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Ich überlege gerade meine DVD-Sammlung auf die Festplatte zu kopieren. Während das wohl unter Privatkopie fällt, frage ich mich, ob ich mir die Arbeit nicht auch sparen kann, indem ich die Sachen von einem der zahlreichen Streamingdienste herunterladen. Das Programm macht das über Nacht. ^^

Dieses hier ließ mich aber stutzig werden https://www.frag-einen-anwalt.de/Streamfab--f375498.html . Anderesagen, mit weniger Geschwindigkeit, also gewissermaßen Screenrecording, sei es legal. Hat da jemand mehr Infos?

So weit ich weiß sollte das "Aufnehmen" legal sein. Widerspricht aber den AGB der Streaming Anbieter.
Es gibt aber, so weit ich weiß, noch kein abschließendes Urteil, ob dem tatsächlich so ist.

Allerdings glaube ich nicht, dass der Aufwand dabei geringer ist, als einfach die DVDs auf Festplatte zu rippen.

  • Ersteller
vor 36 Minuten schrieb draco2111:

Allerdings glaube ich nicht, dass der Aufwand dabei geringer ist, als einfach die DVDs auf Festplatte zu rippen.

Je nach Programm, kann man eine Wiedergabelist anlegen und dann die Nacht durchlaufen lassen. Da schlafe ich meistens. ^^

Wobei natürlich immer die Möglichkeit besteht Filme zu sichern, zu denen die DVD fehlt. ;)

Screenrecording ist technisch natürlich unsauberer, weil Du den bereits einmal verlustfrei (de)komprimierten Stream noch einmal verlustfrei komprimierst. Hat ein klein wenig was von "Die Kino-Leinwand mit dem Mobilfon abfilmen." ;)

Aber ja, diese Download-Tools (auch die für YouTube, auch OpenSource-Lösungen wie youtube-dl) haben faktisch nur einen Job: Die mehr oder minder scharfen Maßnahmen der Plattform-Betreiber, dauerhaftes Speichern des Materials zu verhindern, zu umgehen. Die dürfte im Falle von Netflix auch definitiv eine "wirksame technische Maßnahmen" i. S. d. § 95a UrhG sein.

Bearbeitet ( von dabba)

  • Ersteller
vor 7 Minuten schrieb dabba:

Aber ja, diese Download-Tools (auch die für YouTube, auch OpenSource-Lösungen wie youtube-dl) haben faktisch nur einen Job: Die mehr oder minder scharfen Maßnahmen der Plattform-Betreiber, dauerhaftes Speichern des Materials zu verhindern, zu umgehen. Die dürfte im Falle von Netflix auch definitiv eine "wirksame technische Maßnahmen" i. S. d. § 95a UrhG sein.

kurz gesagt: illegal, aber bei normaler Geschwindigkeit nicht nachzuweisen (ohne die  Festplatte zu haben).

8 minutes ago, Octavius Valesius said:

kurz gesagt: illegal, aber bei normaler Geschwindigkeit nicht nachzuweisen (ohne die  Festplatte zu haben).

Ich wage zu behaupten, dass die offiziellen Apps auch irgendwie prefetchen und damit übermäßig schnell runterladen. D. h. daran ist es nicht zu erkennen.

Wie schwer der Nachweis praktisch ist, hängt davon ab, wie das Download-Tool arbeitet. Wie nah es an der offiziellen App arbeitet.

vor 38 Minuten schrieb Octavius Valesius:

kurz gesagt: illegal, aber bei normaler Geschwindigkeit nicht nachzuweisen (ohne die  Festplatte zu haben).

Nein. Runterladen (youtube-dl) ist nicht legal. Screenrecording schon. Mit erhöhter Geschwindigkeit aufzunehmen ist übrigens nicht zu empfehlen. Das kann auffallen. Prefetching macht der normale Client, klar. Aber wenn der Film in einem Drittel der Zeit fertig ist, ist das halt auffällig.
Die Qualität ist auch deutlich besser als mit dem Handy im Kino abzufilmen 😉 

Bearbeitet ( von draco2111)

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