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Handlungsunfähig - Erklärung? Bewegung? Abwehr erlaubt? Wehrlos?


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Diese Frage gab es zu M4 schon einmal. Auch da war "handlungsunfähig" nicht beschrieben. Ich meine aber, dass die Deifinition - wie gern bei Midgard - an einer Stelle stand, wo es niemand vermutete. Sie war Teil irgendeines Zaubers oder eines Artefaktes. Da stand sowas wie "sind handlungsunfähig. D.h. bla bla."

Weiß aber nicht mehr, wo das stand.

In M5 habe ich auf die Schnelle nur gefunden, was "weitgehend handlungsunfähig", also eine Stufe weniger bedeutet. Beim Reckentrunk findet sich folgendes:

"....weitgehend handlungsunfähig sind: Sie greifen von sich aus nicht an und erleiden –4 auf Angriff und Abwehr, wenn sie gegen ihren Willen in einen Kampf verwickelt werden. An Zauberei und ähnliche die volle Konzentration erfordernde Aktivitäten ist gar nicht zu denken."

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Wo ist dir der Begriff denn aufgefallen, eine eigene "Überschrift" gibt es dafür ja nicht?

KOD S.60/63/64&87 ist dafür aber sehr eindeutig -nur leider verteilt-:

Verliert eine Person das Bewusstsein oder wird sie auf andere Weise handlungsunfähig, bevor ...

Innere Verletzungen: Der Verletzte ist handlungsunfähig. Er kann keine Fertigkeiten ausüben, keine Treffer abwehren und sich nur noch mit B4 dahinschleppen.

Besitzt ein Abenteurer nur noch 3  Lebenspunkte ...wie bei schweren inneren Verletzungen handlungsunfähig

Menschenähnliche...können auf jeden Fall so festgehalten werden, dass sie handlungsunfähig sind

 

Er kann also nix mehr wirklich Aktives tun -ausser ausgeknockt sein oder "labern" +ggf.kriechen" (+festgehalten: natürlich noch losreiss-versuch)- ;-)

Bearbeitet von seamus
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Der Begriff "handlungsunfähig" bedeutet zunächst einmal nur, dass eine Spielfigur von sich aus keine Handlung mehr ausführen kann, dass also der dritte Teil der Aktionsphase (vgl. Kodex, S. 59 ff.) wegfällt. Ob darüber hinaus noch andere Einschränkungen auftreten (also Verringerung der Bewegung oder Auswirkungen auf erzwungene Handlungen), sollte normalerweise immer in der Regelpassage aufgeführt sein, deren Anwendung zur Handlungsunfähigkeit einer Figur führt. Dass es unterschiedliche individuelle Auswirkungen gibt, kann man ja auch schon an den von Einskaldir und seamus angegebenen Beispielen sehen. Der Begriff "handlungsunfähig" ist daher nicht als definierter Fachterminus zu verstehen.

Bearbeitet von Prados Karwan
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vor einer Stunde schrieb DiRi:
vor 2 Stunden schrieb Panther:

Ist eine Fertigkleit durchführen (Wagenlenken zB) eine Handlung durchführen? Kann man das als Handlungsunfähiger?

Nein.

Also kann ein Handlungsunfähiger bei 3 LP noch einen EW:Wagenlenken durchführen, danke...

EDIT siehe KOD5, S. 63... innere Verletztungen: NEIN, kein Wagenlenken mehr bei 3 LP

 

Bearbeitet von Panther
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vor 3 Minuten schrieb Panther:

Also kann ein Handlungsunfähiger bei 3 LP noch einen EW:Wagenlenken durchführen, danke...

 

Du wirst hier jetzt doch nicht etwa eine Liste von Einzelfällen zur Diskussion stellen?

Vor allem wo keine Rahmenbedingungen genannt werden... Einsi und Prados haben die Heterogenität des Begriffs dargestellt, warum sollte es jetzt DIE Antwort geben?

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vor 12 Minuten schrieb Solwac:

Du wirst hier jetzt doch nicht etwa eine Liste von Einzelfällen zur Diskussion stellen?

Vor allem wo keine Rahmenbedingungen genannt werden... Einsi und Prados haben die Heterogenität des Begriffs dargestellt, warum sollte es jetzt DIE Antwort geben?

Das war pars pro toto: 

Als Beispiel: Ein Handlungsunfähiger (zB 3 LP) kann zwar keine Handlungen mehr durchführen, aber noch Fertigkeiten einsetzen (zB Wagenlenmken).  Wie Diri sagt: Fertigkeiten durchführen ist nicht Handlung durchführen.

EDIT aber egal, es gilt ja noch dazu: siehe KOD5, S. 63... innere Verletztungen: NEIN, kein Wagenlenken mehr bei 3 LP

 

 

Bearbeitet von Panther
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vor 10 Minuten schrieb Einskaldir:

Nein. Steht so klar in den Regeln. Einfach mal nachlesen.

Wo bitte? Auf KOD5, S.64 steht nur: Wer nur noch 3 LP hat, ist handlungsunfähig, mehr nicht.

EDIT siehe KOD5, S. 63... innere Verletztungen: NEIN, kein Wagenlenken mehr bei 3 LP

Bearbeitet von Panther
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vor 2 Minuten schrieb Panther:

Warum nicht?

Lies doch einfach nach, bevor du fragst. Zu deiner Situation steht in den Regeln "Besitzt ein Abenteurer nur noch 3 Lebenspunkte oder weniger,ist er dem Tode nah und wie bei schweren inneren Verletzungen handlungsunfähig"

Bei inneren Verletzungen steht dann "Der Verletzte ist handlungsunfähig.Er kann keine Fertigkeiten ausüben, keine Treffer abwehren und sich nur noch mit B4 dahinschleppen.

Bearbeitet von Einskaldir
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Gerade eben schrieb Panther:

Das war pars pro toto:

Genau das kritisiere ich ja. Mit inneren Verletzungen kann man vielleicht einen Knoten in einem Seil lösen, aber kaum auf einem ungefederten Wagen Schlaglöchern ausweichen. Festgehalten im Handgemenge kann man nicht zaubern und nicht kämpfen, aber ein EW:Zauberkunde für die Identifizierung des Gegners sollte gehen. Es wird immer auf den Einzelfall ankommen.

  • Confused 1
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vor 14 Minuten schrieb Solwac:

Genau das kritisiere ich ja. Mit inneren Verletzungen kann man vielleicht einen Knoten in einem Seil lösen,  ein EW:Zauberkunde für die Identifizierung des Gegners sollte gehen. Es wird immer auf den Einzelfall ankommen.

Nee... erstmal generell: kein EW mehr bei 3 LP..... Auch kein EW: Zauberkunde, das ist auch eine Fertigkeit, kein EW: Seilkunde (Ein Seillösen-Versuch OHNE EW, das ginge)

Ausnahmen gibt es leider keine... weiter unten steht nur, dass der Schock-Wurf evtl. bei Gift/Krankheit entfällt, aber mehr nicht.

Auch ein Vergifteter kann bei 3 LP nicht mehr EW:Zauberkunde durchführen...

 

Bearbeitet von Panther
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vor einer Stunde schrieb Krümelmonster:

Vielen Dank für die Infos.

Und ja, ich hätte da irgendwo eine Zusammenstellung der Zustände erwartet :) das würde für mich vieles einfacher machen... also ist handlungsunfähig sehr schwammig definiert. Nur noch einmal für mich. Abwehr ist erlaubt oder nicht?

Bei vollständiger Handungsunfähigkeit kann der Betroffene auch nicht mehr abwehren. Es gibt aber Abstufungen, die das Regelwerk durch Formulierungen wie 'weitgehend handlungsunfähig' abzubilden versucht. Unter solchen Bedingungen kann unter Umständen auch noch mit Abzügen abgewehrt werden.

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