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Beschleunigen und zweite Angriffsmöglichkeit


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Im Strang Konzentrierte Abwehr und Beschleunigen trat die Frage auf, ob Beschleunigen nur einen zweiten Angriff gewährt, oder ob statt dessen auch eine andere der auf S. 220 f. des DFR aufgeführten Handlungen ausgeführt werden kann (falls diese nicht als geistige Handlung, wie z. B. Zaubern, von der Spruchbeschreibung ohnehin ausgeschlossen werden). Ich meine, dass die Formulierung "kann zweimal pro Runde angreifen" nur beispielhaft für die körperlichen Handlungsmöglichkeiten einer SpF im Kampf steht. Es käme mir nicht sinnvoll vor, wenn Aktionen wie z. B. den Gegner zu Fall Bringen oder Handgemenge Einleiten von der Verdopplung ausgeschlossen sein sollten.

 

Was meint ihr?

 

Grüße,

 

Henni

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Im Strang Konzentrierte Abwehr und Beschleunigen trat die Frage auf, ob Beschleunigen nur einen zweiten Angriff gewährt, oder ob statt dessen auch eine andere der auf S. 220 f. des DFR aufgeführten Handlungen ausgeführt werden kann (falls diese nicht als geistige Handlung, wie z. B. Zaubern, von der Spruchbeschreibung ohnehin ausgeschlossen werden). Ich meine, dass die Formulierung "kann zweimal pro Runde angreifen" nur beispielhaft für die körperlichen Handlungsmöglichkeiten einer SpF im Kampf steht. Es käme mir nicht sinnvoll vor, wenn Aktionen wie z. B. den Gegner zu Fall Bringen oder Handgemenge Einleiten von der Verdopplung ausgeschlossen sein sollten.

 

Was meint ihr?

 

Grüße,

 

Henni

 

Sind das nicht " EW:Angriffe" ?

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@Einskaldir: Das lese ich aus S. 91 ff. des DFR nicht so eindeutig heraus. Auf S. 91 wird auf die Waffenfertigkeit abgestellt, Raufen aber ist z. B. keine Waffenfertigkeit (da nicht unter DFR, S. 196 ff. mit aufgezählt). Auf S. 91/93 steht dann nur noch, dass es die drei Kampfarten Nahkampf, Fernkampf und Handgemenge gibt, nicht aber, dass alles darin ein EW:Angriff ist.

 

Meine Frage geht aber eigentlich weniger in die Richtung, was ganz allgemein ein EW:Angriff ist, sondern was "Angriff" im Zusammenhang der Spruchbeschreibung zu Beschleunigen bedeutet. Ich kann mir vorstellen, dass selbst Aktionen, die regeltechnisch sonst nicht als EW:Angriff eingestuft werden, im Rahmen von Beschleunigen verdoppelt werden können, weil es einfach sinnvoll erscheint. Man kann z. B. innerhalb einer Kampfrunde eine Tür öffnen und sich noch um die Hälfte seiner Bewegungsweite bewegen. Ich hielte es für unlogisch, wenn man beschleunigt nicht zwei Türen öffnen und sich zwischenzeitlich mit zweimal der Hälfte seiner Bewegungsweite bewegen können sollte. Ich möchte meine Frage damit ausdrücklich über angriffsähnliche Aktionen wie Handgemenge Einleiten oder Gegner zu Fall Bringen auch auf Aktionen wie Türen Öffnen, Geschossen Ausweichen oder konzentriert Abwehren ausweiten.

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Es gibt Einzelhandlungen, die nach ihrer Durchführung abgeschlossen sind, und es gibt andauernde Handlungen, die sich über die gesamte Runde hinziehen. Es ist offensichtlich, dass sich Handlungen des zweiten Typs nicht verdoppeln lassen. Dazu zählen u.a. 'Geschossen ausweichen' und 'konzentriert abwehren'.

 

Einzelne Handlungen können je nach Dauer und Umständen verdoppelt werden; da möge im Einzelfall der Spielleiter entscheiden. Gerade in Bezug auf 'Handgemenge einleiten' und 'Gegner zu Fall bringen' lässt sich eine pauschale Aussage nur schwer liefern, da ja vielfältige Konsequenzen aus dem Angriff erwachsen können.

 

Grüße

Prados

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Dazu zählen u.a. 'Geschossen ausweichen' und 'konzentriert abwehren'.
Sicher kann die Handlung an sichnicht verdoppelt werden, aber wenn z.B. jemand mit B24 beschleunigt ist, und Geschossen ausweichend auf den Schützen zurennt, dann könnten sich die -2 von Geschossen ausweichen und die -2 von mehr als 30 Meter Bewegung addieren, und am Ende der Runde könnte der Beschleunigte als abschließenden Angriff noch einen überstürzten Hieb anbringen, oder?
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Dazu zählen u.a. 'Geschossen ausweichen' und 'konzentriert abwehren'.
Sicher kann die Handlung an sichnicht verdoppelt werden, aber wenn z.B. jemand mit B24 beschleunigt ist, und Geschossen ausweichend auf den Schützen zurennt, dann könnten sich die -2 von Geschossen ausweichen und die -2 von mehr als 30 Meter Bewegung addieren, und am Ende der Runde könnte der Beschleunigte als abschließenden Angriff noch einen überstürzten Hieb anbringen, oder?

Nein. Ein Abenteurer mit B24 bewegt sich beschleunigt um B48. 'Geschossen ausweichen' kann man aber nur, wenn man sich maximal um die Hälfte seiner Bewegungsweite bewegt hat.

 

Und bitte jetzt keine sekundengenauen Sonderfälle oder Ähnliches.

 

Grüße

Prados

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Stimmt, das B/2 bei Geschossen ausweichen hatte ich irgendwie übersehen. Das hieße aber, ein Abenteurer mit B31 käme dann in den Genuß beider Boni, oder? Und was für einen Angriff könnte er durch die Beschleunigung am Ende noch durch führen?
Einen überhasteten, mehr nicht, würde ich sagen.
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Stimmt, das B/2 bei Geschossen ausweichen hatte ich irgendwie übersehen. Das hieße aber, ein Abenteurer mit B31 käme dann in den Genuß beider Boni, oder? Und was für einen Angriff könnte er durch die Beschleunigung am Ende noch durch führen?

Keinen, wenn er 'Geschossen ausweichen' will. Beides zusammen geht nicht.

 

Grüße

Prados

Also entweder dem Gegener mit Geschossen ausweichen -2 auf den EW:Angriff packen, oder ran laufen und zuschlagen? Ja, ok, das macht Sinn. Danke.
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Es gibt Einzelhandlungen, die nach ihrer Durchführung abgeschlossen sind, und es gibt andauernde Handlungen, die sich über die gesamte Runde hinziehen. Es ist offensichtlich, dass sich Handlungen des zweiten Typs nicht verdoppeln lassen. Dazu zählen u.a. 'Geschossen ausweichen' und 'konzentriert abwehren'.

 

Einzelne Handlungen können je nach Dauer und Umständen verdoppelt werden; da möge im Einzelfall der Spielleiter entscheiden. Gerade in Bezug auf 'Handgemenge einleiten' und 'Gegner zu Fall bringen' lässt sich eine pauschale Aussage nur schwer liefern, da ja vielfältige Konsequenzen aus dem Angriff erwachsen können.

 

Grüße

Prados

Ich finde diese Unterscheidung nicht gerade "offensichtlich": Auch eine die ganze Runde andauernde Handlung kann ich mir verdoppelt vorstellen, da der Abenteurer sich dabei ja doppelt so schnell bewegt: Bei "Geschossen ausweichen" legt er beschleunigt ja auch seine volle B zurück (statt B/2), und seine Positionswechsel sind schneller; da sollte die Verdopplung des Abzugs von -2 auf -4 für den Schützen doch logisch gerechtfertigt sein.

 

Ebenso kann ich mir problemlos vorstellen, dass ein beschleunigter Abenteurer ein Handgemenge einleitet und dann im Handgemenge sofort noch angreift, oder erst seinen Gegner zu Fall bringt und dann von oben mit +4 auf den Gegner einschlägt. An was für "vielfältige Konsequenzen" hattest du denn da gedacht? Ich sehe im Moment nichts, was mich von der Logik oder der Ausgewogenheit der Regeln her stören würde.

 

Grüße,

 

Henni

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Zu den Konsequenzen zählt u.a die Gefahr, als Angreifer selbst hinzufallen. Das Einleiten eines Handgemenges ist nicht ganz so eindeutig wie ein Nahkampfangriff, bei dem man entweder treffen oder verfehlen kann.

 

Grundsätzlich steht deinen obigen Überlegungen aber nichts im Wege. Nur mit der Verdoppelung des Abzugs bei 'Geschossen ausweichen' mag ich mich nicht anfreunden, da es da ja auch die Regel mit den 30m gibt, die Raistlin schon angesprochen hat.

 

Grüße

Prados

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