Zum Inhalt springen

Urheberrecht / Copyright im Forum


Empfohlene Beiträge

Im Sylt-Con Strang kam das Thema auf, ob man für solche Zwecke Logos (z.B. Midgard, Midgard Forum) auf T-Shirts oder Mauspads verwenden darf.
Wie Hajo schon schrieb besteht ein kleiner Unterschied dazwischen ob Du das in dem Copyshop um die Ecke für Dich selber machst, oder einen Shop im Internet dafür nutzt. Im übrigen ist genau oben genannter Fall die Ausnahme die auch in dem von Dir zitierten Paragraph steht.

 

Dazu habe ich einmal den §53 UrhG bemüht, und dort heraus lese ich sinngemäß, daß ich als private Person von urheberrechtlich geschützten Werken "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" herstellen oder sogar für mich herstellen lassen darf!
Ich glaube Du hast zu "schnell" gelesen. Ich zitiere hier mal einen Auszug und markiere was ich meine:

 

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht [...]
Ohne das ich jetzt Jurist bin, hier mal mein Rechtsverständnis:

a) Die Firma Spreadshirt ist keine natürliche Person

b) Die Firma Spreadshirt verdient Geld mit dem Verkauf von T-Shirts, Mousepads etc. -- damit dient die Vervielfältigung mittelbar einem Erwerbszweck

c) Ich glaube nicht, das die Veröffentlichung von Logo's im Internet auf einer Webseite Dir eine rechtsmäßige hergstellte Vorlage zur Verfügung stellt. Nur weil es im Web zu bekommen ist, ist es noch lange nicht frei von Rechten

d) Die Firma Spreadshirt nimmt Geld für den Verkauf der Gegenstände, damit ist die Kopie nicht unentgeltlich

 

Weiterhin steht in

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

 

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

so wie das Logo dort verwendet wurde, war das kein kleines Teil des Logos, sondern das komplette Logo.

 

Aber bitte, liefere doch noch mehr Gründe warum die oben genannte Nutzung rechtswidrig ist.

Link zu diesem Kommentar
[...]

Ein Copy-Shop ist prinzipiell auch jedermann zugänglich. Für den eigenen Privatgebrauch darf ich dort auch beliebige Werke kopieren (gegen Entgeld!), sofern die Vorlage keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ist, was ja auch hier nicht gegeben ist.

*knockknock* Anyone at home, McFly? Wenn Du physisch in einen Copy-Shop gehst und Dir dort eine Kopie machst, ist das etwas ganz anderes, als wenn ein Copy-Shop im Internet das jedem anbietet.

 

Und zu dem Thema "rechtswidrig hergestellte Kopie": Wie kommst Du den auf die Idee nur weil Du auf einer Webseite ein Logo gesehen hast, das Du dann auch automatisch davon eine "rechtsmäßige Kopie" hättest? Weiterhin dürftest Du nebem dem "Urheberrecht" auch noch "Markenrechtliche" Probleme haben. Eine Marke muss nicht immer eingetragen sein um als Marke zu gelten. Sprich: selbst wenn das Urheberrecht nicht greifen sollte, wovon ich immer noch nicht ausgehe, dann greift mindestens noch das Markenrecht.

 

Wenn ich noch mehr Urheber-Ingnoranz lese, bekomme ich, als Urheberrechts-Inhaber, richtig Lust mir einen Anwalt zu suchen. Ich glaube echt mich knutsch ein Elch. :redmad:

Link zu diesem Kommentar

Hallo Olafsdottir,

 

ich habe nur auf den Ursprung hingewiesen, da das Thema dort aufkam und HJ das moderiert hat. Das hier ist nichts gegen HJ, sondern eine rein prinzipielle Frage. Wenn man will, kann man das ganze gerne auch noch allgemeiner behandeln. So scheint es z.B. ebenfalls von dem selben UrhG gedeckt zu sein, daß man sich Papierkopien beliebiger Bücher zum privaten Gebrauch macht. Das wird sicher auch nicht unbedingt gerne von den Autoren gesehen, ist aber wohl auch vom deutschen Urheberrechtsgesetz gedeckt.

 

Ich würde hier jedoch gerne eine völlig wertneutrale, allgemeine Betrachtung des Urheberrechtes diskutieren, und nicht irgendwelche persönliche Angriffe auslösen oder die Leistungen eigener Werke schmälern.

Link zu diesem Kommentar
Ohne das ich jetzt Jurist bin, hier mal mein Rechtsverständnis:

a) Die Firma Spreadshirt ist keine natürliche Person

b) Die Firma Spreadshirt verdient Geld mit dem Verkauf von T-Shirts, Mousepads etc. -- damit dient die Vervielfältigung mittelbar einem Erwerbszweck

c) Ich glaube nicht, das die Veröffentlichung von Logo's im Internet auf einer Webseite Dir eine rechtsmäßige hergstellte Vorlage zur Verfügung stellt. Nur weil es im Web zu bekommen ist, ist es noch lange nicht frei von Rechten

d) Die Firma Spreadshirt nimmt Geld für den Verkauf der Gegenstände, damit ist die Kopie nicht unentgeltlich

a) Die Firma X geht ja auch nicht hin und bietet mir die Verwendung eines geschützten Werkes zur Vervielfältigung an. Ich als natürliche Person bin nach dem Wortlaut des Gesetzes aber berechtigt für den privaten Gebrauch Vervielfältigungen herzustellen.

b) Die Mittelbarkeit bezieht sich hierbei doch auf den zur Vervielfältigung Berechtigten, oder? Solange ich selbst weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecke beabsichtige, trifft das hier auch nicht zu.

c) Das ist hier mal wieder schönes Juristendeutsch. Die Vorlage muß nicht rechtmäßig sein, sie darf nur nicht offensichtlich unrechtmäßig sein, was z.B. bei Logos auf Webseiten der Eigentümer der Logos ebenso wie im Handel offiziell erwerblicher Bücher kaum zu erwarten ist.

d) Die Unentgeltlichkeit wird aber duch das anschließende "oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" eingeschränkt. Dadurch sind z.B.entgeltliche Vervielfältigungen auf Papier wieder erlaubt.

 

Weiterhin steht in
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
Das bezieht sich ja auch auf zusätzliche Sonderfälle. Es geht dabei um Zeitungen oder vergriffene Werke. Abschnitt 4 ist dabei keine Einschränkung, sondern eine Ausweitung.
Link zu diesem Kommentar
Weiterhin dürftest Du nebem dem "Urheberrecht" auch noch "Markenrechtliche" Probleme haben. Eine Marke muss nicht immer eingetragen sein um als Marke zu gelten. Sprich: selbst wenn das Urheberrecht nicht greifen sollte, wovon ich immer noch nicht ausgehe, dann greift mindestens noch das Markenrecht.
Das war ja ein Punkt, den ich auch angesprochen hatte. Wenn Du vielleicht noch das entsprechende Gesetz zur Hand hättest?
Link zu diesem Kommentar

@Raistlin, als laut §2 Absatz (2) Satz 5 ist das Forums-Logo ein Werk zum Schutz nach Maßgabe des UrhG. Weiterhin kann man in §11 lesen welche Rechte ich habe. In §12 steht wie um die "Veröffentlichung" gestellt ist. Weiterhin sind die Paragraphen $15-18 auch ganz nett. Vielleicht wird Dir nach der Lektüre dieser Paragraphen mal klar, warum ich mich so aufrege. Wie schon mehrfach erwähnt bin ich der Urheber des Midgard-Forum-Logos.

 

Jetzt aber nochmal zurückzukommen auf den von Dir so schön erwähnten Paragraphen §53 des UrhG. Er hat sieben Absätze (1) bis (7). Was schonmal prinzipiell nicht geht ist das vermischen von den Aussagen der einzelnen Absätze - außer es ist expliziet erwähnt. Fangen wir mal mit dem Absatz (2) an. Dieser listet in den einzelnen Sätzen auf, unter welchen Umständen eine Vervielfältigung erlaubt ist. Wenn man das genau liest, wird man feststellen, das Absatz (2) nicht anwendbar ist, da es weder zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, noch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, noch zur eigenen Unterrichtung (bei Rundfunksendungen), sowie noch zu sonstigen eigenen Gebrauch (was in den Untersätzen a) und b) sich auf Zeitungen und Zeitschriften bezieht).

 

In Absatz (3) geht es um Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch. Das ist hier nicht der Fall, das es um das Urheberecht eines "Lichtbildes (oder ähnliches)" geht.

 

Absatz (4) behandelt grafische Aufzeichnungen von Musik, sowie eines Buches oder einer Zeitschrift -- ergo, passt hier auch wieder nicht.

 

Bei Absatz (5) handelt sich um eine Einschränkung bezüglich "Datenbankwerke", passt hier auch nicht.

 

Der Absatz (6) behandelt wiederum Zeitungen und vergriffenen Werke, hier gilt in analoger Anwendung das schon zu Absatz (4) und (5) gesagte.

 

Bei Absatz (7) bin ich mir nicht sicher ob er passt, falls das aber der Fall ist, wäre es eine Anspruchsgrundlage gegen die Nutzung.

 

Also bleibt nur Absatz (1) übrig, auf diesen bin ich aber schon in meinem ersten Posting eingegangen und habe dort ganz klar dargelegt, warum es keine Anspruchsgrundlage für die Nutzung ist. Aber vielleicht nochmal ergänzend zu Deinem Verständnis: Du kannst keine "rechtsmäßige Kopie" eines "Lichtbildes" nur dadurch haben, das Du es im Web anschaust. Deswegen bist Du auch nicht zur Vervielfältigung berechtigt. Daher ist der zweite Satz von Absatz (1) hinfällig.

Link zu diesem Kommentar
@Raistlin, als laut §2 Absatz (2) Satz 5 ist das Forums-Logo ein Werk zum Schutz nach Maßgabe des UrhG. Weiterhin kann man in §11 lesen welche Rechte ich habe. In §12 steht wie um die "Veröffentlichung" gestellt ist. Weiterhin sind die Paragraphen $15-18 auch ganz nett. Vielleicht wird Dir nach der Lektüre dieser Paragraphen mal klar, warum ich mich so aufrege. Wie schon mehrfach erwähnt bin ich der Urheber des Midgard-Forum-Logos.

 

Jetzt aber nochmal zurückzukommen auf den von Dir so schön erwähnten Paragraphen §53 des UrhG. Er hat sieben Absätze (1) bis (7). Was schonmal prinzipiell nicht geht ist das vermischen von den Aussagen der einzelnen Absätze - außer es ist expliziet erwähnt. Fangen wir mal mit dem Absatz (2) an. Dieser listet in den einzelnen Sätzen auf, unter welchen Umständen eine Vervielfältigung erlaubt ist. Wenn man das genau liest, wird man feststellen, das Absatz (2) nicht anwendbar ist, da es weder zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, noch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, noch zur eigenen Unterrichtung (bei Rundfunksendungen), sowie noch zu sonstigen eigenen Gebrauch (was in den Untersätzen a) und b) sich auf Zeitungen und Zeitschriften bezieht).

 

In Absatz (3) geht es um Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch. Das ist hier nicht der Fall, das es um das Urheberecht eines "Lichtbildes (oder ähnliches)" geht.

 

Absatz (4) behandelt grafische Aufzeichnungen von Musik, sowie eines Buches oder einer Zeitschrift -- ergo, passt hier auch wieder nicht.

 

Bei Absatz (5) handelt sich um eine Einschränkung bezüglich "Datenbankwerke", passt hier auch nicht.

 

Der Absatz (6) behandelt wiederum Zeitungen und vergriffenen Werke, hier gilt in analoger Anwendung das schon zu Absatz (4) und (5) gesagte.

 

Bei Absatz (7) bin ich mir nicht sicher ob er passt, falls das aber der Fall ist, wäre es eine Anspruchsgrundlage gegen die Nutzung.

Alles völlig unbestritten, außer Absatz 7, der meiner Meinung nach hier wohl nicht anzuwenden ist. Selbstverständlich steht dem Urheber eines Werkes auch die Rechte zu, die sich damit verbinden. Auch das bleibt davon ja unberührt.

 

Um das ganze hier aber einmal allgemein zu gestalten und von dem speziellen, hier emotional behandelten Fall des Midgard-Forum-Logos abzukommen, gehen wir man allgemein von Logos im Web aus, ok?

 

Eine Webseite, die ein Logo einsetzt, sollte dazu ja das Veröffentlichungsrecht für das WWW vom Urheber nach §12 UrhG eingeräumt bekommen haben, denn sonst könnte der Urheber den Webseitenbetreiber ja abmahnen oder entsprechende Lizenzzahlungen vereinbaren. In so fern kann man prinzipiell ja von einer Zustimmung des Urhebrs für diese öffentliche Nutzung von Logos ausgehen, oder?

Das WWW hat aber technisch bedingt die Eigenschaft, daß die Darstellung auf dem Client erfolgt. Daher muß man ja davon ausgehen, daß ein Urheber, der der Veröffentlichung seines Werkes im WWW zugestimmt hat, auch dieser Nutzung - mindestens stillschweigend - zustimmt.

Damit wäre doch prinzipiell §11 und §12 UrhG genüge getan, oder?

 

Also bleibt nur Absatz (1) übrig, auf diesen bin ich aber schon in meinem ersten Posting eingegangen und habe dort ganz klar dargelegt, warum es keine Anspruchsgrundlage für die Nutzung ist. Aber vielleicht nochmal ergänzend zu Deinem Verständnis: Du kannst keine "rechtsmäßige Kopie" eines "Lichtbildes" nur dadurch haben, das Du es im Web anschaust. Deswegen bist Du auch nicht zur Vervielfältigung berechtigt. Daher ist der zweite Satz von Absatz (1) hinfällig.
Um hier wieder auf die "Privatkopie" zu sprechen zu kommen... Das Gesetz schreibt ja nicht vor eine rechtmäßige Vorlage zu benutzen, sondern es fordert nur eine "nicht offensichtlich rechtswidrige" Vorlage. Wenn nun ein Urheber der Veröffentlichung seines Werkes im WWW zugestimmt hat, dann kann man als Privatperson nicht von einer rechtswidrigen Vorlage ausgehen, ergo darf man sich von dieser Vorlage eine erlaubte Kopie erstellen.

 

Das selbe gilt analog sicher auch für Bücher. Wenn das Buch gedruckt wurde, und im Handel vertrieben wird, kann man als Privatperson von einer nicht rechtswidrigen Vorlage ausgehen.

 

Solange das Urheberrechtlich geschütze Werk also für private Zwecke auf " Papier oder einem ähnlichen Träger..." vervielfältigt wird, ist es unerheblich, ob man dies selbst macht, oder entgeltlich in Auftrag gibt.

 

Nun habe ich aber weiter gestöbert, und §23 UrhG "Bearbeitungen und Umgestaltungen" dürfte Dich wieder erfreuen, denn

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.[...]

 

Für den speziellen Fall des Forumslogos bedeutet dies, daß der Gesetzgeber mir z.B. erlaubt das Logo in unveränderter Form von der Webseite auf Papier auszudrucken, oder mir das Logo in unveränderter Form entgeltlich für meine private Nutzung auf ein Mauspad oder T-Shirt drucken zu lassen.

Der Gesetzgeber erlaubt es aber nicht das Logo in ein anderes Werk einzubinden, und dieses dann privat zu vervielfältigen!

 

In so fern wäre die Verwendung in dem Fall, der Stein des Anstoßes war, nicht gestattet gewesen, nicht einmal für die private Nutzung.

 

@Woolf: Ich hoffe dies stellt nun auch Dich zufrieden.

Link zu diesem Kommentar

@ Raistlin: In dem Moment, wo du das Logo auf deinen privaten Rechner kopierst, fertigst du eine unrechtmäßige Kopie des Logos an - außer du hast das direkte oder zumindest erwartbare Einverständnis des Rechteinhabers. Davon würde ich in keinem Fall ausgehen, wenn es nicht explizit dabei steht.

Eine Veröffentlichung im Web bedeutet nicht eine generelle Einverständniserklärung zur freien Kopie! Das Gegenteil ist der Fall.

In jedem Fall liegt ein offenkundiger Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Und zwar bei demjenigen, der ohne Einverständniserklärung eine Kopie vom Logo macht.

 

Abgesehen davon: Was ist eigentlich so schwer und schlimm daran, einfach mal den wahrscheinlichen Rechteinhaber zu fragen, ob er mit der Nutzung des Logos einverstanden ist? Machen andere Leute doch auch so... :dunno:

Link zu diesem Kommentar
@ Raistlin: In dem Moment, wo du das Logo auf deinen privaten Rechner kopierst, fertigst du eine unrechtmäßige Kopie des Logos an - außer du hast das direkte oder zumindest erwartbare Einverständnis des Rechteinhabers. Davon würde ich in keinem Fall ausgehen, wenn es nicht explizit dabei steht.

Eine Veröffentlichung im Web bedeutet nicht eine generelle Einverständniserklärung zur freien Kopie! Das Gegenteil ist der Fall.

In jedem Fall liegt ein offenkundiger Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Und zwar bei demjenigen, der ohne Einverständniserklärung eine Kopie vom Logo macht.

Da nach aktuellem Stand der Technik jeder Browser eine Kopie eines angezeigten Bildes darstellt, hat ein Urheber allerdings durch seine Zustimmung zur Verwendung seines Werkes auf einer Webseite implizit auch der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zugestimmt, oder aber der Webseitenbetreiber macht sich der Urheberrechtsverletzung schuldig und dürfte das geschützte Werk so nicht im WWW veröffentlichen. Der private Nutzer, der ein solches Werk dann betrachtet, kann ja nicht von einer Unrechtmäßigkeit der Vorlage ausgehen, wenn es keinen Grund für ein begründetes Mißtrauen dem Webseitenbetreiber gegenüber gibt.

Was man natürlich nicht machen darf, ist eine digitale Kopie zur weiteren Verwendung anfertigen, aber z.B. eine Kopie des Logos als Ausdruck auf Papier ist legitim.

Es geht auch nicht um ein Einverständnis zur freien Kopie oder Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Das Vervielfältigungsrecht verbleibt wie die anderen Rechte gemäß UrhG selbstverständlich beim Urheber, aber das UrhG erlaubt ja die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gerade auch ohne explizite Zustimmung des Urhebers für privaten Gebrauch auf Papier o.ä. Medien, oder?

 

Abgesehen davon: Was ist eigentlich so schwer und schlimm daran, einfach mal den wahrscheinlichen Rechteinhaber zu fragen, ob er mit der Nutzung des Logos einverstanden ist? Machen andere Leute doch auch so... :dunno:
Weil in den meisten Fällen der Urheber eines Werkes im Web dem Privatnutzer prinzipiell nicht bekannt ist. Mir geht es hier auch wirklich nur um die allgemeine Anwendbarkeit des UrhG, und nicht um den hier doch sehr speziellen Fall des Logos des Midgard-Forums.
Link zu diesem Kommentar

@ Raistlin: Nur weil ich das Mediamarkt-Logo durch denen kostenlose Postwurfsendung in meinem Briefkasten habe, habe ich damit noch keine rechtmäßig erworbene Kopie in meinen Händen. Und mit moderner Technik zu argumentieren, kann doch Sachverhalte nicht aushebeln. Dann könnte ich ja auch ein Buch scannen, digitalisieren und dann diesen technischen Mehraufwand als mein Werk verkaufen wollen. Der Verlag ist ja selber schuld, denn er hätte das Buch ja auch in einem schwer scannbaren Font und in schwarz auf violettem Papier drucken können.

 

Irgendwas sagt mir, dass Deine Auslegung der Rechtslage fehlerhaft ist, aber hier ist kein Jurist, der das schlüssig präsentieren kann.

 

Wenn es Dich aber interessiert, die Grenzen des Urheberrechts zu kenne, dann mach doch einfach einen Termin mit einem Fachanwalt und diskutiere das mit dem. Sicherlich kostet das Geld, aber Geld ist auch ein prima Mittel um Prioritäten zu setzen. Wenn es Dir aber so wichtig ist, wie ich es durch die Länge der Beiträge vermute, dann ist es die Investition vielleicht doch wert?

 

Marc

Link zu diesem Kommentar
@ Raistlin: In dem Moment, wo du das Logo auf deinen privaten Rechner kopierst, fertigst du eine unrechtmäßige Kopie des Logos an - außer du hast das direkte oder zumindest erwartbare Einverständnis des Rechteinhabers. Davon würde ich in keinem Fall ausgehen, wenn es nicht explizit dabei steht.

Eine Veröffentlichung im Web bedeutet nicht eine generelle Einverständniserklärung zur freien Kopie! Das Gegenteil ist der Fall.

In jedem Fall liegt ein offenkundiger Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Und zwar bei demjenigen, der ohne Einverständniserklärung eine Kopie vom Logo macht.

Da nach aktuellem Stand der Technik jeder Browser eine Kopie eines angezeigten Bildes darstellt, hat ein Urheber allerdings durch seine Zustimmung zur Verwendung seines Werkes auf einer Webseite implizit auch der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zugestimmt, oder aber der Webseitenbetreiber macht sich der Urheberrechtsverletzung schuldig und dürfte das geschützte Werk so nicht im WWW veröffentlichen.

Das ist trivial. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass die lokale Speicherung zweckgebunden ist.

 

Der private Nutzer, der ein solches Werk dann betrachtet, kann ja nicht von einer Unrechtmäßigkeit der Vorlage ausgehen, wenn es keinen Grund für ein begründetes Mißtrauen dem Webseitenbetreiber gegenüber gibt.

Sie ist auch in der Regel nicht unrechtmäßig. Sie wird es erst, wenn der Nutzer aktiv eine Kopie anlegt und diese weiter verbreitet. (Wie du ja auch selbst festgestellt hast.) Und das passiert aber, wenn du eine Vorlage anfertigst, um diese z.B. auf einem Werbeträger weiterzuverbreiten.

 

Was man natürlich nicht machen darf, ist eine digitale Kopie zur weiteren Verwendung anfertigen, aber z.B. eine Kopie des Logos als Ausdruck auf Papier ist legitim.

 

Hat niemand bestritten. Wobei man formal sagen muss, dass es eine Duldung eines Rechtsverletzung ist, die nur deshalb nicht geahndet wird, weil er technisch nicht generell verfolgbar ist.

 

Es geht auch nicht um ein Einverständnis zur freien Kopie oder Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Das Vervielfältigungsrecht verbleibt wie die anderen Rechte gemäß UrhG selbstverständlich beim Urheber, aber das UrhG erlaubt ja die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gerade auch ohne explizite Zustimmung des Urhebers für privaten Gebrauch auf Papier o.ä. Medien, oder?

 

Ja, weil sie nicht, bzw. nur mit unverhältnismäßigen Aufwand verfolgbar wäre. Die private Nutzung wird pauschal abgerechnet, da eine einzelne Abrechnung der privaten Nutzung fremden geistigen Eigentums nicht durchführbar wäre. Vor allem deshalb gibt es GEMA, VG Wort und VG Bild. Du hast damit aber kein Recht, fremdes geistiges Eigentum aus dem Zusammenhang zu reißen! Und du darfst es dir nicht zu Eigen machen.

 

Abgesehen davon: Was ist eigentlich so schwer und schlimm daran, einfach mal den wahrscheinlichen Rechteinhaber zu fragen, ob er mit der Nutzung des Logos einverstanden ist? Machen andere Leute doch auch so... :dunno:
Weil in den meisten Fällen der Urheber eines Werkes im Web dem Privatnutzer prinzipiell nicht bekannt ist. Mir geht es hier auch wirklich nur um die allgemeine Anwendbarkeit des UrhG, und nicht um den hier doch sehr speziellen Fall des Logos des Midgard-Forums.

 

Ja und? Dann fragt man freundlich bei demjenigen nach, bei dem man das Logo gesehen hat. In den meisten Fällen kann der einem weiter helfen. Und nachfragen vermeidet Missverständnisse, so wie es in dem von dir beispielhaft genannten Fall gewesen wäre. Wenn du das nicht tust, und der Rechteinhaber erfährt davon, dass du, ohne überhaupt eine Nutzungserlaubnis erworben zu haben, sein Werk zu einem nicht vom Urheber vorgesehenen Zweck verwendest, kann es dir durchaus passieren, dass du Post von dessen Anwalt bekommst, samt meist ziemlich saftiger Rechnung.

Link zu diesem Kommentar
@ Raistlin: Nur weil ich das Mediamarkt-Logo durch denen kostenlose Postwurfsendung in meinem Briefkasten habe, habe ich damit noch keine rechtmäßig erworbene Kopie in meinen Händen.
Natürlich, denn sonst würde derjenige, der es dort drauf gedruckt hat eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genauso kann man als Privatmann davon ausgehen, daß ein regulär im Handel erworbenes Buch auch eine rechtmäßige Kopie darstellt.

 

Und mit moderner Technik zu argumentieren, kann doch Sachverhalte nict aushebeln. Dann könnte ich ja auch ein Buch scannen, digitalisieren und dann diesen Mehraufwand als mein Werk verkaufen wollen. Der Verlag ist selber schuld, denn er hätte das Buch ja auch in einem schwer scannbaren Font und in scharz auf violettem Papier drucken können.
Nein, da wirfst Du gleich mehrere Dinge zusammen, die nicht erlaubt sind. Zum einen ist das digitalisieren definitiv kein Medium mehr, daß dem Papier ähnlich ist. Zum andern ist es auch verboten weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke zu verfolgen, was der von Dir genannte Verkauf ja wäre.

 

Irgendwas sagt mir, dass Deine Auslegung der Rechtslage fehlerhaft ist, aber hier ist kein Jurist, der das schlüssig präsentieren kann.
Denk bitte daran, daß ich von der privaten Eigennutzung des vervielfältigten Werkes ausgehe. Es geht hier nicht um den Verkauf oder die Veröffentlichung. Beides ist nicht gestattet. Aber wie es aussieht, ist es halt gestattet ein Buch komplett für den Eigengebrauch zu kopieren, wenngleich nicht zu digitalisieren. Daß für die Kopie ein digitaler Zwischenschritt verwendet wird, ist vom UrhG anscheinend nicht erfaßt, solange die eigentliche Kopie am Ende auf Papier o.ä. Medium erfolgt und die digitalen Daten nach Ausgabe auf Papier nicht mehr existieren.

 

Wenn es Dich aber interessiert, die Grenzen des Urheberrechts zu kenne, dann mach doch einfach einen Termin mit einem Fachanwalt und diskutiere das mit dem. Sicherlich kostet das Geld, aber Geld ist auch ein prima Mittel um Prioritäten zu setzen. Wenn es Dir aber so wichtig ist, wie ich es durch die Länge der Beiträge vermute, dann ist es die Investition vielleicht doch wert?
Vielleicht mache ich das auch mal, wenn sich herausstellen sollte, daß meine Auffassung des UrhG hier kraß von der eigentlichen Rechtslage abweicht. Aber trotzdem scheint es mir ebenso interessant zu sein, zu erfahren, wie das UrhG von normalen Bürgern, seien es nun Konsumenten oder selbst Urheber, wahrgenommen wird. Denn so eng, wie es manchmal (auch hier im Forum) dargestellt wird, scheint mir das UrhG gar nicht zu sein.

 

Aber bitte dabei an eines denken: Das Forum hier ist ein öffentlich und allgemein zugängliches Medium, das definitiv nicht unter den Schutz der Privatkopie fällt. Was hier veröffentlicht wird, wird wirklich veröffentlicht, was eine Art der Verwertung und Vervielfältigung darstellt, auf die der Urheber sehr wohl alle Rechte besitzt!

Link zu diesem Kommentar

Grüße,

 

ich bin nur ein Teiljurist, aber möchte einmal folgendes Anmerken:

 

1.) Private Personen ist dsa erstellen von Kopien zum eigen Gebrauch bei vielen Medien erlaubt, es sei denn sie sind kopiergeschützt!! :notify: - Soweit verständlich!

 

2.) Logos oder ähnliche Kunst- oder künstlerische Werke zu kopieren ist grundsätzlich erlaubt, der Einsatz, Verkauf, die Veröffentlichung o.ä. ist aber immer verboten!! haben darf man es, anschauen auch, aber nix sonst! :silly:

 

3.) Kompliziert, aber so ist und war das in diesem Feld schon immer. Die rectsänderung bezog sich ausschließlich auf Medienwerke (CDs, DVDs, etc.) unter 1.

 

4.) Sind wir doch alle häfliche Menschen und fragen vorher, ob wir was benutzen dürfen - und welch Wunder Ihr werdet sehen, ihr bekommt mit 99% Sicherheit eine Erlaubnis, es zu benutzen, wenn wie im vorliegenden fall nicht shcon jemand einen Plan hat.

 

5.) Das MIDGARD Logo stand einmal auf der Webseite Midgrad Online zum download - jetzt nimmer (zumindest habe ich es eben nicht gefunden) - somit ist die freie Verwendung aber nicht eingeschränkt, wenn man es von dort vorher gedownloaded hat - ABER - beachtet Punkt 4. und fragt einfach!!

 

6.) Denkt daran MIDGARD ist ein Hobby für viele von uns und so sollte es auch behandelt werden. Wer mal einen Bock schießt muss nicht gleich uaf den Scheiterhaufen - und ich denke Henry hat da einfach nicht weit genug gedacht und damit gut ist... !! :lookaround:

 

Soweit mein Senf dazu :wave: MIDGARD soll Spaß machen.

 

Mfg Khun

Link zu diesem Kommentar
Das ist trivial. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass die lokale Speicherung zweckgebunden ist.

 

Sie ist auch in der Regel nicht unrechtmäßig. Sie wird es erst, wenn der Nutzer aktiv eine Kopie anlegt und diese weiter verbreitet. (Wie du ja auch selbst festgestellt hast.) Und das passiert aber, wenn du eine Vorlage anfertigst, um diese z.B. auf einem Werbeträger weiterzuverbreiten.

Natürlich ist es trivial, aber genau dort im Browsercache liegt eine Kopie des Bildes, die man problemlos ausdrucken könnte, ohne aktiv eine weitere Kopie anzufertigen. Der Ausdruck zum Privatgebrauch ist dann ja wieder gestattet.

 

Hat niemand bestritten. Wobei man formal sagen muss, dass es eine Duldung eines Rechtsverletzung ist, die nur deshalb nicht geahndet wird, weil er technisch nicht generell verfolgbar ist.

 

Ja, weil sie nicht, bzw. nur mit unverhältnismäßigen Aufwand verfolgbar wäre. Die private Nutzung wird pauschal abgerechnet, da eine einzelne Abrechnung der privaten Nutzung fremden geistigen Eigentums nicht durchführbar wäre. Vor allem deshalb gibt es GEMA, VG Wort und VG Bild. Du hast damit aber kein Recht, fremdes geistiges Eigentum aus dem Zusammenhang zu reißen! Und du darfst es dir nicht zu Eigen machen.

Formal ist es keine Duldung, da diese Einschränkung des Urhebrrechts ja im Gesetz fest geschrieben ist, und nicht nur nicht aufgrund des übertriebenen Aufwandes geahndet wird.

Und ja, hier kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Effektiv werden (respektive sollen) ja auch auf zur Vervielfältigung geeigneten Geräte (Kopierer, PCs, Drucker, etc.) entsprechende Gebühren bei der Anschaffung dieser Geräte erhoben werden. Bei einigen Geräten wurde dies ja schon durch Gerichte bejaht. Hierdurch würde ein bei den Verwertungsgesellschaften eingetragener Künstler auch entsprechend entlohnt werden. Pech haben sicher diejenigen Künstler und Autoren, deren Werke nicht oder so gut wie nicht von diesen Pauschalabgaben vergütet werden, obwohl sie kopiert werden. Dies ist an dieser Stelle sicher eine Ungerechtigkeit, aber vom Gesetz her halt anders gehandhabt. So glaube ich kaum, daß ein Künstler, der Logos für Webseiten erstellt, auch nur einen Cent von der VG Bild erhält, obwohl sein Werk tausendfach beim Ausdruck von Webseiten vervielfältigt wird.

 

Was meinst Du mit "aus dem Zusammenhang reißen"? Ich darf ja auch nur Auszüge eines geschützten Werkes für private Zwecke nutzen, oder?

 

Daß man sich das Werk nicht zu Eigen macht, versteht sich ja von selbst. Man erhält ja keine Rechte an dem Werk selbst, sondern das Gesetz räumt einem ja nur das Recht ein für den eigenen Privatgebrauch eine Kopie herzustellen oder herstellen zu lassen. Nicht mehr und nicht weniger. Es wird kein Recht eingeräumt das Werk zu verändern, und so zum Teil eines eigenen Werkes zu machen, das habe ich ja so auch schon vorher geschrieben.

 

Ja und? Dann fragt man freundlich bei demjenigen nach, bei dem man das Logo gesehen hat. In den meisten Fällen kann der einem weiter helfen. Und nachfragen vermeidet Missverständnisse, so wie es in dem von dir beispielhaft genannten Fall gewesen wäre. Wenn du das nicht tust, und der Rechteinhaber erfährt davon, dass du, ohne überhaupt eine Nutzungserlaubnis erworben zu haben, sein Werk zu einem nicht vom Urheber vorgesehenen Zweck verwendest, kann es dir durchaus passieren, dass du Post von dessen Anwalt bekommst, samt meist ziemlich saftiger Rechnung.
Natürlich ist es immer sinnvoller vorher einmal nachzufragen. Aber auch hier hilft das UrhG ja in so fern weiter, damit nicht jede noch so kleine private Vervielfältigung vom Urheber abgesegnet sein muß, wird der Privatkopie ja ein entsprechendes Recht eingeräumt. Und der Urheber hat wohl, so wie ich das gelesen habe, nicht das Recht über die detaillierte Verwendung seines Werkes zu bestimmen (das würde z.B. implizieren, daß ein Maler Dir vorschreiben darf, wo Du sein Bild in Deiner Wohnung aufzuhängen hast), sondern nur über die Veröffentlichung und Verwertung. Aber sicherlich gibt es immer wieder Grenzfälle, die nicht eindeutig vom Gesetz abgedeckt sind. Diese würden dann wohl im Einzelfall einer richterlichen Entscheidung bedürfen.

Das Problem im dem beispielhaften Fall des Forumslogos wäre wohl der Grenzfall, daß man einen "Werbeträger" wie Taschen oder T-Shirts mit einem urheberrechtlich geschützten Werk bedruckt. Da diese Werbeträger auch in der Öffentlichkeit getragen werden, und das Werk in seiner Geamtheit dort erscheint, kann man hierbei schon von einer unerlaubten Veröffentlichung sprechen, während ein bedrucktes Mauspad in einer privaten Wohnung nicht der Öffentlichkeit zugänglich wäre.

Aber sicher hast Du recht, daß man in den Fällen, wo es möglich und der Aufwand nicht zu hoch ist, immer lieber den Urheber eines geschützten Werkes vorher um eine entsprechende Erlaubnis zur Verwendung seines Werkes bittet.

Link zu diesem Kommentar
Das ist trivial. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass die lokale Speicherung zweckgebunden ist.

 

Sie ist auch in der Regel nicht unrechtmäßig. Sie wird es erst, wenn der Nutzer aktiv eine Kopie anlegt und diese weiter verbreitet. (Wie du ja auch selbst festgestellt hast.) Und das passiert aber, wenn du eine Vorlage anfertigst, um diese z.B. auf einem Werbeträger weiterzuverbreiten.

Natürlich ist es trivial, aber genau dort im Browsercache liegt eine Kopie des Bildes, die man problemlos ausdrucken könnte, ohne aktiv eine weitere Kopie anzufertigen. Der Ausdruck zum Privatgebrauch ist dann ja wieder gestattet.
Sag mal, willst Du es einfach nicht verstehen? Nur weil ich ein Messer besitze ist ein Mord damit immer noch nicht rechtmäßig. Du kannst nicht davon ausgehen das, nur weil der Browser aus technischen Gründen eine Kopie des Logo's auf Deinem Rechner erzeugt, und Du diese aus dem Browsercache herauskopierst, auch eine "rechtmäßige" Kopie hast. Das kann in analoger Anwendung wie eine "Kopierschutzverletzung" betrachtet werden.

 

Wenn Du der Meinung bist das Du problemlos das MediaMarkt-Logo, von Du Deiner Meinung nach ja eine rechtmäßige Kopie hast, da jemand ein MediaMarkt-Prospekt in Deinen Briefkasten geworfen hat, über SpreadShirt auf T-Shirts, Tassen, Mauspads etc. anbieten kannst, dann mach das doch einfach mal. Danach wirst Du ein glasklares Verständnis des Urheberrechts haben.

Link zu diesem Kommentar
@ Raistlin: Nur weil ich das Mediamarkt-Logo durch denen kostenlose Postwurfsendung in meinem Briefkasten habe, habe ich damit noch keine rechtmäßig erworbene Kopie in meinen Händen.
Natürlich, denn sonst würde derjenige, der es dort drauf gedruckt hat eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genauso kann man als Privatmann davon ausgehen, daß ein regulär im Handel erworbenes Buch auch eine rechtmäßige Kopie darstellt.
Falsch. Du redest von der "rechtmäßigen Kopie" der Werbebrochure, Marc hat von der "rechtmäßigen Kopie" des Logos gesprochen. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Und nur weil Du eine "rechtmäßige Kopie" einer Werbebrochure in der Hand hälst, beinhaltet das nicht automatisch die Übertragung aller Rechte an den Inhalten.
Link zu diesem Kommentar
Sag mal, willst Du es einfach nicht verstehen? Nur weil ich ein Messer besitze ist ein Mord damit immer noch nicht rechtmäßig.
Sorry, aber das hat nun gar nichts miteinander zu tun.

 

Du kannst nicht davon ausgehen das, nur weil der Browser aus technischen Gründen eine Kopie des Logo's auf Deinem Rechner erzeugt, und Du diese aus dem Browsercache herauskopierst, auch eine "rechtmäßige" Kopie hast. Das kann in analoger Anwendung wie eine "Kopierschutzverletzung" betrachtet werden.
Nein, da hast Du mich wohl mißverstanden. Das herauskopieren aus den Browsercache um eine digitale Kopie (also ablegen in einer Datei) von einem Bild zu machen, ist prinzipiell nicht gestattet, das ist ja klar. Aber das Recht dieses Bild für private Zwecke auf Papier auszudrucken wird durch das UrhG ja eingeräumt.

Ein Kopierschutz muß erst einmal vorhanden sein, damit dieser greift. Das ist bei Bildern, die im WWW veröffentlicht sind aber im allgemeinen nicht der Fall. Daher kann es keine wie auch imemr geartete Kopierschutzverletzung geben.

 

Wenn Du der Meinung bist das Du problemlos das MediaMarkt-Logo, von Du Deiner Meinung nach ja eine rechtmäßige Kopie hast, da jemand ein MediaMarkt-Prospekt in Deinen Briefkasten geworfen hat, über SpreadShirt auf T-Shirts, Tassen, Mauspads etc. anbieten kannst, dann mach das doch einfach mal. Danach wirst Du ein glasklares Verständnis des Urheberrechts haben.
Vorsicht! Anbieten ist eine Veröffentlichung, die keinesfalls gestattet ist. Man darf auch hier nur einzelne Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch erstellen.

Wenn ich also das MM-Logo so wahnsinnig toll fünde und damit mein Mauspad verzieren möchte, dann wird mir dieses Recht durch das UrhG eingeräumt, da das Prospekt, welches als Vorlage dient, aller Wahrscheinlichkeit nach mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist.

 

Bitte denk auch Du daran, daß es hier nicht um die illegale Veröffentlichung eines Werkes geht, sondern um den legalen Gebrauch für private Zwecke. Vielleicht muß man das ganze doch eher mit konkreten Beispielen greifbarer machen, obwohl sich dann wieder jemand angegriffen fühlen könnte, was nicht in meiner Absicht liegt.

Link zu diesem Kommentar
Formal ist es keine Duldung, da diese Einschränkung des Urhebrrechts ja im Gesetz fest geschrieben ist, und nicht nur nicht aufgrund des übertriebenen Aufwandes geahndet wird.

Und ja, hier kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Effektiv werden (respektive sollen) ja auch auf zur Vervielfältigung geeigneten Geräte (Kopierer, PCs, Drucker, etc.) entsprechende Gebühren bei der Anschaffung dieser Geräte erhoben werden. Bei einigen Geräten wurde dies ja schon durch Gerichte bejaht. Hierdurch würde ein bei den Verwertungsgesellschaften eingetragener Künstler auch entsprechend entlohnt werden. Pech haben sicher diejenigen Künstler und Autoren, deren Werke nicht oder so gut wie nicht von diesen Pauschalabgaben vergütet werden, obwohl sie kopiert werden. Dies ist an dieser Stelle sicher eine Ungerechtigkeit, aber vom Gesetz her halt anders gehandhabt.

 

Jetzt ist nur die Frage, was zuerst da war. Das "Recht auf Privatkopie" oder die Verwertungsgemeinschaften. Und das ist geklärt: Erst wurde festgestellt, dass Privatkopien ein Verstoß gegen die Rechte des Urhebers sind, dann wurde festgestellt, dass das aber nicht vernünftig verfolgbar wäre, deshalb wurden als Abhilfe die Verwertungsgesellschaften gegründet, um diese unrechtmäßige Nutzung halbzulegalisieren und erst im letzten Schritt wurde das "Recht auf Privatkopie" im Urhebergesetz in der vorliegenden Form gesetzt. Wobei immer noch klar ist, dass dieses Recht im Widerspruch zum Urheberrecht ist und im Zweifel die Rechte des Urhebers die des Nutzers uüberwiegen, außer letzterer kann zweifelsfrei nachweisen, dass es rein private Zwecke waren.

 

So glaube ich kaum, daß ein Künstler, der Logos für Webseiten erstellt, auch nur einen Cent von der VG Bild erhält, obwohl sein Werk tausendfach beim Ausdruck von Webseiten vervielfältigt wird.

 

Nö, aber der bekommt in der Regel von seinem Auftraggeber Geld dafür, dass dieser das Logo für seine Zwecke verwenden darf. In solchen Lizenzverträgen ist in der Regel der Nutzungsumfang eng geregelt. Das umfasst in der Regel nicht die völlige Preisgabe aller Rechte an die Allgemeinheit. Das ist aber das, was du annimmst.

 

Was meinst Du mit "aus dem Zusammenhang reißen"? Ich darf ja auch nur Auszüge eines geschützten Werkes für private Zwecke nutzen, oder?

 

Was du meinst, ist das Recht auf Zitation. Aber auch da darfst du nicht aus dem Sinnzusammenhang reißen, also nicht Sinnentfremden. Und das Zitat muss in einen Rahmen gesetzt sein, der in erheblichem Maße der Urheberschaft des zitierenden entstammt. Damit erhältst du aber auch keine weitergehenden Verwertungsrechte an dem Zitat.

 

(das würde z.B. implizieren, daß ein Maler Dir vorschreiben darf, wo Du sein Bild in Deiner Wohnung aufzuhängen hast)

 

Du wirst lachen: Das Recht hat der Künstler. Er hat auch das Recht, sein Werk z.B. für eine Ausstellung herauszufordern. Du erwirbst nur die physischen Besitzrechte und teilweise die Verwertungsrechte. Du darfst aber nicht beliebig damit umgehen, da der Urheber weiter die Urheberrechte behält und somit auch z.B. Änderungen an seinem Werk vornehmen darf.

Link zu diesem Kommentar
@ Raistlin: Nur weil ich das Mediamarkt-Logo durch denen kostenlose Postwurfsendung in meinem Briefkasten habe, habe ich damit noch keine rechtmäßig erworbene Kopie in meinen Händen.
Natürlich, denn sonst würde derjenige, der es dort drauf gedruckt hat eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genauso kann man als Privatmann davon ausgehen, daß ein regulär im Handel erworbenes Buch auch eine rechtmäßige Kopie darstellt.
Falsch. Du redest von der "rechtmäßigen Kopie" der Werbebrochure, Marc hat von der "rechtmäßigen Kopie" des Logos gesprochen. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Und nur weil Du eine "rechtmäßige Kopie" einer Werbebrochure in der Hand hälst, beinhaltet das nicht automatisch die Übertragung aller Rechte an den Inhalten.
Moment, die Werbebroschüre kann nur dann eine rechtmäßige Kopie sein, wenn das auf ihr verwendete Logo von dessen Urheber für die Veröffentlichung auf Werbebroschüren frei gegeben wurde. Wenn die Werbebroschüre selbst rechtmäßig entstanden ist, wovon man als Privatmann im Normalfall ausgehen kann, dann ist die dort aufgedruckte Kopie des Logos wohl zweifelsfrei "nicht offensichtlich unrechtmäßig", oder?

Natürlich erhält man durch die Broschüre nicht alle Rechte an den Inhalten, wohl aber die Rechte zur "Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch". Du vermischst da anscheinend bewußt oder unbewußt ein paar ganz klare Grenzen. Vor allem die Rechte an dem Werk an sich (die zweifelsfrei beim Urheber liegen) und die Rechte zur privaten Verwendung des Werkes (die in diesem Fall beim Besitzer der Prospekts liegen).

 

Hier vielleicht doch ein Beispiel: Der Urheber des Logos hat absolut kein Mitspracherecht, ob man das Prospekt mit seinem Werk als Unterlage für den Kaninchenstall verwendet oder sich dekorativ in Glas einrahmt und an die Wand hängt.

Genauso wenig kann der Urheber aber das Recht auf die Privatkopie verweigern, sofern sie sich den Regeln des UrhG beugt.

Das Prospekt einscannen und auf der privaten Homepage im Internet veröffentlichen ist damit z.B. wieder nicht erlaubt, da dies wieder eine neue Art der Veröffentlichung beinhaltet, wozu nur der Urheber das Recht hat. Das Einscannen um es auf dem heimischen Drucker auszugeben, um sich in jedem Zimmer der Wohnung so ein Logo eingerahmt an die Wand zu hängen ist jedoch erlaubt, sofern die digitalisierten Daten nach dem Kopiervorgang nicht mehr existieren.

Ich hoffe Du verstehst so langsam, was ich meine. Sobald es an die Veröffentlichung oder Verwertung geht, gibt es keinen legalen Weg am Urheber vorbei.

Link zu diesem Kommentar
Nein, da hast Du mich wohl mißverstanden. Das herauskopieren aus den Browsercache um eine digitale Kopie (also ablegen in einer Datei) von einem Bild zu machen, ist prinzipiell nicht gestattet, das ist ja klar. Aber das Recht dieses Bild für private Zwecke auf Papier auszudrucken wird durch das UrhG ja eingeräumt.

Ja. Und? Meinst du, daß das Logo auf Papier ausgedruckt wurde? Oder meinst du ernsthaft, daß jemand das privat auf ein T-Shirt druckt, um es zu sichern? Deine Argumentation ist eine Pseudo-Argumentation und ein Herumlavieren.

Ein Kopierschutz muß erst einmal vorhanden sein, damit dieser greift. Das ist bei Bildern, die im WWW veröffentlicht sind aber im allgemeinen nicht der Fall. Daher kann es keine wie auch imemr geartete Kopierschutzverletzung geben.

Du willst die Sachen, die du dauernd verlinkst, auch sinnentnehmend lesen.

Kopierschutz hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun.

Wenn ich also das MM-Logo so wahnsinnig toll fünde und damit mein Mauspad verzieren möchte, dann wird mir dieses Recht durch das UrhG eingeräumt, da das Prospekt, welches als Vorlage dient, aller Wahrscheinlichkeit nach mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist.

Ja, wahrscheinlich. Wenn du das gegen Bezahlung an deine Freunde verteilst, ist es illegal. Wenn du es firmenmäßig verteilst, wirst du wahrscheinlich sehr kurze Zeit haben, dich abzusetzen.

Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung, Millionen-Wiedergutmachung. Und tschüß.

Bitte denk auch Du daran, daß es hier nicht um die illegale Veröffentlichung eines Werkes geht, sondern um den legalen Gebrauch für private Zwecke.

Genau hier irrst du und willst dir selber deinen Irrtum nicht eingestehen.

Zuerst wird von dir einmal alles als "privater Gebrauch" deklariert (auch wenn es entgeltlich und gewerblich Fremden zur Verfügung gestellt wird) und dann ziehst du dich auf §53 zurück.

 

So funktionieren Gesetze nicht. Man kann nicht die Vorbedingungen ändern und dann mit Paragraphen argumentieren.

Wenn ich zuerst definiere, daß mir, als Staatsbürger Österreichs aufgrund meiner Steuerleistung und aufgrund des Gemeinschaftsrechts die Straße gehört, und mich dann dort aufführe wie auf meinem Privatgrund, wird das nicht durchgehen.

 

Vielleicht verstehst du das auch noch einmal. Zur Zeit fehlt dir dieses Verständnis offenbar.

Link zu diesem Kommentar

Die Sinnmäßigkeit dieses Strangs hat sich mittlerweile leider verloren. Alles was es zu diesem Thema gibt scheint schon in den vorherigen Beiträgen gesagt worden zu sein. Hier wiederholt sich nur alles!

 

Eins sollte aber am Ende nochmals klar gestellt sein:

Wer eine Logo oder sonstige Inhalte dieses Forums kopieren möchte sollte schon aus der Freundlichkeit heraus einfach mal fragen. Und Punkt!

 

Gruß

Stefan

Link zu diesem Kommentar
[...]deshalb wurden als Abhilfe die Verwertungsgesellschaften gegründet, um diese unrechtmäßige Nutzung halbzulegalisieren und erst im letzten Schritt wurde das "Recht auf Privatkopie" im Urhebergesetz in der vorliegenden Form gesetzt.
Da stimme ich Dir völlig zu. Allerdings ist ja durch diese Einschränkungen im Urheberrecht die Privatkopie legalisiert worden. Allerdings natürlich nur unter den ganz bestimmten Vorraussetzungen des UrhG!

 

Wobei immer noch klar ist, dass dieses Recht im Widerspruch zum Urheberrecht ist und im Zweifel die Rechte des Urhebers die des Nutzers uüberwiegen, außer letzterer kann zweifelsfrei nachweisen, dass es rein private Zwecke waren.
Auch hier stimme ich Dir zu, mit der Einschränkung, daß in Falle eines Rechtstreites der Klagende (hier der Urheber) den Beweis für die Unrechtmäßigkeit des Handelns der beklagten Partei nachzuweisen hat. "Im Zweifel für den Angeklagten".

 

Das umfasst in der Regel nicht die völlige Preisgabe aller Rechte an die Allgemeinheit. Das ist aber das, was du annimmst.
Nein. Ich gehe von gar keiner Preisgabe irgendwelcher Rechte aus, sondern nur davon, daß ein Werk veröffentlicht wurde, und es als legale (oder lizensierte, wie man es nennen will) Kopie im Umlauf ist. Von einer dieser Kopien hat man dann das Recht eine Vervielfältigung (Kopie) für den privaten Gebrauch zu machen. Das und nicht mehr gibt das UrhG her.

 

Was du meinst, ist das Recht auf Zitation. Aber auch da darfst du nicht aus dem Sinnzusammenhang reißen, also nicht Sinnentfremden. Und das Zitat muss in einen Rahmen gesetzt sein, der in erheblichem Maße der Urheberschaft des zitierenden entstammt. Damit erhältst du aber auch keine weitergehenden Verwertungsrechte an dem Zitat.
Ok, das habe ich verstanden. Das ist auch klar. Danke.

 

Du wirst lachen: Das Recht hat der Künstler. Er hat auch das Recht, sein Werk z.B. für eine Ausstellung herauszufordern. Du erwirbst nur die physischen Besitzrechte und teilweise die Verwertungsrechte. Du darfst aber nicht beliebig damit umgehen, da der Urheber weiter die Urheberrechte behält und somit auch z.B. Änderungen an seinem Werk vornehmen darf.
Zumindest in Deutschland hat der Künstler dieses Recht nicht. §25 UrhG "Zugang zu Werkstücken" besagt da:
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Der Besitzer des Werkes genießt hier doch wohl eindeutig den Vorrang vor dem Urheber des Werkes.
Link zu diesem Kommentar
Ja. Und? Meinst du, daß das Logo auf Papier ausgedruckt wurde? Oder meinst du ernsthaft, daß jemand das privat auf ein T-Shirt druckt, um es zu sichern? Deine Argumentation ist eine Pseudo-Argumentation und ein Herumlavieren.
Papier oder ähnliche Träger. Damit sind auch T-Shirts, Mauspads, Tassen, etc. abgedeckt. Und es geht hier nicht um Sicherungskopien. Die gibt es im UrhG nicht.

 

Ja, wahrscheinlich. Wenn du das gegen Bezahlung an deine Freunde verteilst, ist es illegal. Wenn du es firmenmäßig verteilst, wirst du wahrscheinlich sehr kurze Zeit haben, dich abzusetzen.
Korrekt, da dann doch wohl der Passus mit der Erwerbsmäßigkeit greift. Dabei ist es wohl sogar ziemlich unerheblich, ob man privat oder geschäftlich erwerbsmäßig gegen das UrhG verstößt.

 

Genau hier irrst du und willst dir selber deinen Irrtum nicht eingestehen.

Zuerst wird von dir einmal alles als "privater Gebrauch" deklariert (auch wenn es entgeltlich und gewerblich Fremden zur Verfügung gestellt wird) und dann ziehst du dich auf §53 zurück.

Entschuldige, aber ich denke, Du hast das nicht richtig durch gelesen. Natürlich ist §53 der ausschlaggebend wichtige Paragraph für die Privatkopie von Bildern oder Büchern. Wie ließt Du denn das oder in "...sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier..."? Ich verstehe es so, daß man ein legal gedrucktes Buch nehmen und im Copyshop gegen Geld sich eine Privatkopie anfertigen lassen darf. Hast Du dafür eine andere Interpretation?
Link zu diesem Kommentar

Äh, ihr habt sicher viel Spaß beim Diskutieren (und den gönne ich euch auch), aber was haben diese ständigen Wiederholungen eurer Meinungen/eures Verständnisses denn noch mit dem Original-Topic zu tun?

 

Solltet ihr euch jetzt nicht mal einen eigenen Strang zur Gesetzesinterpretation aufmachen? Da gibt's dann auch noch mehr Paragraphen, die man nicht verstehen, aber herrlich deuten kann ... ;)

 

Grüße...

Der alte Rosendorn

Link zu diesem Kommentar

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...