private Vervielfältigung und Nutzung. Ursprünglich auch allein deswegen eingeführt, weil man den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften eine Prozessflut ersparen wollte, aber das nur mal am Rande. Von der VG Wort selbst: Für die Betreibervergütung sieht das Gesetz eine Vergütung von Euro 0,0103 pro Kopie (bzw. Euro 0,0256 für Kopien aus Schulbüchern) vor. Da jedoch die Zahl der urheberrechtlich relevanten Kopien im Einzelfall selbstverständlich nicht festgestellt werden kann, sehen die Tarife der VG Wort bzw. die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit Großbetreibern Pauschalierungen vor.
  18. Das ist dann aber die Sache von Elsa - wenn sie die Ansprüche nicht anmeldet - Pech gehabt! So funktioniert das nunmal mit der VG Wort. Und wie es weiter oben hieß: Zu den Materialkosten dürfte eine Abgabe erlaubt sein, kostenlos im Bundle mit anderen Verkäufen ziemlich sicher ebenfalls. Es sei denn, jemand kann hier mal einen § zitieren, der das verbietet.
  19. Ich schrieb weiter oben von Kopien, die kostenpflichtig auf einem Kopiergerät erstellt wurden. Da steckt in jeder Kopie ein Anteil für den Autor drin. Diese darf ich ziemlich sicher verkaufen, vor allem als einmaliger Privatverkauf. Bitte erweitere meine Aussage nicht um konstruierte Beispiele - CD-Brenner und Scanner im Privathaushalt sind ja eine andere Geschichte, da nur die Gerätepauschale an die VG Wort ging.
  20. Tja, er hätte halt dabei schreiben müssen: ALs kostenlose Zugabe noch ein paar Kopien, die ich auch nicht mehr brauche Also, zum Kopienpreis sollte das durchaus legal sein - er hat ja vorher dafür bezahlt. Das ist in der Form falsch. Begründung? In jeder Kopie steckt ein Anteil für die Zweitverwertung drin, die Urheberrechte sind damit abgegolten. Wenn ich etwas urheberrechtlich geschütztes legal kaufe, darf ich es doch legal weiterverkaufen?! Inzwischen bin ich mir auch bei der Preisfrage gar nicht so sicher. Ein urheberrechtlich geschütztes Buch darf ich ja auch zum höheren als dem Verkaufspreis verkaufen - wenn jemand entsprechend dafür zahlt.
  21. Tja, er hätte halt dabei schreiben müssen: ALs kostenlose Zugabe noch ein paar Kopien, die ich auch nicht mehr brauche Also, zum Kopienpreis sollte das durchaus legal sein - er hat ja vorher dafür bezahlt.
  22. @ Nanoc: Und wie willst Du das bei einem Paketpreis bewerten?
  23. Ja. Aber da geht es um Privat-Kopien. Gruß Bernd Und?
  24. Schon mal was von der VG Wort gehört? Zeitschriftenkopien (wie z.B. aus der Spielwelt), die auf einem Kopiergerät angefertigt wurden, sind abgedeckt und völlig legal, vor allem wenn nicht ganze Exemplare kopiert werden. Der Verkauf der Kopien ist natürlich wieder eine andere Frage, dürfte man sicher nur zum Kopienpreis machen.
  25. Das hieß "Mord auf hoher See", enthalten zum einen in der M3-Box "Welt der Abenteuer", zum anderen überarbeitet erschienen in einem Envoyer dieses oder letztes Jahr.
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