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Urheberrecht / Copyright im Forum


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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
Nein. Das gedruckte Werk gilt als "Original". Das darfst Du weiterverkaufen (ob der Verlag sich darüber freut, ist eine andere Sache).

 

Jetzt geht aber einiges durcheinander. Der Verlag ist in der Regel nicht der Urheber. Dem Verlag steht daher auch kein Urheberrecht zu. Der Verlag wird aber einen Vertrag mit dem Urheber geschlossen haben, der ihm eine bestimmte Nutzung erlaubt. Dem Verlag steht damit ein Nutzungrecht zu. Wie dieses Nutzungsrecht aussieht ergibt sich aus dem Vertrag und nicht aus dem Gesetz.

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Was die sogenannte "Privatkopie" angeht: Solange ich das für mich mache, geht das in erster Linie ja keinen etwas an. Woher soll irgendjemand wissen, dass in der Abgeschlossenheit meines Heimes mein Hobby darin besteht, mittels meines privaten Fotokopierers Kopien eines Buches zu machen, die ich dann wahnsinnig lachend ins Kaminfeuer werfe?

Wenn man im stillen Kämmerlein z.B. eine Vollständige Kopie von einem Midgardabenteuer zieht, weil man vielleicht nicht im Original herumschmieren will, ist dies bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Solange man diese Kopie aber nur für sich selber nutzt und das Original ebenfalls sein Eigen nennt, könnte ich mir vorstellen, dass Elsa Gnade vor Recht ergehen lässt und nicht mit dem Hammer des Rechts zuschlägt. In diesem Falle bewegt man sich halt in einer Grauzone.
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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
:rotfl:

 

:popcorn: *undsetzemichzubruderbuckaufdiebank*

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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
:rotfl:

 

:popcorn: *undsetzemichzubruderbuckaufdiebank*

 

Was ist daran lustig? Früher gab es in der Rechtsprechung tatsächlich nur *ein* Original. Auch heute noch spricht man von Vervielfältigungsstücken (Elsa handelt mit Vervielfältigungsstücken der Werke der Autoren, weil ihr das Recht dazu von den Autoren eingeräumt wurde). Die Weiterveräußerung von Nutzungsrechten ist keinesfalls ein triviales Thema.

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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
:rotfl:

 

:popcorn: *undsetzemichzubruderbuckaufdiebank*

 

Was ist daran lustig? Früher gab es in der Rechtsprechung tatsächlich nur *ein* Original. Auch heute noch spricht man von Vervielfältigungsstücken (Elsa handelt mit Vervielfältigungsstücken der Werke der Autoren, weil ihr das Recht dazu von den Autoren eingeräumt wurde). Die Weiterveräußerung von Nutzungsrechten ist keinesfalls ein triviales Thema.

 

Nochmal. Das Urheberrecht schütz den Urheber, nicht den Verlag. Damit erübrigt sich eine Diskussion über den Begriff des Originals.

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Warum darf ich dann ein gedrucktes Werk weiterverkaufen? Das ist auch eine (aufwendig hergestellte) Kopie eines Autoren-Originals, das ein Verlag bei einer Druckerei beauftragt hat und mit Gewinn weiterverkauft. Wie sähe es bei "Print-on-Demand"-Büchern aus, darf ich so etwas weiterverkaufen?
:rotfl:

 

:popcorn: *undsetzemichzubruderbuckaufdiebank*

 

Was ist daran lustig? Früher gab es in der Rechtsprechung tatsächlich nur *ein* Original. Auch heute noch spricht man von Vervielfältigungsstücken (Elsa handelt mit Vervielfältigungsstücken der Werke der Autoren, weil ihr das Recht dazu von den Autoren eingeräumt wurde). Die Weiterveräußerung von Nutzungsrechten ist keinesfalls ein triviales Thema.

Entschuldigung, ich habe Dich mit Parathion verwechselt. Aber das reiht sich für mich in seine Spitzfindigkeiten ein, die mich an der Ernsthaftigkeit der Diskussion zweifeln lassen.
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Man kann auch überinterpretieren. Im Verhältnis zu sonst üblichen Fragen, und insbesondere in bezug auf die hiesige Fragestellung ist es durchaus eindeutig. Nicht in Bezug auf die genauen Grenzen, unbenommen. Ich weiß, Parathion will diese herausfinden. Nur, wo er sie ansetzt, sind sie imho schon lange überschritten und es gibt auch bei wohlwollener Auslegung keine Lesart, die das zuläßt.

 

Also meiner Meinung nach könnte man das eigentlich nur aus evtl. vorhandener Rechtsprechung ableiten und nicht aus den Gesetzestexten. Das betrifft beispielsweise Rechtsprechung zum Verbreitungsrecht (§ 17), zu Bagatellgrenzen und zum gewerblichen Ausmaß. Ein Richter wird schon allein wegen des Gesamtumfangs und dem fehlenden gewerblichen Ausmaß sagen: LMAA.

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Zum Spannungsverhältnis "Verbreitung" / "Vervielfältigung" hilft auch ein Blick ins Gesetz:

 

 

§16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

 

§17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

 

Es gehen also zwei verschiedene Rechte vom Urheber aus, das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht, die unabhängig von einander vergeben werden können. Es wird auch deutlich, was das gedruckte Buch von der einfachen Kopie unterscheidet. Das eine ist zum Zwecke der Verbreitung geschaffen und darf damit Weiterverbreitet werden, also verkauft, nicht aber vermietet werden. Die Kopie ist nur im Rahmen des außerordentlichen Vervielfältigungsrechtes nach §53 entstanden, unterliegt damit aber nicht dem Weiterverbreitungsrecht.

 

Zu beachten ist auch, dass Beiträge in Zeitschriften eigenständige Werke sind, ein Abenteuer aus der Spielwelt also nicht "nur als Teil eines größeren Werks" gelten, sondern eigenständig ist.

 

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. 2Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) 1Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. 2Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Entscheidend für die Frage des Vergriffenseins ist also nicht, ob die Zeitschrift noch erhältlich ist, sondern ob das Werk an sich in irgendeiner Form anderweitig normal erhältlich ist. Dazu zählen auch überarbeitete Artikel!

 

Und weil die Sonderstellung von Subito (bzw, der öffentlichen Bibliotheken) angesprochen wurde: Die bezieht sich aus

§ 53a Kopienversand auf Bestellung

(1) 1Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. 2Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. 3Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.

(2) 1Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

Deswegen darf ein bibliothekarischer Dienst wie subito Kopien versenden, wenn der Empfänger gemäß §53 in den Besitz dieser Kopien gelangen dürfte.

(Wenn du so willst, spart es schlicht den doppelten Versand des Werkes, dass dann durch den Empfänger kopiert werden darf. Schützt letztendlich vor allem den Vervielfältigungsträger. Ja dieser Passus ist auf Drängen der Bibliotheken rein gekommen.)

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Man kann auch überinterpretieren. Im Verhältnis zu sonst üblichen Fragen, und insbesondere in bezug auf die hiesige Fragestellung ist es durchaus eindeutig. Nicht in Bezug auf die genauen Grenzen, unbenommen. Ich weiß, Parathion will diese herausfinden. Nur, wo er sie ansetzt, sind sie imho schon lange überschritten und es gibt auch bei wohlwollener Auslegung keine Lesart, die das zuläßt.

 

Also meiner Meinung nach könnte man das eigentlich nur aus evtl. vorhandener Rechtsprechung ableiten und nicht aus den Gesetzestexten. Das betrifft beispielsweise Rechtsprechung zum Verbreitungsrecht (§ 17), zu Bagatellgrenzen und zum gewerblichen Ausmaß. Ein Richter wird schon allein wegen des Gesamtumfangs und dem fehlenden gewerblichen Ausmaß sagen: LMAA.

 

Ich weiß, du wirst das nicht von Anfang an gelesen haben. Deswegen noch einmal: Ich schrieb schon am Anfang, dass es wohl wegeh Geringfügigkeit keinen Prozess geben würde. ;) Geringfügigkeit bedeutet aber nicht Legalität, sondern Duldung. Das ist juristisch ein Unterschied, wenn auch natürlich weniger faktisch.

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Nochmal. Das Urheberrecht schütz den Urheber, nicht den Verlag. Damit erübrigt sich eine Diskussion über den Begriff des Originals.

 

Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Nutzungsrechte und die Übertragung von Nutzungsrechten sind Teil des UrhG. Urheber/Autor und Verlag lässt sich nicht getrennt voneinander betrachten. Wenn ein Urheberrechtsverstoß vorliegt muss nicht zwangsläufig der Urheber seine Rechte wahrnehmen, das kann je nach Bestimmung auch der Verlag für ihn tun.

Bearbeitet von mrolf
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Ich weiß, du wirst das nicht von Anfang an gelesen haben. Deswegen noch einmal: Ich schrieb schon am Anfang, dass es wohl wegeh Geringfügigkeit keinen Prozess geben würde. ;) Geringfügigkeit bedeutet aber nicht Legalität, sondern Duldung. Das ist juristisch ein Unterschied, wenn auch natürlich weniger faktisch.

 

Juristisch spitzfindig müsste ich dich dann darauf verweisen, daß es für eine Duldung schon Voraussetzungen gibt, die meiner Meinung nach nicht erfüllt sind. Eine Duldung würde z.B. unter Umständen einen Vertrauensschutz tangieren (warum Elsa auch hier wohl *nicht* sagt, daß sie den Fall duldet).

 

P.S.: ich habe von Anfang an gelesen, aber danke für die Unterstellung. Dein Wissen rühmt dich aber ansonsten.

Bearbeitet von mrolf
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Was die sogenannte "Privatkopie" angeht: Solange ich das für mich mache, geht das in erster Linie ja keinen etwas an. Woher soll irgendjemand wissen, dass in der Abgeschlossenheit meines Heimes mein Hobby darin besteht, mittels meines privaten Fotokopierers Kopien eines Buches zu machen, die ich dann wahnsinnig lachend ins Kaminfeuer werfe?

Wenn man im stillen Kämmerlein z.B. eine Vollständige Kopie von einem Midgardabenteuer zieht, weil man vielleicht nicht im Original herumschmieren will, ist dies bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Solange man diese Kopie aber nur für sich selber nutzt und das Original ebenfalls sein Eigen nennt, könnte ich mir vorstellen, dass Elsa Gnade vor Recht ergehen lässt und nicht mit dem Hammer des Rechts zuschlägt. In diesem Falle bewegt man sich halt in einer Grauzone.

 

Et tu Brute... Woher, wenn nicht durch Aufweichung der Privatsphäre, willst Du überhaupt feststellen, dass ich eine solche Kopie erstellt habe? (Jetzt mal den konkreten Fall von Handout-Kopien fürs Abenteuer und ähnliches vor).

 

Worauf ich hinweisen will: Dass die Privatkopie überhaupt in irgendeiner Weise gesetzlich eingeschränkt wird, impliziert meiner Meinung nach ein Informationsbedürfnis des Rechteverwalters: "Wer nutzt das Werk und wie? Und kopiert er es?" Und das führt letzten Endes zu einer Aufweichung der Privatsphäre, und genau das fand in den letzten Jahren statt. Um einen obskuren Informationsbedarf, wozu mir nur die Begriffe "Micromanagement" und "Controlfreak" einfallen, zu decken, wurde gesetzlich die Privatsphäre aufgeweicht. Jeder Depp kann heutzutage behaupten, dass irgendwas kopiert wurde, und so Zugang erhalten, zum Beispiel in Form einer Hausdurchsuchung.

 

Ja, diese Aussage geht deutlich weiter als das eigentliche Thema des Threads, aber ich denke, das kann man nicht so isoliert sehen.

 

Die Sachen, die nämlich rein moralisch fragwürdig sind, die finden nicht in der Privatsphäre statt, sondern in der Öffentlichkeit. Dafür braucht es nicht eine Aufweichung der Privatsphäre, um Trödelmärkte oder Kleinanzeigen zu kontrollieren. Und solange Recht und Moral nicht weitgehend deckungsgleich sind, braucht man in meinen Augen sowieso nicht weiter zu diskutieren. Recht ohne Moral ist schlicht ein Konstrukt, das irgendjemandem hilft, aber nicht der Allgemeinheit (Cui bono?).

 

Deswegen finde ich es eine Dreistigkeit ohnegleichen, dass der Gesetzgeber in irgendeiner Weise festgelegt hat, was in meinen 4 Wänden erlaubt ist und was nicht. Wenn es keine Kopierer gäbe und keine Scanner, dann würde ich sicherlich nicht ein 2. Exemplar kaufen, sondern von den entsprechenden Stellen modifizierte Abschriften erstellen. Ja, ich weiss, das ist auch nicht erlaubt... oder halt, das ist ja ein neues Werk, basierend auf dem alten. Und allerspätestens hier wird klar, warum der ganze Urheberkram veraltet ist und gründlich renoviert gehört. Das Anfertigen einer perfekten Kopie ist seit spätestens 20 Jahren ein normaler Bestandteil des Umgangs mit einem beliebigen Werk, weil die Technik dazu jedem zur Verfügung steht. (Das war es auch vorher schon, die Kopien waren nur nicht so perfekt - Weitererzählungen, etc.) Und das wichtige dabei für den Urheber ist, dass er nicht seines Werkes beraubt wird (Autorennennung) und dass im kommerziellen Vertrieb keine nennenswerten Anteile durch Kopien verloren gehen.

 

(Aus der Tatsache, dass Gesetzgeber die Notwendigkeit sehen, da harte Grenzen zu setzen, kann man eventuell gewisse Rückschlüsse auf den Charakter derjenigen ziehen - alles Billigheimer, die lieber kopieren als zu kaufen?:disturbed:)

 

So, jetzt habe ich mich auch gründlich aufgeregt und meinen Standpunkt dargelegt.:turn:

 

:popcorn:

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Nochmal. Das Urheberrecht schütz den Urheber, nicht den Verlag. Damit erübrigt sich eine Diskussion über den Begriff des Originals.

 

Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Nutzungsrechte und die Übertragung von Nutzungsrechten sind Teil des UrhG. Urheber/Autor und Verlag lässt sich nicht getrennt voneinander betrachten. Wenn ein Urheberrechtsverstoß vorliegt muss nicht zwangsläufig der Urheber seine Rechte wahrnehmen, das kann je nach Bestimmung auch der Verlag für ihn tun.

 

Nur dem Urheber steht das Urheberrecht zu. Der Verlag ist nicht Urheber, sondern Vertragspartner des Urhebers. Der Verlag leitet sein Recht von dem Vertrag mit dem Urheber ab. Nach diesem Vertrag ist es dem Verlag gestattet Bücher zu drucken. Wenn ich diese Bücher illegal Kopiere verletze ich nur das Urheberecht des Autors, nicht des Verlages – der Verlag hat ja keines. Nur im Verhältnis zum Urheber spielt der Begriff Original eine Rolle. Der Verlag kann aufgrund der Rechtsverletzung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB – i.V.m. seinem Verwertungsrecht) geltendmachen. Der Kopist hat durch den Verkauf der Kopie etwas erlangt, auf das er mangels Verwertungsrecht keinen Anspruch hat. Theoretisch konnte der Verlag auch einen Schadensersatzanspruch (§823 BGB) geltendmachen, weil die illegale Kopie eine unerlaubte Handlung war und zu einem Schaden führte.

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@ obw:

In der alten Fassung war diesbezüglich sogar noch weniger erlaubt als in der aktuellen... Aber das nur mal am Rande.

Aber, da schon damals festgestellt wurde, dass die Privatsphäre geschützt sein sollte, wurden GEMA, VG Wort und Bild eingeführt, um das pauschal zu regeln.

 

Und nein, das Werk wird durch Abschrift kein neues, es ist nur eine neue Vervielfältigung. Denn das "Werk" an sich ist ein Abstraktum und über den Inhalt, nicht den Träger definiert. Auch ein bildnerisches Kunstwerk wird erst zum Werk über das Abstraktum dahinter.

Deine Abschrift erreicht höchstens durch eine besonders künstlerische Form einen eigenen Werkscharakter (und kann als solches wieder geschützt sein). Aber das führt deutlich darüber hinaus.

 

Und nein, für den Autoren ist nicht nur das Recht auf Urheberschaft (Nennung) wichtig, manche, man mag es kaum glauben, leben auch nicht nur von Luft und Liebe, sondern von dem, was ihre Urheberschaft einbringt, und wenn diese nichts einbrächte, würden sie uns nicht mit ihren Werken erfreuen.

 

Der Gesetzgeber greift auch anderswo in das ein, was in deinen vier Wänden vorgeht. Zum Beispiel wenn es um häusliche Gewalt geht. Früher ein Tabu, heute durchaus strafbar. Mag man falsch finden, aber eher nicht dreist. Auch wenn eine Gefährdung anderer durch deine Taten in deinen vier Wänden ausgeht, ist es schon seit eh und je erlaubt, dich daran zu hindern...

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:cry: Jetzt ist mir nach der halben Antwort der Browser gecrasht. Deswegen kürzer.

 

Deine Abschrift erreicht höchstens durch eine besonders künstlerische Form einen eigenen Werkscharakter (und kann als solches wieder geschützt sein). Aber das führt deutlich darüber hinaus.

Und Ergänzung: Anpassung eines Abenteuers an die eigene Kampagne. Vergleich "All Summer Long" - "Sweet Home Alabama"; "Crying At The Discoteque" - "Spacer"

 

Und nein, für den Autoren ist nicht nur das Recht auf Urheberschaft (Nennung) wichtig, manche, man mag es kaum glauben, leben auch nicht nur von Luft und Liebe, sondern von dem, was ihre Urheberschaft einbringt, und wenn diese nichts einbrächte, würden sie uns nicht mit ihren Werken erfreuen.

Stellte ich nie in Abrede. Nur: Zur Nutzung gehört auch Kopieren. Früher: Unperfekte Kopie; zuerst im Kopf, dann schriftlich. Inzwischen ist die Technik für perfekte Kopien Bestandteil des Alltags, das Gesetz muss angepasst werden, um den einzelnen zu dekriminalisieren. Kommerzieller Handel war verboten und wird es immer bleiben.

 

Der Gesetzgeber greift auch anderswo in das ein, was in deinen vier Wänden vorgeht. Zum Beispiel wenn es um häusliche Gewalt geht. Früher ein Tabu, heute durchaus strafbar. Mag man falsch finden, aber eher nicht dreist. Auch wenn eine Gefährdung anderer durch deine Taten in deinen vier Wänden ausgeht, ist es schon seit eh und je erlaubt, dich daran zu hindern...
...findet seine Schranken darin, wo es um die Rechte anderer geht. Willst Du der geschlagenen Ehefrau Individualrechte absprechen?:sly: Das war nämlich früher so, deswegen hat da keiner was gesagt. Wenn Du mir den konkreten materiellen Schaden, der dem Urheber des Buches durch meine im Originalposting angegebene Buchheizaktion entsteht, beziffern kannst, stimme ich dir zu.:D Die Urheberrechte sind dabei ein durch die Gesellschaft geschaffener Konsens, der dem Autoren Reichtum und unendlichen Ruhm:lookaround: bringen soll, um ihn zu belohnen. Wenn es nach mir ginge, soll jedesmal 1/10 ct auf das Konto eines Autoren fliessen, wenn ich ihn zitiere, aber in Bezug auf die Realisierung sehe ich die individuelle Privatsphäre dann doch als höheres Gut.
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Du darfst die Kopie eines Buches (oder Teile daraus), die Du ursprünglich einmal für Deinen privaten Gebrauch angefertigt hast (wozu Du berechtigt bist und was Du über die Kopiergebühr an die VG bezahlst), nicht verkaufen.

Wenn ich mich recht entsinne, darf man sich nicht mal die Kosten für die Kopien ersetzen lassen, wenn man es weitergibt. ...und verschenken ist meines Wissens das äußerste, was noch erlaubt ist. ("Ich habe es in den Müll geworfen und er wieder rausgeholt." :dunno: )

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Ist das nicht in Verlagsverträgen geregelt, daß der Verlag bestimmte Rechte des Autors geltend machen darf? Ich kenne ähnliche Passagen aus markenrechtlichen Verträgen...

 

Ich glaube das ist nur in Amerika so. Dort verkauft der Urheber mitunter ja seine Urheberrechte, während das in Europa gar nicht geht.

Ich bin mir jetzt aber nicht 100% sicher!

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Ist das nicht in Verlagsverträgen geregelt, daß der Verlag bestimmte Rechte des Autors geltend machen darf? Ich kenne ähnliche Passagen aus markenrechtlichen Verträgen...

 

Ich glaube das ist nur in Amerika so. Dort verkauft der Urheber mitunter ja seine Urheberrechte, während das in Europa gar nicht geht.

Ich bin mir jetzt aber nicht 100% sicher!

 

Der Rechteinhaber ist durchaus berechtigt, die Vertretung seiner Rechte zu beauftragen. Bei Verlagen ist das m.W. durchaus üblich. Das spart dem Autoren Aufwand, während der Verlag durchaus ein wirtschaftliches Interesse hat, die ihm eingeräumten Verwertungsrechte zu verteidigen.

 

Markus schrieb nicht von Abtretung von Rechten sondern von Wahrnehmung solcher. Es ist auch üblich, dass du an einen Autoren nur über seinen Verlag herantreten kannst.

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Ist das nicht in Verlagsverträgen geregelt, daß der Verlag bestimmte Rechte des Autors geltend machen darf? Ich kenne ähnliche Passagen aus markenrechtlichen Verträgen...

 

Ich glaube das ist nur in Amerika so. Dort verkauft der Urheber mitunter ja seine Urheberrechte, während das in Europa gar nicht geht.

Ich bin mir jetzt aber nicht 100% sicher!

 

Der Rechteinhaber ist durchaus berechtigt, die Vertretung seiner Rechte zu beauftragen. Bei Verlagen ist das m.W. durchaus üblich. Das spart dem Autoren Aufwand, während der Verlag durchaus ein wirtschaftliches Interesse hat, die ihm eingeräumten Verwertungsrechte zu verteidigen.

 

Markus schrieb nicht von Abtretung von Rechten sondern von Wahrnehmung solcher. Es ist auch üblich, dass du an einen Autoren nur über seinen Verlag herantreten kannst.

 

Ah ok, das ist natürlich was anderes :disturbed:

 

Ich kenne nur den Fall der World of Warcraft EULA, in der drinnenstand dass Blizzard automatisch die Urheberrechte bekommt für sämtliche Modifikationen die man (legal) für das Spiel schreibt.

Gleichzeitig erinnere ich mich an Juristen die sagten, dass das in Amerika durchaus geht, in Deutschland aber Null und Nichtig sei, weil der Vertrag dem Gesetz zuwiderhandelt.

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Ich glaube das ist nur in Amerika so. Dort verkauft der Urheber mitunter ja seine Urheberrechte, während das in Europa gar nicht geht. Ich bin mir jetzt aber nicht 100% sicher!

Es ist zwar richtig, dass man in Deutschland sein Urhberrecht nicht verkaufen kann (genauer: man sein Urheberrecht für Deutschland nicht übertragen kann), man kann aber jemandem ein ausschließliches Nutzungsrecht für bestimmte Nutzungen einräumen. Ausschließlich heißt, dass man nicht nur die Erlaubnis erhält, das Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, sondern auch das Recht, andere - und zwar einschließlich des Urhebers - von der Nutzung auf diese bestimmte Art auszuschließen.

 

Das hat dann im Ergebnis den gleichen Effekt als hätte man diesen Teil des Urheberrechts übertragen. Insbesondere kann dann auch nur noch der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts gegen Verletzungen vorgehen.

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