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Urheberrecht / Copyright im Forum


Empfohlene Beiträge

Mir ging es also darum, dass diese pauschale Feststellung: Kopien sind ja bezahlt, da geht alles, in dieser Form falsch ist.

 

Ich schrieb weiter oben von Kopien, die kostenpflichtig auf einem Kopiergerät erstellt wurden. Da steckt in jeder Kopie ein Anteil für den Autor drin. Diese darf ich ziemlich sicher verkaufen, vor allem als einmaliger Privatverkauf.

 

Wie kommst du denn darauf?

Dann könnte ich ja alle Abenteuer und Quellenbücher kopieren und ruhigen Gewissens verkaufen....

 

Wenn ich bei meinem nächsten Papierhöker etwas kopiere, dann sieht Elsa und der VFSH und auch der Autor davon keinen Cent.

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Mir ging es also darum, dass diese pauschale Feststellung: Kopien sind ja bezahlt, da geht alles, in dieser Form falsch ist.

 

Ich schrieb weiter oben von Kopien, die kostenpflichtig auf einem Kopiergerät erstellt wurden. Da steckt in jeder Kopie ein Anteil für den Autor drin. Diese darf ich ziemlich sicher verkaufen, vor allem als einmaliger Privatverkauf.

 

Woher hast du diese spannende Erkenntnis? Das, was in der Kopie an Geld für die VG Wort (bzw. Bild) drin ist, ist keine Lizenz für die Weiterverbreitung, sondern allein für die private Vervielfältigung und Nutzung. Ursprünglich auch allein deswegen eingeführt, weil man den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften eine Prozessflut ersparen wollte, aber das nur mal am Rande.

Das einzige, was dich in einem solchen Falle im Zweifel vor einem Strafprozess bewahrt ist die Geringfügigkeit.

 

Also es gab früher schon mindestens eine Fall-Diskussion in dem Strang (siehe Beitrag #232 und folgende).

Den haben wir dann wohl übersehen.

 

Mir ist die Rechtslage nicht klar. Einzelne Zeitschriftenbeiträge könnte ich bspw. über die Uni-Bibliothek bestellen (zumindest war das zu meinen Studienzeiten so).

Haben wir hier bestimmt schon mehrfach diskutiert. Dir ist der Unterschied zwischen einer wissenschaftlichen und einer privaten Nutzung bekannt?

 

Ja. Und ich habe auch schon Zeitschriftenbeiträge aus Zeitschriften für den privaten Bereich bestellt. Die Aussage der Dame an der Unibib war damals, dass das zwar nicht deren Hauptaufgabe ist, aber man ist ganz klar nicht nur für den wissenschaftlichen Bereich zuständig (einen Bibliothek-Ausweis kann an der Unibib jeder bekommen, ggf. eben gegen eine Gebühr, falls man nicht Uni-zugehörig ist).

 

Ich weiß nicht, wer dir das da genau gesagt hat, also in welcher Funktion sie da sitzt. In den meisten Uni-Bibliotheken hast du gute Chancen, dass das eine Studentische Hilfskraft ist.

Universitätsbibliotheken haben genau eine Funktion: Die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeit. Privatleute können zugelassen werden, wenn sie ihre wissenschaftlichen Interessen glaubhaft machen. (Was fast immer geht und auch ohne Fragen akzeptiert wird.) Insbesondere Kopien von Zeitschriften sind formal nur dann rechtens, wenn sie augenscheinlich wissenschaftlich (oder journalistisch) begründet sind. Wissenschaft hat innerhalb des Urheberrechts eine Sonderstellung, die aber im neuen Urheberrecht m.W. eher eingeschränkt wurde. Zumindest ist die Zugänglichmachung von Zeitschriftenartikeln arg eingeschränkt.

In diesem Zusammenhang recht spannend: Informationen zum Urheberrecht bei Subito, dem Dokumentenversendedienst der Öffentlichen Bibliotheken.

Der einzige Punkt im Urheberrecht, der hier eventuell ein Recht auf Kopie bietet ist §53 (2) Nr.4

(2) 1 Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

[...]

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

 

Dabei gilt aber mindestens eine Einschänkung aus

2 Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

 

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

 

3 Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

 

Aber auch hier gilt, dass die Kopie formal beauftragt sein muss, also nicht bereits vorliegen darf und es darf nicht gewerbsmäßig gehandelt werden. Es darf auch nicht mehr als die reinen Reproduktionskosten bezahlt werden. Eine e-bay-Versteigerung fällt da m.E. nicht unter dieses Gebot.

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Wenn ich bei meinem nächsten Papierhöker etwas kopiere, dann sieht Elsa und der VFSH und auch der Autor davon keinen Cent.

 

Das ist dann aber die Sache von Elsa - wenn sie die Ansprüche nicht anmeldet - Pech gehabt! So funktioniert das nunmal mit der VG Wort.

 

Und wie es weiter oben hieß: Zu den Materialkosten dürfte eine Abgabe erlaubt sein, kostenlos im Bundle mit anderen Verkäufen ziemlich sicher ebenfalls.

 

Es sei denn, jemand kann hier mal einen § zitieren, der das verbietet.

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Ich schrieb weiter oben von Kopien, die kostenpflichtig auf einem Kopiergerät erstellt wurden. Da steckt in jeder Kopie ein Anteil für den Autor drin. Diese darf ich ziemlich sicher verkaufen, vor allem als einmaliger Privatverkauf.

 

Woher hast du diese spannende Erkenntnis? Das, was in der Kopie an Geld für die VG Wort (bzw. Bild) drin ist, ist keine Lizenz für die Weiterverbreitung, sondern allein für die private Vervielfältigung und Nutzung. Ursprünglich auch allein deswegen eingeführt, weil man den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften eine Prozessflut ersparen wollte, aber das nur mal am Rande.

 

Von der VG Wort selbst:

 

Für die Betreibervergütung sieht das Gesetz eine Vergütung von Euro 0,0103 pro Kopie (bzw. Euro 0,0256 für Kopien aus Schulbüchern) vor. Da jedoch die Zahl der urheberrechtlich relevanten Kopien im Einzelfall selbstverständlich nicht festgestellt werden kann, sehen die Tarife der VG Wort bzw. die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit Großbetreibern Pauschalierungen vor.

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@ Parathion:

Und wo liest du da heraus, dass du die Kopien verkaufen darfst? Du hast den Gesetzestext gelesen, den ich zitiert habe? Gegen den ersten Satz bei dir sagte ich ja nichts, nur gegen deinen Schluss, dass du Eigentumsrechte damit erwirbst. Das ist nicht der Fall.

Dein Zitat deckt das auch nicht. Nicht einmal bei großzügiger Auslegung, im Gegenteil bestätigt es eher meine Aussage.

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:wave:,

Ich verstehe absolut nicht, warum die Leute beim Copyright und Urheberrecht solche Gefahrensucher sind? Da ganze ist für Laien relativ unübersichtlich, mit überraschenden aber einwandfreien Regelungen gespickt. Und es kann sehr, sehr ungerecht gehandhabt werden, wenn einer für seine Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird und der andere zufällig nicht.

 

Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Kazzirah, diese Geduld möchte ich haben. Die Geduld das das jedes verd... Mal im Forum wieder und wieder geduldig zu erklären. :männlicherhändedruc

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Jetzt mal nur mit dem Hausverstand an die Sache herangegangen: Der Urheber erschuf ein Werk. Auch wenn dieses Werk digitalisierbar, kopierbar oder sonst etwas ist, bleibt er Urheber des Werkes. Er erbrachte eine Leistung. Folglich darf er auch den Nutzen aus dieser Leistung ziehen. Dies dürfte selbstverständlich sein. Für diese Wertung benötigt man auch kein Studium der Rechtswissenschaften.

 

Wenn man dies im Sinn behält, kann man m. E. durchaus ein Gefühl dafür entwickeln, was geht und was nicht geht oder was in einer Grauzone liegt. Wenn ich ein Werk kopiere und es bei ebay vertickere, geht das halt gar nicht. Ich entziehe dadurch dem Urheber seinen wohlverdiente Kohle. Wenn ich von einem Werk eine Fotokopie anfertige, weil ich nicht im Original rumschmieren will, ist das in Ordnung. Wenn ich diese Kopie zusammen mit dem Original verkaufe, ist dies auch in Ordnung. Wenn ich mir von einem Kumpel ein nicht mehr erhältliches Abenteuer ausleihe um es für meine Zwecke verwende ist dies wohl im Bereich einer Grauzone. Mit Grauzone meine ich, dass es eigentlich verboten ist, mir aber vermutlich kein Strick daraus gedreht wird. Ich befinde mich also in einem Bereich, wo der Urheber vermutlich seine Genehmigung erteilen würde, wenn ich ihn fragen würde.

 

Was ich mit all dem gesülze sagen will ist; eigentlich weiß jeder, wann er die Grenze zur Rechtsverletzung überschreitet, nämlich immer dann, wenn er dem Urheber seinen Gewinn an dessen Werk vorenthält. Für diese Feststellung muss man nun wirklich kein Jurist sein.

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@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

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Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Was soll ich genau machen? Ich wollte nie was kopiertes verkaufen.

 

Und: Seit wann werden Beleidigungen im Forum geduldet?

 

Ich setz nochmal von vorne an:

 

Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

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Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Was soll ich genau machen? Ich wollte nie was kopiertes verkaufen.

 

Und: Seit wann werden Beleidigungen im Forum geduldet?

 

Ich setz nochmal von vorne an:

 

Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

 

Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

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@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

 

Ich bin selber Jurist und weiß natürlich, dass es nicht ganz so einfach ist. Ich bin aber dennoch der Meinung, dass man die größten Fehler schon vermeiden kann, wenn man einfach mal mit klarem Verstand und gesunden Moralvorstellungen an die Sache herangeht. Im „Juristendeutsch auch Parallelwertung“ in der Leihensphäre genannt. Hier würde ja eigentlich schon der Grundsatz reichen: „Was dein ist, ist dein – was mein ist, ist mein.“

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Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

 

Du könntest es wissen, wenn Du die Beiträge zur VG Wort gelesen hättest.

 

Im übrigen war das ein recht sinnfreier Beitrag von Dir. Die Welt ist nicht immer so (einfach), wie man sie gerne hätte.

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@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

 

Ich bin selber Jurist und weiß natürlich, dass es nicht ganz so einfach ist. Ich bin aber dennoch der Meinung, dass man die größten Fehler schon vermeiden kann, wenn man einfach mal mit klarem Verstand und gesunden Moralvorstellungen an die Sache herangeht. Im „Juristendeutsch auch Parallelwertung“ in der Leihensphäre genannt. Hier würde ja eigentlich schon der Grundsatz reichen: „Was dein ist, ist dein – was mein ist, ist mein.“

 

Wobei ich manchmal am gesunden Menschenverstand einiger Richter zweifeln muß ;)

 

Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

 

Du könntest es wissen, wenn Du die Beiträge zur VG Wort gelesen hättest.

 

Im übrigen war das ein recht sinnfreier Beitrag von Dir. Die Welt ist nicht immer so (einfach), wie man sie gerne hätte.

 

Sicher nicht. Aber wenn es so wäre, wie du sagst, dann würde jeder nur ein Exemplar kaufen, es kopieren und in Massen bei E-Bay verschleudern.

 

Mal abgesehen davon, das es gegen die E-Bay Richtlinien verstößt und das es gegen meine Moralvorstellungen. Ich verkaufe ja auch nicht kopierte CDs bei E-Bay, obwohl es auf CD-Brenner eine Abgabe gibt.

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Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

 

Das kommt dabei heraus, wenn Laien Urteile lesen.

 

Zur schöpferischen Höhe: In ständiger Rechtsprechung wird die Schwelle der Schöpferischen Höhe recht niedrig angesetzt. Dies muss auch so sein, denn es sollen nicht nur die Werke von Picasso, sondern auch Werke von geringerem schöpferischen Wert geschützt werden. Insbesondere soll der gesamte bereich des sog. Kunsthandwerks geschützt sein. Dies ist erforderlich, damit auch diese schöpferischen Leistungen von „niedrigerem Wert“ kapitalisiert werden können. Zugegeben ist die Sache recht schwammig. Dies muss sie aber auch sein, da man nicht alle Formen kreativen Schaffens vorhersehen kann. Hier spielt eine gewisse Individualität des Werkes eine Rolle. So nun zu der Bedienungsanleitung. Einer Bauanleitung von Ikea zum Aufbau eines Ivar- Regals fehlt es an jeglichem schöpferischen Wert. Du willst aber doch sicherlich das Midgardregelwerk mit einer solchen Bauanleitung vergleich wollen – oder?

Bearbeitet von Tuor
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Ah, Leute - ruhig Blut. Ich habe die Sache zur Kenntnis genommen. Ich kenne meine Rechte. Ich habe mich um die Sache gekümmert und darum gebeten, bei einem künftigen Angebot die Kopien weg zu lassen. Keine Sorge, ich war nicht brutal: es gab keine Abmahnung. Halte ich im vorliegenden Fall auch für übertrieben.

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Parathion: Versetze Dich mal in die Autoren- oder Urheberposition und Du wirst merken, dass Dir was ganz sauer aufstößt. Und dass das nicht richtig sein kann.

 

Und nochmal: Probier es aus. Kopiere die Deiner Meinung nach die theoretisch frei verwendbaren Midgardregeln und berichte dann, wie es Dir erging. Ach nein, das wird Dir eher peinlich sein und daher nicht passieren - kein Problem, wir lassen es uns von Branwen erzählen.

 

Ich wäre sehr vorsichtig, das Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 240/07) auf alle Spiele zu übertragen. Es ging um wenig komplexe Würfelspiele mit kurzen Regeln.

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Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie ist vergleichbar mit der GEMA für Musiker.

 

Nur weil ein Restaurantbesitzer GEMA-Gebühren bezahlt, darf er noch lange nicht CDs kopieren und verkaufen. Und auch der GEMA Zuschlag auf CD-Rohlinge erlaubt es niemanden geschützte Werke zu kopieren.

 

Blox(istdochklar)mox

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Parathion: Versetze Dich mal in die Autoren- oder Urheberposition und Du wirst merken, dass Dir was ganz sauer aufstößt. Und dass das nicht richtig sein kann.

 

Und nochmal: Probier es aus. Kopiere die Deiner Meinung nach die theoretisch frei verwendbaren Midgardregeln und berichte dann, wie es Dir erging. Ach nein, das wird Dir eher peinlich sein und daher nicht passieren - kein Problem, wir lassen es uns von Branwen erzählen.

 

Ich wäre sehr vorsichtig, das Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 240/07) auf alle Spiele zu übertragen. Es ging um wenig komplexe Würfelspiele mit kurzen Regeln.

 

Ich habe extra geschrieben, dass Urteile idR nicht generalisierbar sind. Die Komplexität des Würfelspiels und die Länge der Regeln waren nicht Gegenstand des Urteils oder Teil der Urteilsbegründung, wenn ich mich recht entsinne.

 

Warum will mich eigentlich ständig jemand dazu anstiften, irgendwas zu tun?

 

Ich würde hier gerne eine sachliche Diskussion führen. Zu meinem Kopierbeispiel oben und der dort gestellten Frage habe ich noch keine sachliche Antwort gesehen (z.B. von Tuor, der doch sicher ein gewisses Rechtsverständnis hat).

Bearbeitet von Parathion
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Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

Egal, ob uns was dazu einfällt oder nicht: Du darfst die Kopie eines Buches (oder Teile daraus), die Du ursprünglich einmal für Deinen privaten Gebrauch angefertigt hast (wozu Du berechtigt bist und was Du über die Kopiergebühr an die VG bezahlst), nicht verkaufen.
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Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.
Der Inhaber des Copyshops wird den Teufel tun und Dir eine Copy verkaufen (zumindest wenn er halbwegs Ahnung hat). Er wird gerne eine Dienstleistung verkaufen und die besteht darin, Dir die nötige Technik zur Verfügung zu stellen, damit DU für Deinen Privatgebrauch kopieren kannst. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Angestellter das Knöpfchen am Kopierer drückt.

 

Solwac

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Von der VG Wort selbst:

 

Für die Betreibervergütung sieht das Gesetz eine Vergütung von Euro 0,0103 pro Kopie (bzw. Euro 0,0256 für Kopien aus Schulbüchern) vor. Da jedoch die Zahl der urheberrechtlich relevanten Kopien im Einzelfall selbstverständlich nicht festgestellt werden kann, sehen die Tarife der VG Wort bzw. die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit Großbetreibern Pauschalierungen vor.

 

Beispiel: Du kaufst ein Buch mit 250 Seiten Umfang für 10€

Dann kopierst Du das, was eine Abgabe von 2,50€ macht. (Wobei ich keine Ahnung habe, wie die Verteilung der Abgabe funktioniert)

Nun verkaufst Du die Kopien für 5€, machst 2,50€ Gewinn und der Rechteinhaber theoretisch 7,50€ Verlust.

Und da Du ja das Orignal noch hast kannst Du immer wieder neue Kopien ziehen oder einfach direkt von der Original-Kopie neue Kopien anfertigen.

 

Ja, dass klingt wirklich sinnvoll

 

Gruß

Bernd

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@ Parathion:

Hast du dir einmal die Mühe gemacht, dir den Gesetzestext durchzulesen, bzw. den Link zu subito_doc.de? Der betreffende Paragraph ist eigentlich relativ eindeutig. Zeige mir bitte mal den Paragraphen im Urheberrecht, aus dem du deine Erkenntnis des Veräußerungsrechts ziehst. Du argumentierst rein nach Gefühl und ignorierst unsere Einwände, verschanzt dich hinter dem Zitat von der VG Wort, das aber mitnichten auch nur im Ansatz das beinhaltet, was du behauptest.

 

Zu deinem Copyshop-Beispiel: Du beauftragst, wie von Gesetz vorgesehen, den Laden damit, dir Kopien von einem augenscheinlich legal in deinem Besitz befindlichen Werk. Steht genau so im Gesetz. Der Copyshop müßte, wenn du den Auftrag dann doch nicht erfüllst, die Kopien vernichten, da er ohne diesen Auftrag die Kopien nicht anfertigen darf. Er darf sie nicht an jemand anders verkaufen.

 

Wo, bitte sehr, liest du bei der Seite der VG Wort, dass du Eigentumsrechte, insbesondere Verwertungsrechte an Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken bekommst?

 

ad Spiele und Urheberrecht: Ich nehme an, du hast den Fall nur von Hörensagen mitbekommen. Denn du hast den Fall hier verzerrt wiedergegeben. Der Humboldt-Verlag hat ein Kompendium von Würfelspielen herausgebracht, in denen auch aktuelle Würfelspiele vorgestellt werden, nicht aber Regeltexte wörtlich zitiert wurden. Reiner Knizia sah seine Urheberrechte beschnitten, da sein Spiel "Heckmeck am Bratwurmeck" nach dieser Beschreibung seindeutig spielbar war.

Das urteil hat hier festgestellt, dass die Anleitung in diesem Falle als Gebrauchsanleitung zu werten ist und keine eigene schöpferische Höhe hat, was vor allem auch dara liegt, dass sie äußerst kurz ist und in ihrer Form keinen eigenen schöpferischen Wert hat. Das Spiel an sich ist als Idee nicht zu schützen. Die spezielle materielle Ausführung im übrigen bisweilen schon.

 

Wie unterscheidet sich ein Rollenspiel-Regelwerk nun von dem Regelwerk von "Heckmeck am Bratwurmeck"? Nun, es ist ein schriftliches Werk von gewissem Umfang, es ist nicht alleine ein Gebrauchstext, sondern hat auch einen literarischen Wert. Dieser ist geschützt. Du darfst also durchaus (in eigenen Worten) über die Inhalte (=Ideen) schreiben, nicht aber den genauen Wortlaut benutzen (außer in den relativ engen Grenzen des Zitatrechts innerhalb des Urheberrechts.

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